Artikel 1
Stimmgemeinde 1 Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.
Uri · 2.1203 · regulation
Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 615725166b51f666dff9463436e15a169198807989ab55062dc6dbc628ac825c
Stimmgemeinde 1 Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.
Stimmregister 1 Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.
Aufgaben der Standeskanzlei: Grundsatz 1 Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Standeskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und die Verordnung (SR 161.51) dazu der Stimmgemeinde überträgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.1203 Kanton Uri
Aufgaben der Standeskanzlei: im Besonderen 1 Die Standeskanzlei hat insbesondere: a) den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläuterungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzustellen b) die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen c) das Ergebnis zu ermitteln d) das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen e) das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen 2 Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.
Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht 1 Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.
Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erfüllen. 2 Insbesondere haben sie der Standeskanzlei: a) die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit allen erforderlichen Angaben zu melden b) allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzuleiten
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes1). 2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 1) Vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. Kanton Uri 2.1203 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung AB 11.12.2009 2.1203 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung AB 11.12.2009