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Feuerwehrordnung

Vaduz · 585 · communal act

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 I. Aufgaben der Gemeinde
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Feuerwehrordnung 2024 final
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3 von 19
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Aufgaben der Feuerwehr
  8. Art. 8 Seite 4 von 19
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Seite 5 von 19
  11. Art. 11 III. Organisation / Bestand
  12. Art. 12 Gemeinderat zu genehmigen.15
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Seite 6 von 19
  15. Art. 15 IV. Bestimmungen zum Einsatz
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Seite 8 von 19
  18. Art. 18 V. Material / Infrastruktur
  19. Art. 19
  20. Art. 19 bis
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32

33 provisions

Art. 1 I. Aufgaben der Gemeinde

Delegation des Auftrages 1 Die Gemeinde delegiert die Aufgaben der Feuerwehr an die Freiwillige FeuerwehrVaduz (nachstehend „Feuerwehr“ genannt) .4 2 Die Gemeinde überwacht in geeigneter Form die Erfüllung der Aufgaben.

Art. 2

Ausstattung der Feuerwehr 1 Die Gemeinde stattet ihre Feuerwehr, gemäss den zu erwartenden Gefährdungen, mit den benötigten Geräten und Materialien sowie der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder entsprechend aus. Als Grundlage dafür gilt die „Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung“ . 1 Art. 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 2 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 3 Art. 6 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 4 Art. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 5 Die Verwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich der einfacheren Lesbarkeit und bezieht sich auf die Angehörigen beider Geschlechter gleichermassen. 6 Verordnung über die Fahrzeuge, Geräte und Materialien der Gemeindefeuerwehren (Gemeindefeuerwehren-Ausrüstungs-Verordnung; GFAV, LR 705.112) vom 19. Juni 2012

Art. 3 Feuerwehrordnung 2024 final

Aufsicht durch die Gemeinde 1 Im Auftrag des Gemeinderates übernimmt die Sicherheitskommission, in der Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehrkommission , in erster Linie die Aufsicht über das Feuerwehrwesen innerhalb der Gemeinde. Sie ist auch Bindeglied zwischen der Feuerwehr und dem Gemeinderat.

Art. 4

Einsatzplanung für die Feuerwehr a) Zuständigkeit der Gemeinde 1 Für allfällige grössere Einsätze der Feuerwehr sorgt die Gemeinde dafür, dass entsprechende Einsatzpläne zur Verfügung stehen.8 2 Die Gemeinde benennt eine Stelle oder Person, die für die Verwaltung der Einsatzpläne zuständig ist. Diese ist dem Amt für Bevölkerungsschutz mitzuteilen. 3 Die Aufgabenwahrnehmung richtet sich nach der entsprechenden Verordnung, insbesondere Art. 6 Abs. 2 FWEV. b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe 1 Grossbetriebe und insbesondere Betriebe, die gefährliche Güter lagern, umschlagen oder verarbeiten, haben der Feuerwehr in die in der Störfall verordnung vorgeschriebenen Einsatz- und Notfallpläne Einsicht zu gewähren.9 Betriebsfeuerwehren haben der Feuerwehr mindestens einen Einsatzplan zur Verfügung zu stellen. c) Erarbeitung der Einsatzpläne 1 Die Sicherheitskommission legt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr fest, für welche Gebäude innerhalb der Gemeinde Einsatzpläne zu erstellen sind. 2 Einsatzpläne können, soweit es mit vertretbarem Aufwand in deren Möglichkeiten liegt, im Auftrag der Gemeinde durch die Feuerwehr selber erstellt werden. 3 Die Kosten der Erarbeitung und die Aktualisierung von Einsatzplänen sind durch die jeweiligen Eigentümer eines Objektes zu tragen.10 7 GRB 29/2008 vom 26. August 2008 8 Verordnung über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV; LR 705.111) 9 Art. 11-13 Verordnung zum Störfallgesetz (Störfallverordnung; 522.1) vom 14. April 1998 10 Art. 35c und 35d Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990

Art. 5 Seite 3 von 19

Wasserbezug 1 Im Rahmen der Wasserversorgung ist die Gemeinde für ein intaktes Wasserleitungs- und Hydrantennetz zuständig. 2 Wo es nicht möglich ist, in geeigneter Anzahl Hydranten zur Verfügung zu stellen, sorgt sie für andere Möglichkeiten zum notwendigen Wasserbezug.

Art. 6

Vorbeugung a) Brandschutz 1 Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass in allen Neubauten sowie in allen Bauten mit grosser Brandgefährdung die gesetzlichen Vorschriften über den vorsorglichen Brandschutz periodisch überprüft und eingehalten werden. 2 Überall dort, wo es nicht behebbare Probleme geben könnte, ist die Feuerwehr über diese zu informieren. b) Schulung / Information 1 Die Gemeinde führt bedarfsmässig zusammen mit der Feuerwehr vorbeugende Schulungen durch, die das Verhindern von Bränden und das richtige Verhalten bei Kleinbränden zum Ziel haben. Diese Schulungen können als öffentliches Angebot innerhalb der Gemeinde angeboten werden.

Art. 7 II. Aufgaben der Feuerwehr

Gesetzliche Aufgaben: 1 Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 3 des Feuerwehrgesetzes11 sind die Aufgaben der Feuerwehr in der Feuerwehrordnung geregelt. 11 Art. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Raumgestaltung im Zentrumsbereich der Gemeinde Vaduz vom 1. Juli 2011

Art. 8 Seite 4 von 19

Einsatzziele a) Generelle Ziele 1 Die Feuerwehr führt unter Beachtung der eigenen Einsätze nach ihrem ständigen Auftrag und gemäss der Einsatzphasen der FKS12durch: a) Sichern Die Eigensicherung ist zu gewährleisten, damit danach das Leben und die Gesundheit von anderen Menschen und Tieren geschützt werden kann. b) Retten Eine ausbreitende Zerstörung soll verhindert und Sachwerte so gut wie möglich geschützt und erhalten werden. c) Halten Die Eskalation des Ereignisses soll verhindert, einge grenzt und stabilisiert werden. d) Schützen Durch einen optimal dosierten Einsatz von Löschmit teln wird eine möglichst geringe sekundäre Schadens wirkung erzielt. Gezielte Massnahmen helfen bei der Vermeidung oder Reduktion von Umwelt- und Rauchschäden. e) Bewältigen Die zur Verfügung stehenden Mittel sind derart einzusetzen, dass ein Ereignis optimal zu bewältigen ist. b) Organisatorische Ziele, welche als Standard für den Einsatz gelten 1 Das Ersteinsatzelement der Feuerwehr ist in der Regel mit rund zwölf Angehörigen der Feuerwehr (AdF) und den für den jeweiligen Einsatz not wendigen Fahrzeugen und Mitteln innerhalb folgender Richtzeiten vor Ort:13 - 15 Minuten nach Alarmierung im dicht besiedelten Gemeindegebiet. - 10 Minuten nach Alarmierung im dünn besiedelten Gemeindegebiet.

Art. 9

Pikettdienst Die Feuerwehr sieht für den normalen Feuerwehrdienst keinen Pikettdienst vor. In Ausnahmefällen wird auf Antrag der Gemeinde oder bei entsprechendem Bedarf des Landes ein Pikettdienst organisiert und umgesetzt. Das Bestehen und die vorgesehene Dauer dieses Dienstes werden in jedem Fall der Alarmzentrale der Landespolizei bekannt gegeben. 12 Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, Bern (2010), Einsatzleitfaden; S. 27, Kapitel 2.5 13 Feuerwehr 2015-Konzeption der FKS, Bern (2009),“Grundsatz VII“, S. 18 f.

Art. 10 Seite 5 von 19

Verkehrs- und Parkdienst 1 Verkehrsdienst kann im Interesse sowie in besonderen Fällen im Auftrag der Gemeinde zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Die Personalkosten trägt die Gemeinde, gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde. 2 Verkehrsdienste im Auftrag von Privatorganisationen sind kostenpflichtig gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde und werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.

Art. 11 III. Organisation / Bestand

Kommando 1 Die Feuerwehr steht unter der Leitung des Feuerwehrkommandanten. Dessen Aufgaben sind im einschlägigen Erlass aufgelistet und werden durch diese Ordnung nicht verändert. 2 Der Kommandant und sein Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist durch den

Art. 12 Gemeinderat zu genehmigen.15

Feuerwehrkader 1 Der Kader der Feuerwehr besteht aus Offizieren, die einen Einsatzleiterkurs für Feuerwehren des Landes Liechtenstein abgeschlossen haben. 2 Die Zusammensetzung des Feuerwehrkaders ist der Sicherheitskommission und dem Gemeinderat jeweils bekannt zu geben.

Art. 13

Materialverwaltung 1 Der Feuerwehr steht ein Materialwart zur Verfügung, der durch die Gemeinde angestellt ist16. Die Vertretung des Materialwerts bei Abwesenheiten (Ferien, Krankheit) muss innerhalb der Feuerwehr sichergestellt werden.17 14 Art. 15 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 15 Art. 11 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 16 Vereinbarung der Gemeinde Vaduz mit der Fürstlichen Regierung vom 2. Dezember 2010 17 Vgl. Regelung über die Leistungen und die Entschädigung des Materialwartes zwischen dem Amt für Bevölkerungsschutz und der Gemeinde Vaduz (GRB 29/2009 vom 3. März 2009)

Art. 14 Seite 6 von 19

Mannschaftsbestand a) Feuerwehr 1 In Bezug auf die Anzahl der Mitglieder sieht die Feuerwehr einen Minimalbestand von Angehörigen mit mindestens absolvierter Grundausbildung vor.18 2 Es ist sicherzustellen, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die Alarmzentrale der Landespolizei (Landes-Notruf- und Einsatzzentrale LNEZ) für Einsätze aufgeboten werden können. 3 Angehörige der Feuerwehr, die nicht im Alarmdispositiv (Landes-Notruf- und Einsatzzentrale LNEZ) aufgeführt sind, dürfen nicht als Aktivmitglieder der Feuerwehr aufgeführt werden. b) Betriebsfeuerwehren 1 Die Betriebsfeuerwehren nehmen ihre Aufgabe innerhalb ihrer Unternehmung selbständig wahr. 2 Sie sind jedoch grundsätzlich der Feuerwehr zugeordnet, ihr unterstellt und können bei Bedarf zu Einsätzen aufgeboten werden.19 3 Die Mannschaftsbestände der Betriebsfeuerwehren zählen nicht zum Bestand der Aktivmitglieder der Feuerwehr.

Art. 15 IV. Bestimmungen zum Einsatz

Alarmierung a) Alarmierung der Feuerwehr 1 Grundsätzlich wird die Feuerwehr über die LNEZ mittels Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten. b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung 1 Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr auch gemeindeintern weitere Alarmierungen vorzunehmen. 2 Alarmierung und Information des Bürgermeisters 18 Art. 5 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 19 Art. 8 Abs. 3 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 Seite 7 von 19 - Sofern mehrere Bewohner der Gemeinde durch ein Ereignis unmittelbar betroffen sind, Personenschaden entstanden ist oder Ortsteile zu evakuieren sind, ist der Bürgermeister umgehend aufzubieten. - Der Bürgermeister ist im Nachhinein über jeden Feuen/vehreinsatz grundsätz lich durch die Feuerwehr zu informieren. 3 Alarmierung der Werk- und Forstbetriebe , - Die Werk- und Forstbetriebe der Gemeinde können für einen Feuerwehr einsatz immer dann über die LNEZ aufgeboten werden, wenn spezielle Gefahren vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr geeignete Fachleute fehlen (z.B. Rüfeniedergang, Waldschäden). 4 Alarmierung der Verwaltung / des Gemeindeführungsstabes - Bei Grossschadenfällen kann auch zusätzliches Personal aus der Gemeindeverwaltung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes aufgeboten werden -z. B. Administration bei Evakuierungen.

Art. 16

Einsatzleitung 1 Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der entsprechenden Ausbildung - also nicht zwingend durch den Komman danten geführt.20 2 Der Kommandant hat die Pflicht, einen Einsatzleiter allenfalls zu unterstützen und er hat zu gewährleisten, dass die zuständigen Personen zur Wahrnehmung der Einsatzleitung hinreichend qualifiziert sind. a) Kompetenz 1 Grundsätzlich sind alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe) der Einsatzleitung unterstellt und haben deren Befehle auszuführen. 2 Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die Einsatzleitung über die LNEZ organisiert. 3 Finanziell hat der Einsatzleiter der Feuerwehr die Kompetenz, bei einem Einsatz Anordnungen bis zu geschätzten Kosten von CHF 10’000.00 für notwendige Massnahmen durch Private anzuordnen. b) Mannschaftsführung 1 Der Einsatzleiter teilt die Mannschaft in Gruppen ein, die ihrerseits wieder unter eigener Führung stehen. 2 Der Einsatzleiter hat stets die oberste Befehlsgewalt für den Einsatz und ist verantwortlich für die Sicherheit der eingesetzten Leute. 20 Art. 26 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990

Art. 17 Seite 8 von 19

Externe Hilfe 1 Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe und / oder weitere Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung. 2 Die Feuerwehr ist verpflichtet, Aufgeboten der LNEZ für Hilfeleistungen in anderen Gemeinden nachzukommen.21

Art. 18 V. Material / Infrastruktur

Beschaffung 1 Zusammen mit der Sicherheitskommission der Gemeinde Vaduz definiert die Feuerwehr, was sie für den Auftrag der Gemeinde an Materialien, Geräten, Fahrzeugen sowie persönlicher Ausrüstung benötigt, die über den Minimal standard hinausgehen. 2 Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung aller Materialien grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der Sicherheitskommission der Gemeinde Vaduz erarbeitet und dem Gemeinderat beantragt. Geplante Anschaffungen (> CHF 30'000.00) sind durch den Gemeinderat zu bewilligen.

Art. 19

Materialverwaltung 1 Das Material der Feuerwehr hat der Materialwart gemäss Pflichtenheft zu warten.22 Art. 20 Persönliche Ausrüstung 1 Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr ist in den Richt linien für die minimale Ausrüstung der Feuerwehr aufgeführt.23 2 Die persönliche Ausrüstung wird jedem Angehörigen der Feuerwehr zur Verfügung gestellt. Er ist dafür bis zum Austritt aus der Feuerwehr selber verantwortlich. 3 Die persönliche Ausrüstung ist zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Feuerwehr zu retablieren. 21 Art. 17 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 22 Pflichtenheft Feuerwehr Vaduz: Materialverantwortlicher (Januar 2009) 23 Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung (GFAV; LR 705.112) vom 19. Juni 2012 Seite 9 von 19 Art. 21 Bauliche Infrastruktur 1 Die Gemeinde stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot mit Kommandoraum zur Verfügung, deren Zu- und Ausfahrt jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. VI. Ausbildung Art. 22 Kurse des Landes 1 Grundsätzlich wird die kursmässige Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr an Kursen des Landes absolviert. Es wird erwartet, dass diese Kurse besucht werden.24 Art. 23 Übungen der Feuerwehr 1 Übungen der Feuerwehr richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Feuerwehrgesetzes.25 2 Die Feuerwehr hat bei der Sicherheitskommission der Gemeinde Vaduz und dem Amt für Bevölkerungsschutz (ABS) des Fürstentums Liechtenstein jährlich einen Übungsplan mit sämtlichen Übungen einzureichen. Der Übungsplan enthält die genauen Daten (Datum, Zeit, Ort, Art der Probe) als auch die für die Leitung der Übungen zuständige Person. 3 Neben den Übungen der gesamten Mannschaft sind auch die zusätzlichen Übungen der Fachabteilungen aufzulisten. Art. 24 Spezielle Trainings 1 Spezielle Trainings ausserhalb der Gemeinde sind ebenfalls im Übungsplan aufzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Daten frühzeitig festgelegt und entsprechende Abmachungen mit den Anbietern spezieller Trainings ebenfalls frühzeitig getroffen und bewilligt werden.

Art. 19 bis

23 (Titel D. Ausbildung der Feuerwehren) Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 25 Art. 22 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 Seite 10 von 19 VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde Vorbehaltlich anderer Regelungen im Feuerwehrgesetz gelten folgende Feststel lungen: Art. 25 Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde 1 Die Feuerwehr ist im Führungsorgan der Gemeinde für besondere und/oder ausserordentliche Lagen als zentrale Hilfs- und Rettungsorganisation vertreten. Diese Vertretung wird vom Kommandanten vorgeschlagen. 2 Diese Person hat auch bei entsprechenden Vorbereitungsarbeiten mitzuwirken. Art. 26 Freistellung von Gemeindemitarbeitern 1 Während der regulären Arbeitszeit können Gemeindeangestellte, die gleich zeitig Angehörige der Feuerwehr sind, zu Feuerwehreinsätzen ausrücken und dies als Arbeitszeit schreiben. Dieser Umstand ist jeweils auf Rapporten speziell zu vermerken. Diese Regelung gilt von 07.00 bis 17.00 Uhr. 2 Ab 17.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr werden Gemeindeangestellte gleich entschädigt wie alle anderen Angehörigen der Feuerwehr und der Einsatz gilt nicht mehr als Arbeitszeit. 3 Die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen (Montag bis Freitag) kann ebenfalls als Arbeitszeit geschrieben werden, sofern die entsprechenden Taggelder (Sold) der Gemeinde zufallen.26 VIII. Finanzen Art. 27 Finanzierung der Einsätze a) Mannschaftsentschädigung 1 Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz eine Entschädigung gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde. 2 Die Tarife im Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde und gemäss Anhang 1 werden alle vier Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. 26 Art. 26 Arbeitszeitreglement der Gemeinde Vaduz vom 1. Januar 2012 Seite 11 von 19 b) Geräte und Fahrzeuge 1 Für Geräte und Fahrzeuge wird den Betroffenen keine Rechnung gestellt, wenn die Einsätze entweder nicht kostenpflichtig sind, oder falls die Art des Einsatzes nicht versicherbar ist.27 c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand) 1 Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn der Schaden versichert werden kann. 2 Die Verrechnung der Personal/Mannschaftskosten erfolgen gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde und die Geräte- und Fahrzeugkosten gemäss Anhang 1. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des Einsatzrapportes und wird durch die Gemeinde vorgenommen. 3 Würde ein Betroffener im Gemeindegebiet Vaduz wegen des Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in finanzielle Not geraten, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder vollumfängliche Übernahme dieser Kosten. d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde 1 Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeu gend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze des Sold- und Spesen reglements der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde bzw. gemäss dem Anhang 1. e) Sondereinsätze (FCV / LFV im Rheinpark Stadion / Staatsfeiertag) 1 Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr werden dem Veranstalter (gemäss Art. 34 dieses Reglements direkt belastet.28 Art. 28 Zusatzausbildung a) Kurse des Landes 1 Die Kosten für die Kurse des Landes sowie für Kurse im Ausland, die vom Land organisiert und angeboten werden, trägt das Land. 2 Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer. 27 Art. 36 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990; Art. 39 Bevölkerungsschutzgesetz (BSchG; 521) 26. April 2007 28 Art. 36 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG; 705.1) vom 16. Mai 1990 i.V.m. Art. 10 Feuerwehrverordnung Seite 12 von 19 b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr 1 Erfolgen speziell durch die Gemeinde und die Feuerwehr geforderte und geneh migte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten oder organisiert werden, entschädigt die Gemeinde wie folgt: - Die Organisations- und Administrationskosten für den Kurs. - Die Entschädigung des Angehörigen der Feuerwehr analog den Entschä digungen des Landes. 2 Diese Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren. Art. 29 Versicherung 1 In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes. 2 Angehörige der Feuerwehr (insbesondere die Kadermitglieder ) sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich zu der obligatorischen Unfallversicherung und Krankenkasse versichert, namentlich: - Haftung, Haftpflicht und Dritthaftung; - Unfall bei Invalidität und bei Todesfall; - Rechtsschutz unbeschränkt. Art. 30 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen a) Aufträge der Gemeinde 1 Erteilt die Gemeinde oder der Bürgermeister der Feuerwehr bzw. einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge (z.B. Erstellen von Einsatz plänen), legt sie oder er hierfür jeweils im Voraus fest, ob überhaupt und falls angebracht in welcher Höhe eine Entschädigung erfolgt. b) Aufträge von Organisationen 1 Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. 2 Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (gemäss Anhang 1). 3 .Das Rapportwesen und die Auszahlung sind im Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde geregelt. 29 Die Kadermitglieder brauchen eine solche Versicherung, da sie durch ihre Funktion und die damit verknüpfte Entscheidungsgewalt ein höheres Risiko als die ordentlichen Angehörigen der Feuerwehr tragen. Seite 13 von 19 Art. 31 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen a) Kommando und Kader 1 Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. b) Materialwart-Stellvertreter 1 Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart-Stellvertreter und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung (gemäss dem Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde ausbezahlt. c) Mannschaft 1 Der Feuerwehrsold wird im Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde geregelt. Art. 32 Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein 1 Der Verein Freiwillige Feuerwehr Vaduz erhält von der Gemeinde einen Jahresbeitrag. IX. Administration Art. 33 Weiterverrechnung / Rechnungsstellung 1 Die Gemeindekasse stellt die Rechnungen (inkl. Inkasso / Mahnwesen) gemäss den Angaben und Rapporten des Feuerwehrkommandanten nach der Freigabe durch den Bürgermeister aus. X. Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr 1 Für die Öffentlichkeitsarbeit (ausgenommen bei Einsätzen) der Feuerwehr ist das Kommando verantwortlich. Seite 14 von 19 XI. Die Feuerwehr als Verein 1 Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) Verein in der Gemeinde in gesellschaftlicher Funktion tätig. XII. Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Vaduz wurde vom Gemeinderat am 22. Oktober 2013 genehmigt. Die Richtlinie zum Feuerwehrwesen vom 1. Januar 2006 wird äusser Kraft gesetzt. Die Genehmigung durch die F.L. Regierung gemäss Feuerwehrgesetz Art. 6 erfolgte mit RA 2014/632 vom 20. Mai 2014. An der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 2024, wurden die Anpassungen in Art. 30 und Art. 31 (Regelung des Feuerwehrsoldes im neuen "Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste") genehmigt und treten per 1. Januar 2025 in Kraft. Vaduz, 17. Dezember 2024 Bürgermeisteramt Vaduz Florian Meier, Bürgermeister Seite 15 von 19 Anhang 1 Anhänger werden nicht verrechnet, Stützpunktfahrzeuge werden analog der oben aufgeführten Aufstellung in Rechnung gestellt. Fahrzeuge Grundgebühr Tarif / Std. • Tanklöschfahrzeug (TLF) 300.00 100.00 • Rüstwagen 300.00 100.00 • Materialtransportfahrzeug 300.00 100.00 • Autodrehleiter 300.00 100.00 • Andere Fahrzeuge (> 7.5 t) 300.00 100.00 • Einsatzleitfahrzeuge (ELW) 150.00 50.00 • Mannschaftstransporter (> 3.5 t) 150.00 50.00 • Mannschaftstransporter (< 3.5 t) 50.00 ' 40.00 • Zugfahrzeug 50.00 40.00 • Andere Fahrzeuge (< 3.5 t) 50.00 40.00 • Löschpumpe 100.00 80.00 • Motorspritze 50.00 40.00 Geräte Schläuche, Werkzeuge usw. werden nicht in Rechnung gestellt. Grundgebühr Tarif/Std. Lüfter 20.00 Notstromaggregat 20.00 Tauchpumpe 20.00 Wärmebildkamera 20.00 Motorsäge, Trennschleifer usw. 20.00 Flasche für AS-Gerät (je Stück) 15.00 Verbrauchsmaterial Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand. Fehlalarm - 1. Einsatz im Kalenderjahr - 2. Einsatz im Kalenderjahr - 3. Einsatz im Kalenderjahr gratis 500.00 je Einsatz T000.00 je Einsatz Seite 16 von 19 - 4. Einsatz im Kalenderjahr - Bei Handauslösung/Mutwilligkeit 1'500.00 je Einsatz 2'000.00 je Einsatz Die für einen Fehlalarm vorgesehene Gebühr wird zusätzlich zu den Kosten für die Fahrzeuge und die Geräte erhoben. Die Leistungen der Feuerwehr sind von der MWSt befreit. Seite 17 von 19 Index Art. 1 Delegation des Auftrages.......................................................................2 Art. 2 Ausstattung der Feuerwehr...................................................................2 Art. 3 Aufsicht durch die Gemeinde............................................................... 3 Art. 4 Einsatzplanung für die Feuerwehr....................................................... 3 a) Zuständigkeit der Gemeinde.................................................................. 3 b) Zuständigkeit der Gewerbe- und Industriebetriebe............................... 3 c) Erarbeitung der Einsatzpläne................................................................. 3 Art. 5 Wasserbezug.......................................................................................... 4 Art. 6 Vorbeugung............................................................................................ 4 a) Brandschutz............................................................................................. 4 b) Schulung / Information.............................................................................4 Art. 7 Gesetzliche Aufgaben:..........................................................................4 Art. 8 Einsatzziele..............................................................................................5 a) Generelle Ziele......... ...................... 5 b) Organisatorische Ziele, welche alsStandard für den Einsatz gelten...5 Art. 9 Pikettdienst.............................................................................................. 5 Art. 10 Verkehrs-und Parkdienst...................................................................6 Art. 11 Kommando............................................................................................. 6 Art. 12 Feuerwehrkader....................................................................................6 Art. 13 Materialverwaltung............................................................................... 6 Art. 14 Mannschaftsbestand........................................................................... 7 a) Feuerwehr................................................................................................ 7 b) Betriebsfeuerwehren..............................................<.................................7 Art. 15 Alarmierung............................................................................................7 a) Alarmierung der Feuerwehr.................................................................... 7 b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung............................................ 7 Art. 16 Einsatzleitung........................................................................................ 8 a) Kompetenz................................................................................................8 b) Mannschaftsführung................................................................................ 8 Art. 17 Externe Hilfe...........................................................................................9 Art. 18 Beschaffung...........................................................................................9 Art. 19 Materialverwaltung................................................................................ 9

Art. 20

Persönliche Ausrüstung......................................................................9

Art. 21

Bauliche Infrastruktur.........................................................................10

Art. 22

Kurse des Landes............................................................................... 10

Art. 23

Übungen der Feuerwehr.....................................................................10

Art. 24

Spezielle Trainings.............................................................................. 10

Art. 25

Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde................................... 11

Art. 26

Freistellung von Gemeindemitarbeitern..........................................11

Art. 27

Finanzierung der Einsätze.................................................................11 Seite 18 von 19 a) Mannschaftsentschädigung...................................................................11 b) Geräte und Fahrzeuge........................................................................... 12 c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand)............................. 12 d) Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde.....................12 e) Sondereinsätze (FCV / LFV im Rheinpark Stadion)............................ 12

Art. 28

Zusatzausbildung................................................................................ 12 a) Kurse des Landes.................................................................................. 12 b) Spezielle Ausbildung der Feuerwehr.................................................... 13

Art. 29

Versicherung....................................................................................... 13

Art. 30

Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen................................. 13 a) Aufträge der Gemeinde................................................................. .......13 b) Aufträge von Organisationen................................................................ 13

Art. 31

Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen............................... 14 a) Kommando und Kader........................................................................... 14 b) Materialwart-Stellvertreter......................................................................14 c) Mannschaft..............................................................................................14

Art. 32

Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr als Verein....................14 Anhang 1: Tarife für Leistungen und Einsätze der Feuerwehr Fehler! Textmarke nicht definiert. Seite 19 von 19

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