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Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

Confederation · 414.201 · ordinance

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates
  2. Art. 2 Zuständiges Bundesamt
  3. Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid
  4. Art. 4 Inhalt des Gesuchs
  5. Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen
  6. Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen
  7. Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge
  8. Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
  9. Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen
  10. Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten
  11. Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen
  12. Art. 12 Beitragsarten
  13. Art. 13 Festlegung der festen Beiträge
  14. Art. 14 Leistungsvereinbarung
  15. Art. 15 Daten für die Berechnung
  16. Art. 16 Berechnung
  17. Art. 17 Ausrichtung
  18. Art. 17a
  19. Art. 18 Grundsatz
  20. Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen
  21. Art. 20 Eigenaufwendungen
  22. Art. 21 Universitätskliniken
  23. Art. 22 Beiträge für Umbauten
  24. Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
  25. Art. 24 Gebäudeschätzung
  26. Art. 25 Flächenkostenpauschale
  27. Art. 26 Ausnahmen
  28. Art. 27 Massgebender Kostenstand
  29. Art. 28 Beitragssatz
  30. Art. 29 Gesuch
  31. Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt
  32. Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrates
  33. Art. 32 Beitragszusicherung
  34. Art. 33 Baubeginn
  35. Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung
  36. Art. 35 Grundsatz
  37. Art. 36 Teilzahlungen
  38. Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen
  39. Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung
  40. Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge
  41. Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen
  42. Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen
  43. Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
  44. Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung
  45. Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung
  46. Art. 45 Beitragssatz
  47. Art. 46 Gesuch
  48. Art. 47 Beitragszusicherung
  49. Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung
  50. Art. 49 Eigenleistung
  51. Art. 50 Projektkosten
  52. Art. 51 Leistungsvereinbarung
  53. Art. 52 Grundsatz
  54. Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid
  55. Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung
  56. Art. 55 Eintreten
  57. Art. 56 Anerkennung
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
  61. Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs
  62. Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel
  63. Art. 62 Zusätzliche Führung des Bachelortitels
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs
  68. Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge
  69. Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
  70. Art. 69

70 provisions

Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG) 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.

Art. 2 Zuständiges Bundesamt

(Art. 14 Abs. 4 HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid

(Art. 46 HFKG) 1 Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein. 2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs

(Art. 45 HFKG) 1 Das Gesuch muss Auskunft geben über: a. die institutionelle Akkreditierung; b. die Organisation und Finanzierung; c. die Tätigkeiten der Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs in der Lehre und Forschung und ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag; d. das öffentliche Bedürfnis, dem die angebotenen Studiengänge entsprechen, sowie die Verankerung der Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik. 2 Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen müssen zusätzlich die sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative aufzeigen, welche die Institution gegenüber den bestehenden Einrichtungen darstellt. 3 Gesuche um Beitragsberechtigung anderer Institutionen des Hochschulbereichs müssen zusätzlich aufzeigen: a. den Grund, weshalb eine Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist; b. das hochschulpolitische Interesse an der Aufgabe der Institution; und c. die Einfügung der Institution in die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat (Hochschulrat) beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.

Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen

1 Das SBFI prüft alle vier Jahre, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Voraussetzungen nach Artikel 45 HFKG weiterhin erfüllen. 2 Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.

Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen

1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. 2 Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.

Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge

(Art. 51 HFKG) 1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen. 2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt: a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen. 3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt: a. 85 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 15 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind: a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und b. die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse. 2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt: a. 50 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; b. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.

Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und b. die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse. 2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: a. 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse.

Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten. 2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt: a. 22 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU-Projekten; b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der Innosuisse und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln. 3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt: a. 11 Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; b. 5,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten; c. 5,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten. 4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der Innosuisse sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen

Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: a. 7,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der Innosuisse, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel ausgerichtet; b. 7,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt.

Art. 12 Beitragsarten

(Art. 53 HFKG) 1 Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. 2 Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. 3 In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.

Art. 13 Festlegung der festen Beiträge

1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. 2 Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 2016 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. SR 414.205.5

Art. 14 Leistungsvereinbarung

1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab. 2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.

Art. 15 Daten für die Berechnung

1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre. 2 Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein. 3 Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.

Art. 16 Berechnung

1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 15 und stellt dem WBF Antrag. 2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.

Art. 17 Ausrichtung

1 Die Grundbeiträge werden für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet. 2 Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet: a. 40 Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres; b. 40 Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres; c. der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des laufenden Jahres. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 340).

Art. 17a

1 Weicht die effektive Teuerung von der vom Hochschulrat für die Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten prognostizierten Teuerung ab, so können die Grundbeiträge bei der Erarbeitung des Voranschlages angepasst werden. 2 Dabei können Abweichungen aus vergangenen Jahren der laufenden Finanzierungsperiode berücksichtigt werden.

Art. 18 Grundsatz

(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 HFKG) Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.

Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen

1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen: a. der Lehre; b. der Forschung; c. der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind; d. unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen. 2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.

Art. 20 Eigenaufwendungen

(Art. 54 HFKG) 1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet. 2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden. 3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen: a. weitere Bundesbeiträge; b. Beiträge vom Bund finanzierter Institutionen; c. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder die kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstands.

Art. 21 Universitätskliniken

(Art. 54 Abs. 3 HFKG) 1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin. 2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.

Art. 22 Beiträge für Umbauten

Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.

Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind: a. Aufwendungen aus öffentlich-privaten Kooperationen mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners; b. Aufwendungen für Nutzungen zur Weiterbildung; c. Aufwendungen für Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter; d. Sportaussenanlagen; e. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung); f. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Anpassung ein; g. Aufwendungen für den Rückbau eines Gebäudes sowie für die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück; h. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn sowie Bauherrenleistungen.

Art. 24 Gebäudeschätzung

(Art. 57 HFKG) Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.

Art. 25 Flächenkostenpauschale

(Art. 57 Abs. 2 HFKG) 1 Bei Neu- und Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen. 2 Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.

Art. 26 Ausnahmen

Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung: a. aufgrund des Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung der Art des Bauvorhabens und der Wirtschaftlichkeit; oder b. gestützt auf die Prüfung der Schlussabrechnung.

Art. 27 Massgebender Kostenstand

1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung. 2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes. Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 05 Preise > Baupreise > Baupreisindex.

Art. 28 Beitragssatz

(Art. 56 HFKG) Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.

Art. 29 Gesuch

(Art. 58 HFKG) 1 Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein. 2 Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen.

Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt

1 Betragen die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen einer Bauinvestition 10 Millionen Franken oder mehr, so meldet der Gesuchsteller dem SBFI das Vorhaben mit Raumprogramm vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erarbeitung des Vorprojekts an. 2 Das SBFI nimmt zur Voranmeldung Stellung. Anschliessend kann der Gesuchsteller ein Gesuch mit dem Vorprojekt einreichen.

Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrates

Das SBFI unterbreitet dem Hochschulrat zur Stellungnahme: a. alle Bauvorhaben mit Gesamtaufwendungen von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; diese werden der Fachstelle für Hochschulbauten zur Beurteilung vorgelegt; b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.

Art. 32 Beitragszusicherung

(Art. 58 HFKG) 1 Das SBFI gewährt Bauinvestitionsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung. 2 Die Beitragszusicherung enthält: a. das Investitionsvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Berechnungsmethode und der konkreten Berechnung; c. den massgeblichen Beitragssatz; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; f. allfällige Bedingungen und Auflagen. 3 Die Beitragszusicherung wird nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des Beitragsberechtigten und in der Regel vor dem Baubeginn erlassen.

Art. 33 Baubeginn

1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen, wenn ihm der Bauinvestitionsbeitrag endgültig zugesichert worden ist oder wenn ihm das SBFI dafür eine Bewilligung erteilt hat. 2 Das SBFI kann den Baubeginn vor Erlass der Beitragszusicherung bewilligen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge. 3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, so werden ihm keine Beiträge gewährt. 4 Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Materialeinbau und bei Umbauten der Rückbau oder die Anpassung von bestehenden Bauteilen.

Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung

1 Die Investitionen sind für die folgende Dauer an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: a. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Hochschulbetriebs dienen: für 10 Jahre; b. sonstige Bauten: für 25 Jahre. 2 Die tragenden Teile des Gebäudes sind während mindestens 50 Jahren zu nutzen. 3 Wird ein Objekt veräussert, so ist das SBFI unverzüglich schriftlich zu informieren. 4 Wird die Zweckbindung oder die Nutzungsdauer nicht eingehalten oder wird das Objekt vorzeitig veräussert, so werden die Bauinvestitionsbeiträge anteilsmässig angepasst und zurückgefordert.

Art. 35 Grundsatz

1 Bei einer Beitragszusicherung basierend auf Flächenkostenpauschalen werden die Bauinvestitionsbeiträge aufgrund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt. 2 Bei den übrigen Beitragszusicherungen erfolgt die Zahlung zusätzlich entweder aufgrund der Indexierung des Kostenvoranschlags oder der Prüfung der Schlussabrechnung.

Art. 36 Teilzahlungen

1 Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Voranschlagkredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschritts bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrags. 2 Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so können die Teilbeiträge für die einzelnen Etappen beziehungsweise die einzelnen Bauobjekte nach Durchführung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.

Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen

1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung durch Meldung der Inbetriebnahme des Neubaus oder des Umbaus. Mit diesem Antrag sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem der Neubau oder der Umbau vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. 2 Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst.

Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung

1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung mit dem Einreichen der Schlussabrechnung und der Revisionspläne oder der Bestätigung der projektkonformen Ausführung. 2 Bei Beitragszusicherungen aufgrund des Kostenvoranschlags wird der zugesicherte Beitrag indexiert. 3 Bei Beitragszusicherungen aufgrund der Schlussabrechnung prüft das SBFI die Schlussabrechnung.

Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge

1 Sofern in der Beitragszusicherungsverfügung nichts anderes bestimmt wird, wird die Auszahlung zwölf Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beitragsberechtigte seinen Antrag auf Schlusszahlung und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim SBFI eingereicht hat. 2 Die Auszahlung erfolgt an den Gesuchsteller.

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