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Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates
  2. Art. 2 Zuständiges Bundesamt
  3. Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid
  4. Art. 4 Inhalt des Gesuchs
  5. Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen
  6. Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen
  7. Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge
  8. Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
  9. Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen
  10. Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten
  11. Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen
  12. Art. 12 Beitragsarten
  13. Art. 13 Festlegung der festen Beiträge
  14. Art. 14 Leistungsvereinbarung
  15. Art. 15 Daten für die Berechnung
  16. Art. 16 Berechnung
  17. Art. 17 Ausrichtung
  18. Art. 17a
  19. Art. 18 Grundsatz
  20. Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen
  21. Art. 20 Eigenaufwendungen
  22. Art. 21 Universitätskliniken
  23. Art. 22 Beiträge für Umbauten
  24. Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
  25. Art. 24 Gebäudeschätzung
  26. Art. 25 Flächenkostenpauschale
  27. Art. 26 Ausnahmen
  28. Art. 27 Massgebender Kostenstand
  29. Art. 28 Beitragssatz
  30. Art. 29 Gesuch
  31. Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt
  32. Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrates
  33. Art. 32 Beitragszusicherung
  34. Art. 33 Baubeginn
  35. Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung
  36. Art. 35 Grundsatz
  37. Art. 36 Teilzahlungen
  38. Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen
  39. Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung
  40. Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge
  41. Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen
  42. Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen
  43. Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
  44. Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung
  45. Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung
  46. Art. 45 Beitragssatz
  47. Art. 46 Gesuch
  48. Art. 47 Beitragszusicherung
  49. Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung
  50. Art. 49 Eigenleistung
  51. Art. 50 Projektkosten
  52. Art. 51 Leistungsvereinbarung
  53. Art. 52 Grundsatz
  54. Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid
  55. Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung
  56. Art. 55 Eintreten
  57. Art. 56 Anerkennung
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
  61. Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs
  62. Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel
  63. Art. 62 Zusätzliche Führung des Bachelortitels
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs
  68. Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge
  69. Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
  70. Art. 69

70 provisions

Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen

(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 2 HFKG) 1 Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Nettomiete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt. 2 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen.

Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen

(Art. 54 HFKG) 1 Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die: a. jährlich wiederkehrende Aufwendungen von mindestens 300 000 Franken bedingen; und b. für eine Nutzung anfallen, die für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist. 2 Mietaufwendungen für einzelne Gebäude können nicht kumuliert werden.

Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: a. Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; b. Nutzungen für Weiterbildungen; c. Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt: a. wenn das Mietverhältnis bei Gesuchseinreichung bereits besteht: ab der vollständigen Gesuchseingabe; b. wenn ein neues Mietverhältnis begründet wird: ab dem vertraglichen Mietbeginn und der Nutzung gemäss Artikel 40 Absatz 2. 2 Wird das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht, so beginnt die Beitragsberechtigung ab dem nachfolgenden Kalenderjahr. 3 Der Beginn der Beitragsberechtigung wird in der Beitragszusicherungsverfügung festgelegt.

Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung

(Art. 57 HFKG) 1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen. 2 Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen angewendet. Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter www.bwo.admin.ch > Mietrecht > Referenzzinssatz.

Art. 45 Beitragssatz

(Art. 56 HFKG) Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.

Art. 46 Gesuch

(Art. 58 HFKG) Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.

Art. 47 Beitragszusicherung

(Art. 58 HFKG) 1 Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung. 2 Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt: a. das Mietobjekt; b. den Beginn der Beitragsberechtigung; c. allfällige Bedingungen und Auflagen. 3 Die anrechenbare Mietfläche wird jährlich neu festgelegt.

Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung

1 Der Gesuchsteller reicht die Mietkostenabrechnung bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres beim SBFI ein. 2 Er weist Veränderungen gegenüber dem Vorjahr separat aus. 3 Die Zahlung erfolgt jährlich an den Gesuchsteller, wenn die Frist gemäss Absatz 1 eingehalten wurde.

Art. 49 Eigenleistung

(Art. 59 Abs. 3 HFKG) 1 Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft pro Projekt eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Das SBFI entscheidet über die zu erbringende Eigenleistung des Gesamtprojekts. Die Teilnehmer vereinbaren untereinander die Höhe ihrer einzelnen Beiträge und teilen dies dem SBFI mit. 2 Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag. 3 Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen. 4 Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50. 5 Als Sachleistungen können Aufwendungen für bestehende Personalressourcen, Apparate und Anlagen und Betriebsmittel in dem Ausmass angerechnet werden, in dem sie dem Projekt eindeutig zugeordnet und belegt werden können.

Art. 50 Projektkosten

(Art. 60 Abs. 1 HFKG) 1 Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteilnahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen. 2 Diese umfassen: a. Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen; b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten.

Art. 51 Leistungsvereinbarung

(Art. 61 Abs. 2 HFKG) 1 Das WBF schliesst mit der oder dem Projektverantwortlichen oder den Projektteilnehmern eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61 Absatz 2 HFKG insbesondere: a. das Projektvorhaben; b. die beitragsberechtigten Aufwendungen; c. die Eigenleistung; d. den zugesicherten Beitrag; e. die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteilnehmer und auf die Kostenkategorien gemäss Artikel 50; f. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; g. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird; h. die Beitragsdauer; i. allfällige Bedingungen und Auflagen. 3 Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Auszahlungen, das Controlling und die Revision. 4 Nach Abschluss eines Projekts oder nach Abschluss einer Beitragsperiode führt das SBFI eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. Die Evaluationsberichte werden publiziert.

Art. 52 Grundsatz

(Art. 47 Abs. 3 HFKG) Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn: a. sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs erfüllen; b. ihre Aufgaben nicht zweckmässigerweise von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können; c. ihre Aufgaben zugunsten der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs zu einem finanziellen und qualitativen Nutzen für die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs führen; d. sie zu mindestens 50 Prozent durch Kantone, Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs unterstützt werden.

Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid

(Art. 47 Abs. 3 HFKG) 1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen reicht im Namen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs das Gesuch beim SBFI ein. 2 Das Gesuch muss Auskunft geben über: a. die Einfügung in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination; b. die gesamtschweizerische Bedeutung; c. die Zweckmässigkeit, den Mehrwert und den finanziellen Nutzen; d. die Aufgaben und die Organisation; e. die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen und die vom Bund erwarteten Leistungen. 3 Das SBFI entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge. 4 Es unterbreitet das Gesuch vorgängig dem Hochschulrat zur Stellungnahme.

Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung

1 Die Höhe des Bundesbeitrags beträgt höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb, gerechnet als Durchschnittswert über die jeweilige Periode der Kredite für Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Periode). 2 Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab. 3 Die Leistungsvereinbarung beinhaltet insbesondere: a. die Aufgaben der Infrastruktureinrichtung; b. die Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen; c. den Beitrag des Bundes; d. die Kostenbeteiligung der Kantone und der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs; e. Angaben zur jährlichen Rechenschaftsablegung; f. allfällige Bedingungen und Auflagen. 4 Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch.

Art. 55 Eintreten

(Art. 70 HFKG) Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden. b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben.

Art. 56 Anerkennung

(Art. 70 HFKG) 1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar. d. Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. 4 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen. SR 412.10

Art. 57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 58

1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen. 2 Solche Versuche sind zu befristen.

Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen

1 Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium: a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und b. spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde. 2 Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte Titel vergeben: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]); c. «Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc [Name der FH]); d. «Master of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MA [Name der FH]); e. «Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]); f. «Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).

Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs

(Art. 78 Abs. 2 HFKG) 1 Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen. 2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels.

Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel

1 Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen: a. Ingenieurin FH / Ingenieur FH; b. Architektin FH / Architekt FH; c. Chemikerin FH / Chemiker FH; d. Betriebsökonomin FH / Betriebsökonom FH; e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH / Informations- und Dokumentationsspezialist FH; f. Wirtschaftsinformatikerin FH / Wirtschaftsinformatiker FH; g. Wirtschaftsjuristin FH / Wirtschaftsjurist FH; h. Designerin FH / Designer FH; i. Konservatorin-Restauratorin FH / Konservator-Restaurator FH; j. Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH; k. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH / Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH; l. Dipl. Hebamme FH / Dipl. Entbindungspfleger FH; m. Dipl. Physiotherapeutin FH / Dipl. Physiotherapeut FH; n. Dipl. Ergotherapeutin FH / Dipl. Ergotherapeut FH; o. Dipl. Ernährungsberaterin FH / Dipl. Ernährungsberater FH; p. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH / Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH. 2 Wer in den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich einen geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 2001 (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen. 3 Als altrechtliche Fachhochschuldiplome im Sinne dieses Artikels gelten Diplome, die nach jeweils geltendem Recht erworben wurden: a. vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996; oder b. gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995. 4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden. 5 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH» / «Designer FH» zu tragen. 6 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH» / «Konservator-Restaurator FH» zu tragen. www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Studium > Bachelorstudiengänge AS 2005 4645 AS 2005 4635

Art. 62 Zusätzliche Führung des Bachelortitels

1 Wer ein altrechtliches Fachhochschuldiplom gemäss Artikel 61 Absatz 3 erworben hat, kann zusätzlich zum altrechtlichen Titel folgenden geschützten Titel führen: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]). 2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 zu den altrechtlich erworbenen Fachhochschuldiplomen.

Art. 63

Das SBFI erhebt für Verfügungen und für Dienstleistungen nach dem HFKG und nach dieser Verordnung Gebühren gemäss der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006. SR 412.109.3

Art. 64

Das WBF regelt die Einzelheiten zur Beitragsberechtigung, zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen und zum Gesuchsverfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.

Art. 65

1 Die Verordnung vom 12. November 2014 zum Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz wird aufgehoben. 2 … [AS 2014 4137] Die Änd. kann unter AS 2016 4569 konsultiert werden.

Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs

(Art. 75 Abs. 2 HFKG) 1 Die Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die bereits über eine Beitragsberechtigung aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 oder des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 verfügen, werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Für sie müssen die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b eingereicht werden. 2 Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird. AS 2000 948; 2003 187; 2004 2013; 2007 5779; 2008 307, 3437; 2011 5871; 2012 3655 AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197; 2012 3655

Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge

(Art. 74 HFKG) 1 Hochschulen, die in mindestens einem der Jahre 2017–2019 bei den Grundbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, werden Kohäsionsbeiträge gewährt; der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als 5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024 gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als 5 Prozent beträgt. 2 Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016. 3 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt. 4 Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt. 5 Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen: a. im Jahr 2017: höchstens 9 Prozent; b. im Jahr 2018: höchstens 8 Prozent; c. im Jahr 2019: höchstens 7 Prozent; d. im Jahr 2020: höchstens 6 Prozent; e. im Jahr 2021: höchstens 5 Prozent; f. im Jahr 2022: höchstens 4 Prozent; g. im Jahr 2023: höchstens 3 Prozent; h. im Jahr 2024: höchstens 2 Prozent.

Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen

(Art. 77 HFKG) 1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates. 2 Das SBFI prüft die vom Bundesrat verlangten jährlichen Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs. 3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen. AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197; 2012 3655

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Artikel 58 gilt bis zum 31. Dezember 2019. 3 Artikel 58 gilt vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2025. 4 Die Geltungsdauer von Artikel 58 nach Absatz 3 wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 711). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Sept. 2025 (AS 2025 345).

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