Art. 1
1 Um ein gutes Zusammenspiel von Eltern und Tageseltern und somit die Voraussetzung für eine optimale Betreuung zu schaffen, werden die Grundzüge der Zusammenarbeit in der Verordnung Tagesfamilien schriftlich festgehalten.
Unterägeri · 4.1-1 · communal act
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1 Um ein gutes Zusammenspiel von Eltern und Tageseltern und somit die Voraussetzung für eine optimale Betreuung zu schaffen, werden die Grundzüge der Zusammenarbeit in der Verordnung Tagesfamilien schriftlich festgehalten.
1 Die Abteilung Soziales schliesst mit den Tageseltern und den abgebenden Eltern eine Betreuungsvereinbarung ab. Die Verordnung und die Tarifordnung sind Bestandteil der Betreuungsvereinbarung.
1 Der Betreuungsumfang wird in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und ist für beide Seiten verpflichtend. In der Regel werden regelmässige Betreuungszeiten vereinbart. Die Betreuungszeiten können auf ¼h genau definiert werden. 2 Bei Neuanmeldung beträgt die Mindestbetreuungszeit für einen Platz 5h pro Woche. Bei bereits länger laufenden Verhältnissen kann die Mindestbetreuungszeit nach Situationsprüfung durch die zuständige Abteilung und mit Einverständnis der Tagesmutter auch weniger betragen.
1 In Tagesfamilien werden Kinder im Alter ab 3 Monaten bis und mit 12 Jahren betreut. Die Betreuung kann nach Absprache mit den Tageseltern auch noch länger stattfinden.
1 Das Tagesfamilienangebot ist flexibel im Zeitangebot und kann auf Elternbedürfnisse gezielt eingehen. Normalerweise findet die Betreuung an Wochentagen statt. Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf (Nacht, Wochenenden, Feiertage) ist grundsätzlich möglich und wird speziell abgeklärt. 2 Die vereinbarten Bring- und Holzeiten für die Kinder sind verbindlich und werden in Rechnung gestellt. Wird das Kind nicht pünktlich zu den Tageseltern gebracht, kann die Betreuung nicht gewährleistet werden.
1 Die Betreuung findet in der Wohnung der Tagesfamilie oder bei Freizeitaktivitäten, ausserhalb der Wohnung, statt. Eine Begleitung der Kinder zum Kindergarten bzw. zur Schule ist nicht Gegenstand der Betreuung durch die Tageseltern (nach Absprache). Ebenso ist eine Begleitung bei Arzt- oder Therapiebesuchen des Kindes nur nach Absprache möglich (ausgenommen Notfälle).
1 Gemäss kantonalem Gesetz dürfen maximal fünf Kinder bis zu 12 Jahren gleichzeitig betreut werden, eigene Kinder mit eingerechnet. Zudem ist maximal 1 Kind unter 18 Monaten zeitgleich zu betreuen. Kinder unter 18 Monaten zählen grundsätzlich als 1.5 Plätze.
1 Wird das Tageskind vor und nach dem Kindergarten oder der Schule von den Tageseltern betreut, kann nach Absprache ein Bereitschaftsdienst während den Kindergarten- oder Schulstunden (Wartegeld Schulstunden) vereinbart werden. Fallen dann diese Kindergarten- bzw. Schulstunden aus, ist die Betreuung durch die Tageseltern gewährleistet.
1 Wird ein Tageskind von Tageseltern nur über die Mittagszeit betreut, gilt die Betreuungszeit ab Zeitpunkt des Schulschlusses am Vormittag bis zum Zeitpunkt des Schulbeginns am Nachmittag.
1 Sporadische Übernachtungen eines Tageskindes bei den Tageseltern können nach Absprache mit den Tageseltern erfolgen.
1 Eine Betreuung ausschliesslich in den Ferien ist grundsätzlich möglich. Sie hängt ab von den Betreuungsressourcen der Tageseltern.
1 Änderungswünsche der Betreuungstage oder der Betreuungszeiten sind der zuständigen Abteilung mitzuteilen. Pensenreduktionen werden analog der Kündigungen behandelt.
1 Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von zwei Monaten, auf Ende des Kalendermonats, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben erfolgen. 2 Während der Eingewöhnungszeit kann der Vertrag beidseits, mit einer Kündigungsfrist von einer Woche, gekündigt werden. 3 Bei Kündigung der Tageseltern wird auch der Vertrag zwischen Tageseltern, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Gemeinde gekündigt. In diesem Fall kann die Organisation einer Nachfolgebetreuung durch die Gemeinde nicht zwingend gewährleistet werden. 4 Bei Reduktion der Betreuungszeiten infolge Stundenplanänderung haben die Eltern die Möglichkeit, spätestens innert 20 Tagen, nach Erhalt der Stundenplanänderung, mit Zustimmung der Tageseltern, eine Vertragsänderung auf das neue Schuljahr zu beantragen. Somit entfällt in diesen Fällen die zweimonatige Kündigungsfrist. 5 Die Gemeinde Unterägeri behält sich ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vor. Dieser besteht insbesondere dann, wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die vorliegende Verordnung nicht akzeptieren, die in Rechnung gestellten Leistungen nicht bezahlen oder ein Grund vorliegt, bei dem das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Umstände, die den Verbleib des Kindes in der Tagesfamilie nicht mehr erlauben, gelten ebenfalls als wichtiger Grund.
1 In der Regel betreuen die Tageseltern die Tageskinder auch während den Schulferien. Tageseltern haben jedoch Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Kalenderjahr. Zeitpunkt und Dauer werden den abgebenden Eltern möglichst frühzeitig bekannt gegeben. Während der Ferien der Tageseltern sind die Betreuungsbeiträge nicht geschuldet. Beziehen Tageseltern mehr als 25 Ferientage pro Kalenderjahr, ist dies den Eltern rechtzeitig kommuniziert.
1 Die vereinbarte Betreuung wird auch während der Ferienabwesenheit eines betreuten Kindes verrechnet.
1 An folgenden nationalen und kantonalen Feiertagen wird das Kind im Normalfall nicht durch die Tageseltern betreut: a) Neujahrstag b) Berchtoldstag (2.1) c) Karfreitag d) Ostermontag e) Auffahrt f) Pfingstmontag g) Fronleichnam h) 1. August i) Maria Himmelfahrt (15.8.) j) Allerheiligen (1.11.) k) Maria Empfängnis (8.12.) l) Heilig Abend (24.12.) m) Weihnachten (25.12.) n) Stephanstag (26.12.) o) Silvester (31.12.)
1 Ist es Tageseltern durch Krankheit, Unfall etc. nicht möglich, die vereinbarte Betreuungsleistung zu erbringen, müssen die Eltern zum Wohle des Kindes eine Lösung innerhalb des eigenen familiären Umfeldes suchen.
1 Um eine optimale Planung zu ermöglichen, sind die Tageseltern froh um eine frühzeitige Ankündigung vorhersehbarer Absenzen. Bei unvorhersehbaren Absenzen sind die Tageseltern so schnell als möglich zu informieren.
1 Kranke Kinder können im Ermessen der Tageseltern auch bei der Tagesfamilie betreut werden. Bei einem Notfall sind die Tageseltern berechtigt und verpflichtet, das Kind sofort in ärztliche Betreuung oder Spitalpflege zu geben. Über alle Krankheiten, Allergien, Therapien, Medikamente und Diäten sind die Tageseltern zu informieren. Unterstützende Massnahmen bei Therapien können in Absprache durch die Tageseltern erfolgen.
1 Tageseltern betreuen Kinder anderer Familien in ihrem eigenen Haushalt. Sie integrieren die Kinder in ihren Familienalltag und passen die Betreuung dem Alter des Kindes an.
1 Bei den Tageseltern gibt es gemeinsame Mahlzeiten. Zudem ist für Zwischenverpflegung gesorgt.
1 Tageseltern werden sorgfältig ausgesucht, haben einen Grundkurs besucht und nehmen regelmässig Weiterbildung in Anspruch.
1 Eingewöhnung: Eine gute Eingewöhnung ist sehr wichtig, da der ganze weitere Aufenthalt in der Tagesfamilie wesentlich durch diese ersten Eindrücke geprägt wird. Die ersten zwei bis drei Wochen ab Eintritt in die Tagesfamilie dienen der Eingewöhnung. Um die Integration der Kinder optimal zu gestalten, findet während dieser Phase eine sukzessive Annäherung an die neue Umgebung und die neuen Betreuungspersonen statt. Die Kinder verbringen anfänglich nur wenige Stunden pro Tag bei den Tageseltern und werden dabei noch von den Eltern begleitet. Nach und nach ziehen sich die Eltern zurück. Die Eingewöhnungsphase ist während den ersten 2 Wochen nur gemäss effektiv geleisteten Stunden kostenpflichtig, ab der dritten Woche wird das vertraglich vereinbarte Betreuungspensum verrechnet. 2 Abschied: Durch die Betreuung bei Tageseltern gewinnt das Tageskind ein neues Beziehungsumfeld. Wird ein Betreuungsauftrag aufgelöst, verliert das Kind die Bezugspersonen bei den Tageseltern. Im Interesse des Tageskindes und aller am Betreuungsverhältnis beteiligten Personen wird deshalb empfohlen, das Kind gut auf die bevorstehende Ablösung vorzubereiten und genügend Zeit für den Abschied einzuplanen.
1 Kinder mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (körperliche oder geistige Behinderung, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsrückstände) können nur von Fall zu Fall, nach vorgängiger Absprache mit der zuständigen Abteilung und dem Einverständnis der Tageseltern betreut werden. Eltern melden deshalb die besonderen Betreuungsbedürfnisse mit der Anmeldung. Kinder mit besonderen Betreuungsbedürfnissen werden mit dem Tarif "Kleinkinder bis 18 Monate" (1½ Platz) abgerechnet.
1 Die Eltern sind dafür besorgt, dass für die Kinder immer Ersatzkleider, Hausschuhe, Gummistiefel, Windeln, spezielle Babynahrung, usw. bei den Tageseltern vorhanden sind. Der Ausstattungsbedarf richtet sich nach den Jahreszeiten und wird den Eltern jeweils mitgeteilt. Für die persönlichen Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 2 Tageseltern sind nicht verpflichtet, spezielle Infrastrukturen für Kleinkinder, z.B. Hochsitz, Kinderwagen, Kinderbett, Autositze etc. zur Verfügung zu stellen.
1 Die zuständige Abteilung ist bei allen Veränderungen, die das Betreuungsverhältnis betreffen, zu informieren. Bei Fragen und Schwierigkeiten in der Betreuung steht die zuständige Abteilung den Parteien beratend zur Seite.
1 Eine gute Zusammenarbeit mit den Tageseltern ist Basis für eine vertrauensvolle Beziehung. Diese wiederum ist Voraussetzung für ein gelungenes Betreuungsverhältnis. Aus diesem Grund ist für uns der Einbezug der Eltern wichtig. Der tägliche Informationsaustausch zwischen Tageseltern mit den abgebenden Eltern trägt zur guten Zusammenarbeit bei. Eltern können bei Bedarf jederzeit um ein Gespräch ersuchen.
1 Die Tageseltern verkehren – von Ausnahmefällen abgesehen – nur mit den gesetzlich sorgeberechtigten Personen. Dies gilt auch für die Übergabe der Kinder. Andere Personen bedürfen einer ausdrücklichen und persönlichen Ermächtigung durch die sorgeberechtigte Person. Die Eltern sind verpflichtet, den Tageseltern mitzuteilen, wer das Kind abholt. Die Kinder werden nicht an nicht benannte oder unbekannte Personen übergeben.
1 Für die Anmeldung eines Kindes wird eine einmalige, nicht rückerstattbare Anmeldegebühr erhoben. 2 Diese wird bei Einreichung des Anmeldeformulars fällig und wird nicht an die ordentlichen Betreuungskosten angerechnet. Eine Rückerstattung erfolgt auch dann nicht, wenn die Anmeldung zurückgezogen oder der Betreuungs-platz nicht angetreten wird.
1 Der Gemeinderat Unterägeri erlässt die Tarifordnung. Die Tarifordnung ist Bestandteil des Vertrages zwischen den Tageseltern und den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten.
1 Die zuständige Abteilung schliesst mit den Tageseltern und den abgebenden Eltern eine Betreuungsvereinbarung ab. Tagesfamilien bieten die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. Die Kosten dafür sind auf der Tarifordnung Tagesfamilien Unterägeri ausgewiesen.
1 Die Betreuungsstunden werden vertraglich festgehalten. Sie sind für beide Seiten verbindlich und werden ausser bei Verhinderung der Tageseltern verrechnet.
1 Die Mahlzeiten sind integrierende Bestandteile der Betreuung. Sie werden separat ausgewiesen und verrechnet.
1 Eine über den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang hinausgehende Zusatzbetreuung ist möglich. Sie wird gemäss Betreuungstarif zusätzlich in Rechnung gestellt.
1 Spezialnahrung, Babynahrung, Medikamente, Windeln usw. werden von den Eltern gebracht oder in Rechnung gestellt. Auslagen für Theater, Zirkus, Schwimmbadbesuch, Ausflüge usw. werden vorgängig mit den Eltern abgesprochen. Alle vereinbarten Auslagen können mittels Rapport verrechnet werden.
1 Für die Abrechnung führen die Tageseltern pro Betreuungsmonat und Kind ein Rapportblatt, in welchem die geleisteten Betreuungs-, Schulstunden, sowie Mahlzeiten, Übernachtungen und Spesen eingetragen werden. Eltern und Tageseltern prüfen und unterschreiben den Rapport. Er ist – neben der Betreuungsvereinbarung – die gültige Grundlage für die Rechnungsstellung bzw. den Entschädigungsanspruch.
1 Die Verrechnung der monatlich fälligen Elternbeiträge erfolgt durch die Gemeinde Unterägeri. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im Folgemonat, die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Werden ausstehende Elternbeiträge nicht beglichen, wird der Betreuungsvertrag gekündigt bzw. kann die Gemeinde Unterägeri die Betreuung des Kindes sistieren. Die Mahnspesen werden gemäss Usanz der Gemeinde Unterägeri erhoben.
1 Der Elternbeitrag wird erstmals bei Vertragsabschluss des Kindes festgelegt und anschliessend jährlich überprüft und neu berechnet.
1 Werden mehrere Kinder aus der gleichen Familie bei einer Tagesfamilie betreut, reduziert sich der Betreuungstarif für das zweite Kind um 10% und für das dritte Kind um 5%.
1 Für die Berechnung des Elternbeitrags ist der vertraglich vereinbarte Betreu-ungsumfang ausschlaggebend. Der Elternbeitrag ist für jene Betreuungsleis-tung geschuldet, die gemäss Betreuungsvereinbarung vereinbart wurde, un-abhängig davon, ob das Kind tatsächlich anwesend ist (z.B. bei Krankheit, Unfall, Ferien etc.). Während Abwesenheit der Tageseltern sind die Betreu-ungsbeiträge nicht geschuldet.