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Reglement über die Verpachtung und Bewirtschaftung von Gemeindeboden

Gamprin · 156 · communal act

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30

30 provisions

Art. 1

Zweck ...................................................................................................................... 2

Art. 2

Definitionen / Betriebskategorien.............................................................................. 2 Bodenzuteilung und Verpachtung ............................................................................ 3

Art. 3

Bezügerkreis / Bezugsberechtigung ......................................................................... 3

Art. 4

Maximalfläche / Mindestfläche nach Betriebskategorie ............................................ 3

Art. 5

Verteilungsmodus – Zuteilung .................................................................................. 3

Art. 6

Bodenqualitäten und Umrechnungsfaktoren ............................................................ 4

Art. 7

Freizeitbetriebe ........................................................................................................ 4

Art. 8

Nebenerwerbsbetriebe ............................................................................................. 5

Art. 9

Voll- und Haupterwerbsbetriebe ............................................................................... 5

Art. 10

Alpe Rauz – Pflichttage ............................................................................................ 5

Art. 11

Alpe Rauz – Bestossung .......................................................................................... 5

Art. 12

Flächenreduktion bei Bezügern im AHV-Alter .......................................................... 6 Pachtzins ................................................................................................................. 6

Art. 13

Pachtzinsbemessung ............................................................................................... 6

Art. 14

Pachtzinsreduktion ................................................................................................... 6 Nutzung, Pflege und Unterhalt ................................................................................. 6

Art. 15

Ordentliche Bewirtschaftung .................................................................................... 6

Art. 16

Ökologischer Ausgleich ............................................................................................ 7

Art. 17

Pflege der Flurwege ................................................................................................. 7

Art. 18

Bodenzustand bei Pachtende .................................................................................. 7 Verfahren ................................................................................................................. 7

Art. 19

Pachtdauer .............................................................................................................. 7

Art. 20

Flächenveränderungen ............................................................................................ 7

Art. 21

Anmeldeverfahren .................................................................................................... 7

Art. 22

Pachtvertrag ............................................................................................................ 8

Art. 23

Unterpacht/Bodenabtausch/Fremdbewirtschaftung .................................................. 8

Art. 24

Pachtauflösung ........................................................................................................ 8

Art. 25

Haftung .................................................................................................................... 8

Art. 26

Privatboden .............................................................................................................. 8

Art. 27

Aufsichtsorgane ....................................................................................................... 9

Art. 28

Kontrolle................................................................................................................... 9 Schlussbestimmungen ............................................................................................. 9

Art. 29

Reglementsüberprüfung........................................................................................... 9

Art. 30

Inkrafttreten .............................................................................................................. 9 Präambel Die Gemeinde Gamprin erlässt für die Verpachtung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlich nutzbaren Gemeindebodens folgende Bestimmungen: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Gemeinde Gamprin ist für die Verpachtung des Gemeindebodens zuständig. Mit der Verpachtung a) wird ein Beitrag zur Erhaltung eines gesunden und wettbewerbsfähigen Bauernstandes geleistet; b) wird ein Beitrag zur Erhaltung und Förderung einer wertvollen Kulturlandschaft geleistet; c) werden in begrenztem Rahmen Freizeitaktivitäten, die zu ihrer Ausübung auf Boden angewiesen sind, ermöglicht; d) wird innerhalb einer Bezügerkategorie eine gleichberechtigte Bodenverteilung nach einheitlichen und transparenten Kriterien angestrebt. Der zur Verpachtung gelangende Gemeindeboden ist, sofern nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt, ausschliesslich für die landwirtschaftliche Nutzung sowie für die Selbstbewirtschaftung bestimmt. Dieses Reglement gewährleistet die geordnete Zuteilung, Verpachtung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlich nutzbaren Gemeindebodens. Dieser wird mit Inkrafttreten des Reglements nach den in den Art. 3 bis 12 beschriebenen Grundsätzen zugeteilt. Art. 2 Definitionen / Betriebskategorien Die Pächter werden in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die ersten drei Kategorien lehnen sich an die Betriebsdefinition gemäss Landwirtschaftlicher Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LR 910.020) an: a) Vollerwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als beitragsberechtigt anerkannt sind; b) Haupterwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als beitragsberechtigt anerkannt sind; c) Nebenerwerbsbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als beitragsberechtigt anerkannt sind; d) Freizeitbetriebe: Landwirtschaftsbetriebe, die nach geltendem Gesetz als nicht beitragsberechtigt anerkannt sind. In diese Kategorie fallen sämtliche Eigenversorger, Hobbylandwirte und Vereine: aa) Eigenversorger: Natürliche Personen, die den Gemeindeboden zur Erzeugung von Nahrungsmitteln für ihren Eigenbedarf nutzen; bb) Hobbybetriebe: Natürliche Personen, die den Gemeindeboden landwirtschaftlich und/oder zur Haltung von Tieren nutzen; cc) Vereine: Juristische Personen, die den Gemeindeboden landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich nutzen. Landwirtschaftliche Nutzung: Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst die Bewirtschaftung und Nutzung des Bodens zur Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sowie von nachwachsenden Rohstoffen. Grenzertragsboden: eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, bei der die Kosten für die Bewirtschaftung, bedingt durch erschwerte Nutzungsbedingungen und ein reduziertes Ertragspotential, grösser sind als der erwirtschaftete Ertrag. Bodenzuteilung und Verpachtung Art. 3 Bezügerkreis / Bezugsberechtigung Die Zuteilung der Betriebskategorien erfolgt gemäss Art. 2. Voll- und Haupterwerbsbetriebe sind wie folgt bezugsberechtigt: a) Betriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Gamprin sind in jedem Fall bezugsberechtigt, wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden. b) Betriebe von Bürgern der Gemeinde Gamprin, die nicht auf Gampriner Gemeindegebiet liegen, jedoch an dieses angrenzen, sind in jedem Fall bezugsberechtigt. Nebenerwerbsbetriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Gamprin sind in jedem Fall bezugsberechtigt, wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden. Freizeitbetriebe sind wie folgt bezugsberechtigt: a) Eigenversorger und Hobbylandwirte: Je Haushalt ist eine Person bezugsberechtigt, wobei Bürger der Gemeinde Gamprin bevorzugt behandelt werden; b) Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Gamprin haben (d.h. ortsansässig) und bei der Ausübung ihres Vereinszweckes auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, sind bezugsberechtigt. Gemeindepachtboden zugeteilt erhält nur, wer sich bereit erklärt die in Artikel 10 bis 12 aufgeführten Pflichten einzuhalten. Die Gemeinde kann die maximal mögliche Anzahl an Pachtbetrieben festlegen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Flächenstatistik, die Betriebsdaten der Landwirtschaftsbetriebe, die Vorgaben gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0) und den aktuellen agrarpolitischen Bericht der Regierung. Art. 4 Maximalfläche / Mindestfläche nach Betriebskategorie Für jede Betriebskategorie wird gesamthaft nachfolgende Maximal- bzw. Mindestfläche festgelegt: a) Voll- und Haupterwerbsbetriebe mindestens 90% des Gemeindebodens b) Nebenerwerbsbetriebe maximal 8% des Gemeindebodens c) Freizeitbetriebe maximal 2% des Gemeindebodens Grenzertragsböden gemäss Art. 6, Bst. e werden zur Berechnung der Maximal- bzw. Mindestfläche nicht berücksichtigt. Art. 5 Verteilungsmodus – Zuteilung Die Gemeinde strebt eine gleichberechtigte Bodenverteilung innerhalb der Betriebskategorien Voll- und Haupt-, Nebenerwerbs- sowie Freizeitbetriebe an. Werden Pachtflächen innerhalb einer Pachtperiode frei, so werden diese den Voll- und Haupterwerbsbetrieben mit den geringsten Gemeindebodenflächen zugeteilt. Wird die für Nebenerwerbs- und Freizeitbetriebe vorgesehene maximale Fläche nicht beansprucht, so wird die restliche Fläche den ansuchenden Voll- und Haupterwerbsbetrieben zugeteilt. Der Boden wird, wenn immer möglich, arrondiert verpachtet. Die bestehenden privaten Pachtverhältnisse und der Eigenbesitz sind bei der Arrondierung zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Bodenqualitäten sind gemäss Art. 6 zu berücksichtigen. Der Gemeinderat bestellt vor einer Neuverpachtung oder nach Bedarf eine Kommission bestehend aus Betriebsleitern der Voll- und Haupterwerbsbetriebe. Diese erstellt einen Verpachtungsvorschlag zu Handen des Gemeinderates. Die definitive Verpachtung erfolgt durch den Gemeinderat. Art. 6 Bodenqualitäten und Umrechnungsfaktoren Die Einteilung des Pachtbodens in Qualitätsklassen erfolgt auf der Grundlage einer bodenkundlichen Kartierung wie folgt: a) A-Boden Ackerfähige Böden, die sich zum Anbau von Gemüse- und Ackerkulturen gut eignen. Die Böden müssen in den Zonen LWZ oder ÜG (eben) liegen. Umrechnungsfaktor: 1 b) B-Boden Bedingt ackerfähige Böden, die sich in erster Linie für die Grünlandnutzung eignen (Grund- und Staunässe als limitierender Faktor). Die Böden müssen in den Zonen LWZ oder ÜG (eben) liegen. Umrechnungsfaktor: 1.2 c) C-Boden Böden, die sich nur für eine Grünlandnutzung eignen (Grund- und Staunässe als limitierender Faktor). Die Böden müssen in den Zonen LWZ oder ÜG (eben) liegen. Umrechnungsfaktor: 1.4 d) H-Boden Böden in ÜG mit Hanglage resp. Wohnzone (o.ä.) mit einer Fläche von mehr als 2‘500 m2. H1-Boden: mehrheitlich westlich der Haldenstrasse, H2-Boden: mehrheitlich östlich der Haldenstrasse. Umrechnungsfaktor: offen, wird fallweise festgelegt, i.d.R. 2 (H1- Boden) resp. 0 (H2-Boden) e) Grenzertragsboden Böden, die nur eine extensive Grünlandnutzung zulassen. Dazu gehören vor allem trockene und feuchte Magerstandorte, Hanglagen, sowie Böden in ÜG mit Hanglage resp. Wohnzone (o.ä.) mit einer Fläche von weniger als 2‘500 m2 (isolierte Einzelparzellen). Umrechnungsfaktor: offen, wird fallweise festgelegt, i.d.R. 0 f) Schutzzone S2 Böden in der engeren Schutzzone (vgl. LR 814.202.5). Die zulässige Bewirtschaftung hat gemäss gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen. Umrechnungsfaktor: 1.5 g) Schutzzone S3 Böden in der weiteren Schutzzone (vgl. LR 814.202.5). Die zulässige Bewirtschaftung hat gemäss gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen. Umrechnungsfaktor: 1.1 Art. 7 Freizeitbetriebe An Freizeitbetriebe werden in der Regel maximal 300 Klafter Gemeindeboden zur Pacht abgegeben. In begründeten Fällen und bei ausgewiesenem Bedarf kann diese Fläche erhöht werden. Eine entsprechende Zuteilung hat im Bereich der H2- und Grenzertragsböden gemäss Art. 6 Bst. d und e zu erfolgen. Der Gemeindeboden muss in jedem Fall zur Produktion von Nahrungs- oder Futtermitteln genutzt werden. Für Vereine kann bei dieser Bestimmung eine Ausnahme gemacht werden. Art. 8 Nebenerwerbsbetriebe An einen Nebenerwerbsbetrieb werden maximal 3’000 Klafter Gemeindeboden zur Pacht abgegeben. In begründeten Fällen und bei ausgewiesenem Bedarf kann diese Fläche erhöht werden. Eine entsprechende Zuteilung hat im Bereich der H2- und Grenzertragsböden gemäss Art. 6 Bst. d und e zu erfolgen. An ehemalige Voll- und Haupterwerbsbetriebe, welche aufgrund von Extensivierungen oder infolge höherer Gewalt die Betriebsanerkennung gemäss Landwirtschaftsgesetz nicht mehr erreichen, können maximal 12'000 Klafter Gemeindeboden verpachtet werden. Der Gemeindeboden muss in jedem Fall landwirtschaftlich genutzt werden. Art. 9 Voll- und Haupterwerbsbetriebe Den ansuchenden Voll- und Haupterwerbsbetrieben wird möglichst gleichviel Gemeindeboden zugeteilt (in Flächenäquivalenten gemäss Umrechnungsfaktoren in Art. 6). Die Flächenzuteilung erfolgt nach folgender Prioritätenordnung: a) Kompensation von Flächenverlusten (Zonen LWZ und ÜG); b) Arrondierung; c) Bodenqualität; d) Standort des Betriebes. Art. 10 Alpe Rauz – Pflichttage Zur Sicherstellung der Pflege und des Unterhaltes der Alpe Rauz hat jeder Bodenpächter jährlich mindestens 1 Pflichttag auf der Alpe Rauz zu leisten. Pächter mit einer Gemeindepachtfläche von über 5’000 Klafter Gemeindeboden müssen 2 Pflichttage leisten. Ein Pflichttag entspricht sieben Pflichtstunden. Die Pflichttage werden mit CHF 210.- pro geleistetem Pflichttag entschädigt (entspricht CHF 30.- pro Pflichtstunde). Bodenpächter, welche die Pflichttage nicht oder nur teilweise erfüllen, bezahlen eine Entschädigung von CHF 210.- pro nicht geleisteten Pflichttag in die Alpkasse (entspricht CHF 30.- pro Pflichtstunde). Die Gemeinde kann bei Bedarf zusätzlich zum Freiwilligentag die Gampriner Vereine für die Pflege und den Unterhalt der Alpe Rauz beiziehen. Die Mithilfe wird entschädigt. Der Gemeinderat kann bei Bedarf auf Empfehlung des Alpvorstandes die Anzahl der zu leistenden Pflichttage und die Entschädigung für nicht geleistete Pflichttage jederzeit anpassen. Der Gemeinderat erlässt auf Vorschlag des Alpvorstandes ein Reglement, das die Leistung und Entschädigung von Arbeitseinsätzen auf der Alpe Rauz näher regelt. Art. 11 Alpe Rauz – Bestossung Die Gemeinde kann bei einer allfällig zukünftig unvollständigen Bestossung der Alpe Rauz eine minimale Tierzahl festlegen (betriebseigenes oder betriebsfremdes Jungvieh), welche die Voll- und Haupterwerbsbetriebe zur Verfügung stellen müssen. Betriebe, welche diese Vorschrift nicht erfüllen können, müssen eine angepasste Entschädigung bezahlen. Art. 12 Flächenreduktion bei Bezügern im AHV-Alter Mit Erreichen des AHV-Alters wird die bisher von einem Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb gepachtete Fläche schrittweise um jährlich 20% der Ausgangsfläche reduziert. H2- und Grenzertragsboden gemäss Art. 6, Bst. d und e kann auf schriftliches Gesuch hin von dieser Reduktion ausgenommen werden, sofern kein Bedarf von Betriebsleitern im Nicht-AHV-Alter angemeldet wird. Mit Erreichen des AHV-Alters kann ein/e hauptberufliche/r bzw. nebenberufliche/r Betriebsleiter/-in Gemeindeboden im gleichen Umfang wie ein jüngerer Bezüger pachten, wenn der Nachweis der Betriebsnachfolge erbracht ist und die Betriebsnachfolge innert 2 Jahren angetreten wird resp. die Bedingungen gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0) eingehalten sind. Pachtzins Art. 13 Pachtzinsbemessung Der Gemeinderat setzt den Pachtzins fest. Die Bemessung des Pachtzinses erfolgt unter Berücksichtigung des Ertragswertes eines Boden sowie unter Miteinbezug folgender Faktoren: a) Bodenqualität; b) Nutzungserschwernisse (Hanglagen, Schutzzonen etc.); c) Bewirtschaftungsart (konventionelle Produktion, Produktion nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder biologische Produktion). Die Höhe des Pachtzinses für an Freizeitbetriebe verpachteten Boden setzt der Gemeinderat separat fest. Der Pachtzins wird regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer festgelegt. Art. 14 Pachtzinsreduktion Zur Förderung und Unterstützung einer nachhaltigen und umweltschonenden Bewirtschaftung kann die Gemeinde Pachtzinsreduktionen gewähren: a) Für anerkannte IP-Betriebe; b) Für anerkannte Bio-Betriebe; c) Für naturnahe und besonders wertvolle Flächen kann der Pachtzins entsprechend reduziert werden. Die Einzelheiten werden im Pachtvertrag geregelt. Nutzung, Pflege und Unterhalt Art. 15 Ordentliche Bewirtschaftung Grundlage der Bodenbewirtschaftung ist die gute landwirtschaftliche Praxis. Diese setzt voraus, dass die Bewirtschaftung des Bodens jederzeit ordentlich und sorgfältig erfolgt. Neben-, Haupt- und Vollerwerbsbetriebe haben sich in jedem Fall an die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnungen zu halten. Für Freizeitbetriebe gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Der Pächter verpflichtet sich somit, die gepachteten Parzellen ordnungsgemäss zu nutzen und zu pflegen. Er hat u.a. für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung. Das Abbrennen von Grabenböschungen, Wegrändern und Feldern ist verboten. Art. 16 Ökologischer Ausgleich Pächter von Gemeindeboden haben einen Mindestanteil an ökologischen Ausgleichsflächen von 7 Prozent für Lebensraumverbesserungen auszuweisen. Die vom Gemeinderat dazu beschlossenen Massnahmen sind integrierender Bestandteil der Pachtvereinbarung. Art. 17 Pflege der Flurwege Die Flurwege sind bei durch den Pächter verursachten Verunreinigungen unverzüglich und unaufgefordert zu reinigen. Andernfalls werden die Wege auf Kosten des Verursachers durch die Gemeinde geräumt. Art. 18 Bodenzustand bei Pachtende Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden in gutem Zustand als Acker oder Wiese abzutreten. Ackerland ist vor der Rückgabe mit einer Bodenbedeckung anzusäen. Verfahren Art. 19 Pachtdauer Sofern in den Pachtverträgen nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Pachtdauer: a) für Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe 10 Jahre (gilt nicht für Böden in der Bauzone und Reserveflächen); b) für Freizeitbetriebe 1 Jahr (gilt nicht für Böden in der Bauzone). Pachtmutationen zur Verbesserung der Arrondierung können auf Wunsch der Landwirte auch vor Ablauf der Pachtdauer vorgenommen werden. Pachtboden in der Bauzone kann bei Bedarf jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden, sofern er für eine Überbauung oder eine andere Nutzung vorgesehen ist. Ein allfälliger Ertragsausfall im laufenden Wirtschaftsjahr und / oder die bereits aufgelaufenen Kosten (Saatgut, Maschinen, Arbeit etc.) müssen dem Pächter von der Gemeinde vollumfänglich entschädigt werden. Die Pachtdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der erfolgten Zuteilung und endet am 31. Dezember der jeweils im Vertrag festgelegten Pachtdauer. Mit Rücksicht auf die Fruchtfolgen erfolgt die Neuverpachtung jeweils bis spätestens am 1. Juli des letzten Pachtjahres. Art. 20 Flächenveränderungen Unter Flächenveränderungen werden die Ab- oder Zunahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche einer Parzelle sowie die Eigentumsänderung verstanden. Die von einer Flächenveränderung betroffenen Pächter werden rechtzeitig informiert und der Pachtvertrag entsprechend angepasst. Die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, führt eine Liste der Flächenveränderungen. Die Gemeinde kann den Flächenverlust von Pachtflächen aus ihrem Eigentum in den Zonen LWZ und ÜG durch die Zuteilung von Ersatzflächen kompensieren, sobald Boden frei wird (vgl. Art. 9). Art. 21 Anmeldeverfahren Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, die um Pachtflächen ansuchen wollen, haben ihr Gesuch bis spätestens Ende April des laufenden Jahres schriftlich an die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zu richten. Freizeitbetriebe, die um Pachtflächen ansuchen wollen, haben ihr Gesuch bis spätestens Ende September des laufenden Jahres schriftlich an die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zu richten. Die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, prüft die Gesuche und erstellt einen Verpachtungsvorschlag zu Handen des Gemeinderates. Art. 22 Pachtvertrag Zwischen Verpächter und Pächter wird ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltet insbesondere Pachtdauer, Erneuerung, Kündigung, Auflösung eines Pachtverhältnisses, Pachtzins (inkl. allfällige Reduktion), Nutzungsbestimmungen sowie weitere Auflagen. Art. 23 Unterpacht/Bodenabtausch/Fremdbewirtschaftung Eine Unterpacht von gepachtetem Gemeindeboden ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, kann auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Bei festgestellter Unterpacht ohne Zustimmung der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, wird das Pachtverhältnis fristlos aufgelöst. Ein Abtausch von Gemeindeboden zur Verbesserung der Fruchtfolge ist für eine maximale Dauer von 1 Jahr und nur unter Gampriner Landwirtschaftsbetrieben zulässig. Dieser muss der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, vorgängig gemeldet werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht kann die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, das Pachtverhältnis fristlos auflösen. Eine vollständige Fremdbewirtschaftung von Gemeindeboden ist nicht gestattet. Die Gemeinde kann Vorschriften erlassen, welche den zulässigen Beizug Dritter für die teilweise Bewirtschaftung der Pachtflächen definieren. Art. 24 Pachtauflösung Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter hat die Kündigung frühzeitig, spätestens bis 1. Juni zu erfolgen. Bei Erreichung des AHV-Alters wird das Pachtverhältnis gemäss Art. 12 geändert. Für Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe jeweils auf Ende des laufenden Jahres. Bei erblichem Übergang, Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes durch einen anderen Nachfolger oder bei Verpachtung des Betriebes ist der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung des Gemeinderates auf den Nachfolger unter Anwendung der hier festgeschriebenen Bestimmungen übertragbar. Art. 25 Haftung Nach Ablauf der Pachtdauer ist der Gemeindeboden mindestens im gleichen Zustand der Gemeinde zurückzugeben, wie er übernommen wurde. Bei festgestellter Fehlbewirtschaftung ist der Gemeinderat auf Antrag der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, verpflichtet, Regressansprüche gegen den fehlbaren Pächter geltend zu machen. Art. 26 Privatboden Für Privatboden, welcher der Gemeinde zur Weiterverpachtung zur Verfügung gestellt wird, kommen die Bestimmungen dieses Verpachtungsreglementes gleichermassen zur Anwendung. Art. 27 Aufsichtsorgane Die Überwachung der Reglemente obliegt dem Gemeinderat bzw. den von ihm beauftragten Aufsichtsorganen. Aufsichtsorgane sind: a) das Kontrollorgan (von der Gemeinde bestimmte/r Sachbearbeiter/-in); b) die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau; Der Gemeinderat befasst sich als letzte Instanz mit allen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Verpachtungsreglementes entstehenden Fragen und Unstimmigkeiten. Art. 28 Kontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung des Verpachtungsreglementes und des Pachtvertrages ist wie folgt geregelt: a) Der Gemeinderat bestellt ein Kontrollorgan für die Überwachung und Einhaltung der Reglementsbestimmungen. b) Werden vom Kontrollorgan Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind diese der Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist bestrebt, die Differenzen auf gütlichem Wege zu bereinigen. c) Bei wiederholten Verstössen gegen die Reglementsbestimmungen wird der Pächter von der Gemeindevorstehung schriftlich verwarnt. Nach nochmaligem Verstoss erfolgt eine fristlose Kündigung. d) Schlichtungsstelle bei Uneinigkeiten in der Auslegung des Reglementes ist die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau. Kann keine Einigung erzielt werden, bestellt der Gemeinderat ein Schiedsgericht, das aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes, einem Vertreter der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen und einer neutralen Person besteht. Schlussbestimmungen Art. 29 Reglementsüberprüfung Das Reglement ist jeweils spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Pachtdauer für Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe durch die Bauverwaltung, Abteilung Tiefbau, zu überprüfen und nötigenfalls den Erfordernissen anzupassen. Art. 30 Inkrafttreten Das Verpachtungsreglement wurde vom Gemeinderat Gamprin in seiner Sitzung vom 3. Oktober 2018 genehmigt und zum Referendum ausgeschrieben. Dieses Reglement wurde am 16. Dezember 2024 an das Erscheinungsbild der Gemeinde angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher Gamprin, 16. Dezember 2024

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