Law

Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Thurgau · 520.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cb3b2df04b723d9bc79d4a211e5621ce93cbbe244b9047244637b2cd5586226d

Contents: 29 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 Jahr im Voraus einzureichen. *
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29

29 provisions

§ 1

Departement 1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Amt für Bevölkerungsschutz und Armee 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der Verordnung. 2. Organisation

§ 3

Gliederung 1 Der Zivilschutz auf kantonaler Ebene gliedert sich in Zivilschutzorganisationen und das kantonale Katastrophen-Einsatzelement (KKE).

§ 4

Gemeindeeinteilung * 1 Die Gemeinden werden in Zivilschutzregionen eingeteilt. 2 Die Einteilung entspricht der Bezirkseinteilung des Kantonsgebietes gemäss Anhang zum Gesetz über die Gemeinden (GemG)1). 3 Vorbehalten bleiben interkantonale Zweckverbände.

§ 5

Zusammenarbeit der Gemeinden * 1 Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 37 ff. GemG zusammen. * 2 Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkommando. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betreiben. * 1) RB 131.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

§ 6

Struktur und Bestände 1 Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es erlässt dazu entsprechende Weisungen. 3. Aufgaben

§ 7

Kanton 1 Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge; 2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen; 3. Regeln der Kontrollführung; 4. Führen des KKE. 2 Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes; 2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.

§ 8

Zivilschutzregion * 1 Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen. * 4. Schutzdienstpflicht

§ 9

Einteilung 1 Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein. 2 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ihrem Wohnsitz zur Verfügung.

§ 10

Vorzeitige Entlassung 1 Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen. 2 Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizulegen. RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11 5. Aufgebot und Einsatz

§ 11

Aufgebot durch den Kanton 1 Das Amt erlässt Aufgebote für: 1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste; 2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.

§ 12

Aufgebot durch die Zivilschutzregion * 1 Die Zivilschutzregion bietet auf: * 1. bei Katastrophen und in Notlagen; 2. für Instandstellungsarbeiten; 3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion; 4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse; 5. für Übungen zur Ereignisbewältigung. 2 Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote. *

§ 13

Dienstvoranzeige 1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Monate im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.

§ 14

Aufschub des Aufgebotes 1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)1) eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

§ 15

Überregionale Hilfeleistung 1 Das Departement kann Zivilschutzorganisationen für überregionale Hilfeleistungen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b BZG einsetzen.

§ 16

Einsatz zugunsten der Gemeinschaft 1 Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)2) erfüllt sind. * 1) SR 520.1 2) Heute: Art. 46 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) 520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 2 Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mittel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein

§ 17 Jahr im Voraus einzureichen. *

Kostentragung 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftseinsätze. 2 Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.

§ 18

Schadenersatz und Rückgriff 1 Das Amt ist zuständige Stelle im Sinne von Art. 67 BZG.

§ 19

Kontrollen und Inspektionen 1 Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zivilschutzregionen. * 6. Ausbildung

§ 20

Weisungen 1 Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere: 1. Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse; 2. die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung.

§ 21

Ausbildungsträger 1 Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch. 2 Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Formationen durch.

§ 22

Weiterbildung 1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen haben in der Regel jährlich einen Weiterbildungskurs unter der Leitung des Amtes zu besuchen.

§ 23

Beförderungen 1 Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung durch das Amt befördert. RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11 2 Das Zivilschutzkommando kann nach 20 geleisteten Diensttagen in der Zivilschutzorganisation oder vier Wiederholungskursen Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern. 7. Standardausrüstung

§ 24

Wartung und Verwendung 1 Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardausrüstung. 2 Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt. 8. Finanzierung und Verfahren

§ 25

Kanton als Kostenträger 1 Der Kanton trägt die Kosten für: 1. die durch das Amt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse; 2. die durch das Departement angeordneten Einsätze gemäss § 15 dieser Verordnung; 3. die persönliche Ausrüstung; 4. das KKE.

§ 26

Zivilschutzregion als Kostenträgerin * 1 Die Zivilschutzregion trägt die Kosten für: * 1. Dienstleistungen gemäss § 12 dieser Verordnung; 2. Einsatzmaterial und Fahrzeuge.

§ 27

Strafverfahren 1 Bei Widerhandlungen gegen das BZG sowie dessen Ausführungserlasse leitet das Amt das Strafverfahren ein. 2 In leichten Fällen kann das Amt eine Verwarnung aussprechen. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Übergangsfrist 1 Die Zivilschutzregionen passen ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2017 an. * 520.11 RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

§ 29

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz 520.11 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014 § 4 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015 § 5 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015 § 5 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 5 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 7 Abs. 2, 2. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 8 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015 § 8 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 12 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015 § 12 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 12 Abs. 1, 3. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 12 Abs. 1, 4. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 12 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 16 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 16 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 19 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 26 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015 § 26 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 28 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015

← Find another law