Art. 40 Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate) betragen:
a. Grundgebühr: 110 Franken;
b. praktische Prüfung: 140 Franken;
c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.
Art. 41 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:
a. Grundgebühr: 60 Franken;
b. theoretische Prüfung: 25 Franken.
Art. 42 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk betragen:
a. Grundgebühr: 75 Franken;
b. für das Fach «Technik»: 40 Franken;
c. für das Fach «rechtliche Vorschriften»: 10 Franken.
Art. 43 Ausweisdoppel
Die Gebühr für die Erstellung eines Ausweisdoppels beträgt 50 Franken.
Art. 44 Vorauszahlung
Das BAKOM erhebt die Gebühren nach den Artikeln 39–43 im Voraus. Die Gebühren sind vor der Prüfung oder der Erstellung eines Ausweisdoppels zu bezahlen.
Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen
1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselements beträgt 420 Franken.
2 Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken.
3 Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
4 Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 AEFV unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.
5 Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.
6 Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
7 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
8 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
9 Führt die Zuteilung eines Adressierungselements zu einem übermässigen Aufwand, so wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet.
SR 784.104
Art. 46 Verwaltung von Adressierungselementen
1 Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks, einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen oder eines Zehntel-DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.
2 Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich:
a. 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse; und
b. 12 Franken pro Einzelnummer.
3 Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
4 Für die Verwaltung eines anderen Adressierungselements, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken. Für einen ISPC beläuft sich die Verwaltungsgebühr jährlich auf 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
5 Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.
6 Für die Verwaltung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
7 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
8 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken. Für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung des Rufzeichens vergebenen Lichtbildausweises beträgt die Gebühr 50 Franken.
9 Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang der AEFV erklärt.
SR 784.104
Art. 47 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Keine Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
a. die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung nach Artikel 18 AEFV;
b. die Zuteilung von Nummernblöcken nach Artikel 23a Absatz 2 AEFV;
c. die Verwaltung der Nummern ohne formelle Zuteilung nach Artikel 24a AEFV;
d. die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern nach Artikel 28 AEFV;
e. die Zuteilung und Verwaltung der nach Artikel 32 AEFV zugeteilten Kurznummer.
SR 784.104
Art. 48 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»
1 Dem Registrar von Domain-Namen mit der Endung «.swiss» wird jährlich eine Verwaltungsgebühr von 90 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt für die Zuteilung und Verwaltung:
a. eines Domain-Namens nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 53 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID); oder
b. eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt wird.
2 Für die Erstellung eines Namenszuteilungsmandats nach Artikel 56 VID wird den Gesuchstellenden für Domain-Namen mit der Endung «.swiss» eine einmalige Verwaltungsgebühr von 2500 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken, ohne Mehrwertsteuer.
3 Führt die Erstellung oder Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats zu einem übermässigen Aufwand, so werden zusätzlich zu den nach Absatz 2 erhobenen Verwaltungsgebühren Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, ohne Mehrwertsteuer.
4 Wird nach Artikel 56 Absatz 8bis VID ein Namenszuteilungsmandat aufgelöst, so erhebt das BAKOM eine Gebühr, die nach Zeitaufwand berechnet wird, ohne Mehrwertsteuer.
SR 784.104.2
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Jun. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).
Art. 49 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens Dritten übertragen, so gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 50 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 7. Dezember 2007 über die Gebühren im Fernmeldebereich;
b. Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezember 2007.
[AS 2007 7091; 2012 6583; 2015 4427; 2017 5931 Anhang Ziff. 2, 6333]
[AS 2007 7101; 2009 5851; 2012 6585; 2013 4079; 2014 4379; 2015 2801; 2017 6335]
Art. 51 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren bei analoger Verbreitung von Radioprogrammen
1 Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen; sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
2 Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
3 Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
SR 784.40
Art. 52 Übergangsbestimmungen für mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilte Domain-Namen
1 Wurde das Namenszuteilungsmandat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, so wird die Gebühr nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem bisherigen Recht festgelegt.
2 Die Gebühren werden nach neuem Recht festgelegt, wenn der zu erhebende Betrag niedriger ist, als er unter dem alten Recht gewesen wäre.
Art. 53 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.