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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Confederation · 784.106 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  2. Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren
  3. Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung
  4. Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen
  5. Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums
  6. Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand
  7. Art. 7 Rückerstattung
  8. Art. 8 Verwaltungsgebühren der Eidgenössischen Kommunikationskommission
  9. Art. 9 Richtfunk
  10. Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse
  11. Art. 11 Satellitenerdfunkstellen: Grundsatz
  12. Art. 11a Satellitenerdfunkstellen: Reportagefunk
  13. Art. 12 Satellitenfunknetze
  14. Art. 13 Mobiler Landfunk
  15. Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich
  16. Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk
  17. Art. 16 Andere Funkkonzessionen
  18. Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren
  19. Art. 18
  20. Art. 19 Ausschreibung von Funkkonzessionen
  21. Art. 20 Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche
  22. Art. 21 Richtfunk
  23. Art. 22 Drahtlose Breitbandanschlüsse
  24. Art. 23 Satellitenfunk
  25. Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A
  26. Art. 25 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B
  27. Art. 26 Drahtlose Kameras für die elektronische Berichterstattung
  28. Art. 27 Kurz- und Langwellenfunk
  29. Art. 28 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
  30. Art. 29 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW
  31. Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW
  32. Art. 31 Landradar
  33. Art. 32 Funkversuche
  34. Art. 33 Vorführungen von Funkanlagen
  35. Art. 34 Registrierungsgebühr
  36. Art. 35 Vorführungen, Tests und Reparaturen von Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch Wirtschaftsakteurinnen
  37. Art. 36 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
  38. Art. 37 Störungsermittlung
  39. Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren
  40. Art. 39 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt
  41. Art. 40 Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt
  42. Art. 41 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
  43. Art. 42 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk
  44. Art. 43 Ausweisdoppel
  45. Art. 44 Vorauszahlung
  46. Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen
  47. Art. 46 Verwaltung von Adressierungselementen
  48. Art. 47 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
  49. Art. 48 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»
  50. Art. 49 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
  51. Art. 50 Aufhebung anderer Erlasse
  52. Art. 51 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren bei analoger Verbreitung von Radioprogrammen
  53. Art. 52 Übergangsbestimmungen für mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilte Domain-Namen
  54. Art. 53 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus. 2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben. 3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt. 2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt. 3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt. 4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.

Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen

1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet: a. bei einer Dauer von höchstens 10 Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; b. bei einer Dauer von 11 bis höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr. 2 Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben. 3 Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet: a. die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession; b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, sofern der Verzicht nicht vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt worden ist.

Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums

1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären. 2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen. 3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.

Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand

1 Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. 2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

Art. 7 Rückerstattung

1 Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet. 2 Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen: a.Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV); b.Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer; c.Verzicht auf das für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilte Rufzeichen; d. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen oder Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen; e. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen; f. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen; g. Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist. SR 784.104

Art. 8 Verwaltungsgebühren der Eidgenössischen Kommunikationskommission

1 Erhebt die Eidgenössische Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben. 2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.

Art. 9 Richtfunk

1 Als Richtfunkverbindung gilt: a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen. 2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken. 4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 10,0 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 10 bis weniger als 16 GHz 1,1 16 bis weniger als 20 GHz 0,5 20 bis weniger als 24 GHz 0,75 24 bis weniger als 27 GHz 0,5 27 bis weniger als 30 GHz 0,75 30 bis weniger als 40 GHz 0,40 40 bis weniger als 45 GHz 0,125 45 bis weniger als 70 GHz 0,12 70 GHz und mehr 0,006 5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt: Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3

Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzband Faktor 3,5-GHz-Band 0,5 26-GHz-Band 0,3 Bänder über 26 GHz 0,2 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. 5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor: a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raums, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2 . b. Der Attraktivitätsfaktor ist wie folgt bestimmt: Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 1 – 99 1,0 100 – 199 1,1 200 – 399 1,3 400 – 599 2,1 600 – 799 3,1 800 – 999 4,4 1000 – 1199 6,0 1200 – 1399 7,8 1400 – 1599 9,9 1600 – 1799 12,1 1800 – 1999 14,6 2000 – 2199 17,3 2200 – 2399 20,1 2400 – 2599 23,2 2600 – 2799 26,4 2800 – 2999 29,9 3000 – 3199 33,4 3200 – 3399 37,2 3400 – 3599 41,1 3600 – 3799 45,2 3800 – 3999 49,5 4000 – 4199 53,9 4200 – 4399 58,5 4400 – 4599 63,2 4600 – 4799 68,1 4800 – 4999 73,1 5000 und grösser 80,0

Art. 11 Satellitenerdfunkstellen: Grundsatz

1 … 2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken. 4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 GHz und mehr 0,25 5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 6 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht geostationäre Umlaufbahn 1,0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Art. 11a Satellitenerdfunkstellen: Reportagefunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle für den Reportagefunk (Satellite News Gathering) wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 GHz und mehr 0,25 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht geostationäre Umlaufbahn 1,0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Art. 12 Satellitenfunknetze

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für Satellitenfunknetze wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 1,2 1 bis weniger als 3 GHz 1,7 3 bis weniger als 15 GHz 1,1 15 bis weniger als 40 GHz 1,4 40 GHz und mehr 1,0 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. 5 Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt: a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satellitennetz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1. b. Ist die Bandbreite mehreren Satellitennetzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Faktor 0,2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Art. 13 Mobiler Landfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 3 GHz 1,0 3 GHz und mehr 0,1 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Räumliche Ausdehnung Faktor landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11–30 Geräten 3,5 mit 1–10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11–30 Geräten 0,7 mit 1–10 Geräten 0,2 6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz. 7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken. 3 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird. 4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region. BBl 2011 525

Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt: gesamte Bandbreite Gebühr bis 1 kHz 150 Franken mehr als 1 kHz bis 2 kHz 180 Franken mehr als 2 kHz bis 4 kHz 210 Franken mehr als 4 kHz bis 8 kHz 255 Franken mehr als 8 kHz bis 16 kHz 300 Franken mehr als 16 kHz bis 32 kHz 360 Franken mehr als 32 kHz bis 64 kHz 420 Franken mehr als 64 kHz bis 125 kHz 495 Franken mehr als 125 kHz bis 250 kHz 600 Franken mehr als 250 kHz bis 500 kHz 705 Franken mehr als 500 kHz bis 1 MHz 840 Franken mehr als 1 MHz bis 2 MHz 1005 Franken mehr als 2 MHz bis 4 MHz 1200 Franken mehr als 4 MHz bis 8 MHz 1425 Franken mehr als 8 MHz 1680 Franken

Art. 16 Andere Funkkonzessionen

Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.

Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren

1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG. 2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten: a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 unterstehen und über eine eidgenössische Konzession oder kantonale Bewilligung zur Beförderung von Personen verfügen; b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 verfügen. SR 745.1 SR 748.0

Art. 18

1 Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 die Auslagen für die Anschaffung von Software in Rechnung gestellt werden. 2 Die Verwaltungsgebühren werden zu gleichen Teilen auf die Bewerberinnen aufgeteilt. 3 Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand. 4 Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken. SR 172.041.1

Art. 19 Ausschreibung von Funkkonzessionen

Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 20 Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche

Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.

Art. 21 Richtfunk

Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich: a. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b: 84 Franken; b. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: 168 Franken.

Art. 22 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.

Art. 23 Satellitenfunk

1 Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 4 MHz, bei Satellitenerdfunkstellen für den Reportagefunk 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 10 MHz. 2 Die Gebühr beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 50 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:1. auf harmonisierten Frequenzen:– bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz: 35 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken; b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken; c. für eine Frequenznutzung im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken; d. für eine Frequenznutzung ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken. 2 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind. 3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert. 4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet. SR 784.102.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749).

Art. 25 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B nach Artikel 6 Buchstabe b VNF, inklusive Koordinationskanal, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich 72 Franken pro Konzession. SR 784.102.1

Art. 26 Drahtlose Kameras für die elektronische Berichterstattung

Für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 84 Franken pro Kamera.

Art. 27 Kurz- und Langwellenfunk

Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.

Art. 28 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Bei der analogen Verbreitung von folgenden Programmen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich: a. Radioprogramme über Ultrakurzwelle (UKW) und Mittelwelle: 40 Franken; b. Fernsehprogramme: 10 Franken.

Art. 29 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW

Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.

Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken. 2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Franken. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.

Art. 31 Landradar

Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 32 Funkversuche

Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.

Art. 33 Vorführungen von Funkanlagen

Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Art. 34 Registrierungsgebühr

1 Für die Registrierung einer Frequenznutzung beträgt die Gebühr pro Registrierung 70 Franken. 2 Für Bodenradar (ground probing radar; GPR) und GPS-Repeater werden keine Registrierungsgebühren erhoben.

Art. 35 Vorführungen, Tests und Reparaturen von Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch Wirtschaftsakteurinnen

Bei Vorführungen, Tests und Reparaturen nach Artikel 59a VNF beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums 312 Franken pro Bewilligung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723). SR 784.102.1

Art. 36 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

1 Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent. 2 Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird. 3 Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 handelt. SR 784.40 SR 784.401

Art. 37 Störungsermittlung

1 Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; nicht verrechnet wird die Zeit, um vor Ort zu gelangen. 2 Die Gebühr beträgt mindestens 175 Franken.

Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren

Organisationen nach Artikel 40 Absatz 1bis FMG sind für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen und die Aufsicht darüber sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten von Verwaltungsgebühren befreit.

Art. 39 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) betragen: a. Grundgebühr: 110 Franken; b. praktische Prüfung: 140 Franken; c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.

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