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Köniz · 12128 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 (Art. 11 Behördenreglement)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

Proposed changes to this act

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6 provisions

Art. 1

Jahrespauschale 1 Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen gemäss Artikel 4 des Behördenreglements wird durch folgende Jahrespauschalen abgegolten:1 a) Gemeindepräsidium Fr. 7’500.00 b) übrige Mitglieder des Gemeinderats Fr. 6’500.00 2 Mit der Jahrespauschale sind sämtliche Auslagen abgegolten, insbesondere a) Auslagen für Dienstreisen und Konsumationen in der Schweiz, b) Auslagen für Telekommunikationsanschlüsse und -dienstleistungen (beispielsweise Telefon, Fax, Internet), c) Auslagen für private Arbeitsinstrumente (beispielsweise private PC am Wohnsitz). 3 In besonderen Fällen, namentlich bei Dienstreisen ins Ausland oder Weiterbildungen, beschliesst der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch über einen Auslagenersatz zusätzlich zur Jahrespauschale. Dieser zusätzliche Auslagenersatz ist pro Kalenderjahr auf die Hälfte der Jahrespauschale beschränkt. 4 Nicht mit der Jahrespauschale abgegolten sind a) die Repräsentationsauslagen, die sich aus der Stellung und den Repräsentationspflichten der Mitglieder des Gemeinderats ergeben, beispielsweise Geschenke oder Auslagen in Zusammenhang mit Einladungen, Empfängen oder Tagungen. Für solche Auslagen wird nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidium eine Entschädi- 1 Buchstaben a und b Fassung vom 5. Juni 2019 153.311 Behördenverordnung gung ausgerichtet, die dem Ratskredit belastet wird; b) Auslagen, die durch Klausuren und Teamanlässe des Gemeinderats entstehen. Sie werden dem Ratskredit belastet.

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Art. 2

Auszahlung und Ende des Anspruchs 1 Die Jahrespauschale wird in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt. 2 Beim Ausscheiden aus dem Amt während dem Jahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf die Jahrespauschale. 2. Entschädigungen für besondere Beanspruchung

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Art. 5

Weitere Gremien gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Behördenreglements wie Ausschüsse oder Arbeitsgruppen haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. 2 Aufgehoben am 24. Juni 2026 3 Aufgehoben am 13. August 2025 Behördenverordnung 153.311 4. Schlussbestimmung

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Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Köniz, den 24. März 2010 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden

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