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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittlere St. Romay», Lauwil

Basel-Landschaft · 790.548 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Mittlere St. Romay», Gemeinde Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 392 des Grundbuchs Lauwil. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 33,42 ha, davon sind 10,94 ha Trockenweiden von nationaler Bedeutung.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der «Mittleri Romaiweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften; b. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen und Kleinstrukturen im Offenland; c. Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturierten Waldrändern, insbesondere nordexponierter, kühler Waldränder als Lebensraum für Weichhölzer mit deren Funktion als Nahrungspflanzen für seltene Falterarten; d. Förderung lichter Waldbestände; e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten; f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste in Anhang 2 sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden; 1) SGS 100 2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 2 790.548 g. Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds für Tagfalter, Widderchen und kleine Säugetiere.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art sowie das Bewohnen des Muserhüttli, ausser zu Naturschutzzwecken; b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen; c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege; e. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen; f. das Befliegen mit Flugobjekten, insbesondere Modellflugzeugen oder Drohnen; g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; h. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege; i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln; j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren. 2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten. 4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden. 5 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 3 790.548 6 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die Nutzung der Wege erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind Clubevents des Delta-/Paraclubs Hohwacht zwischen Juli und Februar. 7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. Das Gleitschirmfliegen bleibt erlaubt, solange kein negativer Effekt auf vorkommende, schützenswerte Arten aufgezeigt werden kann. Die Gleitschirm-Startplatzfläche von 30 x 50 m darf nicht ausgedehnt werden, und akustische Signale beim Start und Flug sind zu minimieren. 8 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. i bleibt das Ausbringen von Hofdünger erlaubt auf einer maximalen Fläche von 1,1 ha östlich angrenzend an das Muserhüttli. 9 Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art (insbesondere Erholungsaktivitäten) im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden.

§ 4

Bewilligungen 1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. 2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19913). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht. 2 Im Waldareal erfolgt die Pflege durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 3) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 4 790.548 3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 20. August 2024 für die Waldflächen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 27. August 2024 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. 4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 7

Waldareal 1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 5 790.548 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.11.2024 06.12.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 6 790.548 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.11.2024 06.12.2024 Erstfassung GS 2024.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.063 Perimeter Naturschutzgebiet Totalwaldreservat (>5ha) 212 Altholzinsel (<5ha) Legende 2024-1605 19. November 2024 Naturschutzgebiet "Mittlere St. Romay" 1. Vorkommende, prioritär zu erhaltende Arten: Organismengruppe Name wissenschaftlich Name deutsch Gefässpflanzen Anacamptis pyramidalis Spitzorchis Gefässpflanzen Antennaria dioica Gemeines Katzenpfötchen Gefässpflanzen Carlina acaulis Silberdistel Gefässpflanzen Cirsium tuberosum Knollige Kratzdistel Gefässpflanzen Crepis mollis Weicher Pippau Gefässpflanzen Crepis praemorsa Trauben-Pippau Gefässpflanzen Dactylorhiza maculata subsp. fuchsii Fuchs' Gefleckte Fingerwurz Gefässpflanzen Epipactis atrorubens Braunrote Stendelwurz Gefässpflanzen Epipactis purpurata Violette Stendelwurz Gefässpflanzen Galium verum subsp. wirtgenii Wirtgens Labkraut Gefässpflanzen Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian Gefässpflanzen Gentiana ciliata Gefranster Enzian Gefässpflanzen Gentiana germanica Deutscher Enzian Gefässpflanzen Gentiana lutea Gelber Enzian Gefässpflanzen Gentiana verna Frühlings-Enzian Gefässpflanzen Gymnadenia conopsea Langspornige Handwurz Gefässpflanzen Gymnadenia odoratissima Wohlriechende Handwurz Gefässpflanzen Listera ovata Grosses Zweiblatt Gefässpflanzen Lithospermum officinale Echter Steinsame Gefässpflanzen Lotus maritimus Gelbe Spargelerbse Gefässpflanzen Neottia nidus-avis Nestwurz Gefässpflanzen Orchis mascula Männliches Knabenkraut Gefässpflanzen Parnassia palustris Sumpf-Herzblatt Gefässpflanzen Phyllitis scolopendrium Hirschzunge Gefässpflanzen Phyteuma orbiculare Rundköpfige Rapunzel Gefässpflanzen Platanthera bifolia Weisses Breitkölbchen Gefässpflanzen Platanthera chlorantha Grünliches Breitkölbchen Gefässpflanzen Pseudorchis albida Weisszunge Gefässpflanzen Rhinanthus glacialis Grannen-Klappertopf Gefässpflanzen Rosa rubiginosa Wein-Rose Gefässpflanzen Rosa sherardii Sherards Rose Gefässpflanzen Tofieldia calyculata Kelch-Simsenlilie Gefässpflanzen Traunsteinera globosa Kugelorchis Gefässpflanzen Trifolium ochroleucon Gelblicher Klee Gefässpflanzen Valeriana wallrothii Schmalblättriger Arznei-Baldrian Heuschrecken Chorthippus apricarius Feld-Grashüpfer Heuschrecken Metrioptera brachyptera Kurzflüglige Beissschrecke Pilze Lactarius romagnesii Schwarzbrauner Milchling Pilze Lactarius ruginosus Weitblättriger Korallen-Milchling Reptilien Zootoca vivipara Waldeidechse Schnecken und Muscheln Helix pomatia Weinbergschnecke Tagfalter und Widderchen Adscita statices Ampfer-Grünwidderchen Tagfalter und Widderchen Erebia medusa Rundaugen-Mohrenfalter, Blutgrasfalter Tagfalter und Widderchen Spialia sertorius Roter Würfelfalter SGS 790.548 - Anhang 2 Tagfalter und Widderchen Zygaena viciae Kleines Fünffleckwidderchen Vögel Anthus trivialis Baumpieper 2. Noch nicht nachgewiesene, aber nahe vorkommende und förderungswürdige Arten: Gefässpflanzen Aconitum napellus Blauer Eisenhut Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Annitella obscurata (kein Name bekannt) Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Beraea pullata (kein Name bekannt) Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Nemoura cambrica (kein Name bekannt) Eintags-, Stein- und Köcherfliegen Potamophylax nigricornis (kein Name bekannt) Heuschrecken Decticus verrucivorus Gemeiner Warzenbeisser Heuschrecken Omocestus rufipes Buntbäuchiger Grashüpfer Heuschrecken Platycleis albopunctata Westliche Beissschrecke Heuschrecken Tetrix bipunctata s.l. Zweipunkt-Dornschrecke Säuger (ohne Fledermäuse) Lynx lynx Eurasischer Luchs Tagfalter und Widderchen Apatura iris Grosser Schillerfalter Tagfalter und Widderchen Boloria dia Magerrasen-Perlmutterfalter, Tagfalter und Widderchen Brintesia circe Weisser Waldportier Tagfalter und Widderchen Euphydryas aurinia aurinia Goldener Scheckenfalter (aurinia) Tagfalter und Widderchen Hamearis lucina Schlüsselblumen-Würfelfalter, Tagfalter und Widderchen Iphiclides podalirius Segelfalter Tagfalter und Widderchen Limenitis populi Grosser Eisvogel Tagfalter und Widderchen Melitaea parthenoides Westlicher Scheckenfalter Tagfalter und Widderchen Nymphalis antiopa Trauermantel Tagfalter und Widderchen Zygaena fausta Bergkronwicken-Widderchen Vögel Accipiter gentilis Habicht Vögel Delichon urbicum Mehlschwalbe Vögel Falco peregrinus Wanderfalke Vögel Falco tinnunculus Turmfalke Vögel Leiopicus medius Mittelspecht Vögel Lullula arborea Heidelerche Vögel Muscicapa striata Grauschnäpper Vögel Pernis apivorus Wespenbussard Vögel Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz Vögel Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger Vögel Picus canus Grauspecht Vögel Turdus pilaris Wacholderdrossel Wildbienen Bombus humilis Veränderliche Hummel Grossschmetterlinge und Glasflügler Euplagia quadripunctaria Russischer-Bär, Felsbuschheiden- Prachtbär SGS 790.548 - Anhang 2

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