Artikel 1
1 Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern. 2 Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel. 2 Hegemassnahmen
Uri · 40.3156 · regulation
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1 Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern. 2 Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel. 2 Hegemassnahmen
Schutz der Artenvielfalt 1 Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen. 2 Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich: a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standortgerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern b) * Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.3156 Kanton Uri d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern e) Wildkrankheiten zu bekämpfen f) * Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen
Schutz der Lebensräume 1 Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten. 2 Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich: a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten f) * das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor
Weitere Hegemassnahmen 1 Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen: a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau) c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen Kanton Uri 40.3156 3 Vollzug 3.1 Organisation
Hegekommission 1 Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst. 2 Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes1) ab. 3 Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.
Beteiligung an der Hegetätigkeit 1 Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2 Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden. 3 Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt2). 3.2 Verfahren
Hegekonzept 1 Das zuständige Amt3) erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen. 2 Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere: a) den Schutz der Artenvielfalt b) den Schutz der Lebensräume 1) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.3156 Kanton Uri c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten 3 Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion4) zur Genehmigung vorzulegen.
Jahresprogramm 1 Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit. 2 Das zuständige Amt5) genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit. Artikel 9 * 1 Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts. 2 Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden. 3 Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers. 3.3 Finanzielle Bestimmungen
Kosten 1 Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen. 4) Polizeidirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.3156 2 Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern. *
Einreichen der Gesuche 1 Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt6) mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen. 4 Schlussbestimmungen
Strafbarkeit 1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich
Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet. 6) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.3156 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.01.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 06.02.1998 10.05.2016 01.08.2016 Artikel 2 Abs. 2, b) geändert AB 20.05.2016 10.05.2016 01.08.2016 Artikel 2 Abs. 2, f) geändert AB 20.05.2016 10.05.2016 01.08.2016 Artikel 3 Abs. 2, f) eingefügt AB 20.05.2016 10.05.2016 01.08.2016 Artikel 9 totalrevidiert AB 20.05.2016 08.02.2024 01.02.2024 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 02.02.2024 08.02.2024 01.02.2024 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 02.02.2024 Kanton Uri 40.3156 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.01.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 06.02.1998 Artikel 2 Abs. 2, b) 10.05.2016 01.08.2016 geändert AB 20.05.2016 Artikel 2 Abs. 2, f) 10.05.2016 01.08.2016 geändert AB 20.05.2016 Artikel 3 Abs. 2, f) 10.05.2016 01.08.2016 eingefügt AB 20.05.2016 Artikel 9 10.05.2016 01.08.2016 totalrevidiert AB 20.05.2016 Artikel 10 Abs. 2 08.02.2024 01.02.2024 geändert AB 02.02.2024 Artikel 12 Abs. 1 08.02.2024 01.02.2024 geändert AB 02.02.2024