(Art. 1 und 131 Bst. c FinfraG)
Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sichergestellt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b, c und i FinfraG)
In dieser Verordnung gelten als:
a. Beteiligungspapiere: Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine;
b. Beteiligungsderivate: Beteiligungsderivate im Sinne von Artikel 15 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015 (FinfraV-FINMA).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 3 Aufgabe
(Art. 126 Abs. 3, 136 Abs. 1 und 138 Abs. 1 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Angebote) im Einzelfall.
2 Ihre Entscheide ergehen in der Form von Verfügungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 4 Ausnahmen
(Art. 131 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, sofern diese durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind.
2 Sie kann namentlich den Anbieter von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und:
a. Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind; und
b. keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
(Art. 131 Bst. a FinfraG)
1 Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.
2 Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:
a. Firma und Sitz des Anbieters;
b. Firma und Sitz der Zielgesellschaft;
c. die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
d. den Preis des Angebotes;
e. die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;
f. allfällige Bedingungen des Angebotes.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 6 Sprachen
(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)
1 Die Voranmeldung muss auf Deutsch und Französisch verfasst werden.
2 Falls die Voranmeldung in einer weiteren Sprache veröffentlicht oder bei Investoren in Umlauf gebracht wird, muss diese Version mit dem deutschen und französischen Text übereinstimmen und sämtliche weiteren Angebotsdokumente sind ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Die Angebotsdokumente in dieser weiteren Sprache sind gleichzeitig zu veröffentlichen.
3 Der Anbieter ist für die Übereinstimmung der verschiedenen Sprachversionen verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 6a und 6b
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013 (AS 2013 1119). Aufgehoben durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und mit Wirknung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 7 Veröffentlichung
(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)
1 Der Anbieter veröffentlicht die Voranmeldung, indem er sie:
a. auf seiner Webseite oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite aufschaltet;
b. den bedeutenden schweizerischen Medien, den bedeutenden in der Schweiz aktiven Presseagenturen sowie den bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), zustellt; und
c. der Übernahmekommission zustellt.
2 Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an der die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.
3 Die Voranmeldung muss den Angebotsempfängern bis zum Vollzug des Angebotes auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite zugänglich sein.
4 Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.
5 Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.
6 Die Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität bleiben vorbehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 8 Wirkungen
(Art. 131 Bst. a FinfraG)
1 Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.
2 Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirken (z. B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).
3 Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung ist massgebend für:
a. die Berechnung des Mindestpreises (Art. 135 Abs. 2 FinfraG; Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung);
b. die Meldepflicht der Transaktionen (Art. 134 FinfraG; Art. 38–43 dieser Verordnung);
c. die Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft (Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG; Art. 35–37 dieser Verordnung);
d. die dem Anbieter obliegende Pflicht zur Einhaltung der Best Price Rule (Art. 10);
e. die Berechnung der Frist gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g;
f. die Pflicht, eine Baralternative anzubieten (Art. 9a).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 9 Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Beteiligungsderivate, auf die sich das Angebot bezieht.
2 Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Beteiligungsderivate, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese.
3 Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt.
4 Das Angebot muss sich auch auf Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus Beteiligungsderivaten bis zum Ende der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5) stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Beteiligungsderivate selbst.
5 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde, so kann der Anbieter den Preis des Angebotes frei bestimmen. Er muss dabei darauf achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er diese anteilsmässig berücksichtigen.
6 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen, mit Ausnahme von Artikel 45 Absatz 2 FinfraV-FINMA.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 9a Freiwillige Tauschangebote
(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)
1 Bei freiwilligen Angeboten, deren Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine vollständige Barzahlung anbieten (Baralternative), falls er in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Angebotes und dessen Vollzug Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erwirbt.
2 Sofern bei einem Kontrollwechsel-Angebot der Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine Baralternative anbieten, falls er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebotes Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erworben hat, welche 10 Prozent oder mehr des Aktien- oder Partizipationskapitals der Zielgesellschaft ausmachen.
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 9b Wert der Baralternative
(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)
Bei allen Tauschangeboten können die angebotenen Effekten und die Baralternative einen unterschiedlichen Wert aufweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 10 Best Price Rule
(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
1 Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule).
2 Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)
1 Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Artikel 12 Absatz 1 FinfraV-FINMA sinngemäss.
2 Von der Vertreterin oder dem Vertreter des Anbieters wird nicht vermutet, dass sie oder er in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)
1 Personen, die mit dem Anbieter nach Artikel 11 zusammenwirken, müssen folgende Regeln einhalten:
a. die Regeln über die Transparenz (Art. 23);
b. die Regeln über die Gleichbehandlung, insbesondere die Pflicht, eine Baralternative anzubieten und die Best Price Rule (Art. 9a und 10);
c. die Regeln der Lauterkeit (Art. 13 Abs. 1);
d. die Regeln über die Meldepflicht der Transaktionen (8. Kapitel).
2 Eine Pflicht der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen zur Bezahlung des Angebotspreises besteht unter Vorbehalt anders lautender Ankündigungen im Angebot nicht.
3 Die Beteiligungen an der Zielgesellschaft der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen werden der Beteiligung des Anbieters hinzugerechnet (Art. 19 Abs. 1 Bst. f und g, 44 Abs. 3 und 47).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
(Art. 131 Bst. b FinfraG)
1 Hat der Anbieter ein begründetes Interesse, so kann das Angebot an Bedingungen geknüpft werden. Für Pflichtangebote gilt Artikel 38 FinfraV-FINMA.
2 Das Angebot darf grundsätzlich nur an Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann.
3 Falls der Anbieter aufgrund der Art der Bedingungen einen Beitrag zu deren Eintritt zu leisten hat, muss er alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, damit die Bedingungen eintreten.
4 Der Anbieter kann auf einzelne oder alle Bedingungen jederzeit verzichten. Der Vollzug des Angebotes hat den Verzicht auf alle noch ausstehenden Bedingungen zur Folge.
5 In der Regel muss der Anbieter mit der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses (Art. 44 Abs. 2) feststellen, dass:
a. die Bedingungen des Angebotes erfüllt sind; oder
b. er auf eine oder mehrere Bedingungen verzichtet.
6 Er kann diese Feststellung bis zum Vollzug des Angebotes aufschieben, sofern:
a. er nachweist, dass ein überwiegendes Interesse besteht; und
b. die Übernahmekommission der Aufschiebung zustimmt.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 14 Dauer des Angebotes
(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. e FinfraG)
1 Das Angebot kann erst nach Ablauf einer Karenzfrist angenommen werden.
2 Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden.
3 Das Angebot muss mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn:
a. der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt; und
b. der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.
4 Das Angebot darf höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine kürzere Angebotsfrist darf auf 40 Börsentage verlängert werden, wenn der Anbieter sich dies im Angebot vorbehalten hat. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.
5 Kommt das Angebot zustande, so muss der Anbieter während zehn Börsentagen ab der Veröffentlichung der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Dies gilt auch bei einem unbedingten Angebot.
6 In der Regel muss das Angebot spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Bleibt das Angebot an Bedingungen geknüpft (Art. 13 Abs. 5), so kann der Vollzug mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahmekommission aufgeschoben werden. Der Zeitpunkt des Vollzugs des Angebotes ist im Angebotsprospekt anzugeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 15 Änderung eines Angebotes
(Art. 131 Bst. e FinfraG)
1 Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).
2 Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18.
3 Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen.
4 Wird eine Änderung jedoch weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt. Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.
5 Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgeblich.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 16 Rücktrittsfrist bei untersagtem Angebot
(Art. 129 und 131 Bst. b FinfraG)
Wird ein Angebot untersagt, so kann jede Empfängerin und jeder Empfänger des Angebotes innerhalb eines Jahres, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder einen bereits vollzogenen Verkauf rückgängig machen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 17 Grundsätze
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.
2 Erlangt der Anbieter während der Dauer des Angebotes Kenntnis von für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentlichen Informationen, so muss er den Angebotsprospekt ergänzen.
3 Er muss den Angebotsprospekt sowie allfällige Ergänzungen der Übernahmekommission spätestens am Tag der Veröffentlichung zur Prüfung vorlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 18 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
Der Anbieter veröffentlicht den Angebotsprospekt gemäss den Artikeln 6 und 7.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 19 Angaben über den Anbieter
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält die folgenden Informationen:
a. Firma, Sitz, Kapital und hauptsächliche Geschäftstätigkeit des Anbieters;
b. die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 3 Prozent der Stimmrechte verfügen, sowie den Prozentsatz ihrer Beteiligung;
c. Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Anbieter direkt oder indirekt beherrschen;
d. die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Personen (Art. 11);
e. den Ort, an dem die letzte veröffentlichte Jahresrechnung des Anbieters rasch und kostenlos bezogen werden kann;
f. die Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft hinsichtlich Kapital- und Stimmrechte, unabhängig davon, ob sie ausübbar sind oder nicht;
g. die Zahl der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und die sich darauf beziehenden Beteiligungsderivate, die der Anbieter in den zwölf Monaten vor dem Angebot gekauft und verkauft hat, unter Angabe des höchsten Preises der Käufe.
2 Bei Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind die Beteiligungsderivate gesondert aufzuführen sowie die Angaben gemäss Artikel 22 Absätze 2 und 3 FinfraV-FINMA offenzulegen.
3 Bei Tauschangeboten sind die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe g separat für die gegen bar und die gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere anzugeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 20 Angaben über die Finanzierung des Angebotes
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält die wesentlichen Angaben über die Finanzierung des Angebotes sowie die Bestätigung der Prüfstelle, dass der Anbieter die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit am Vollzugstag die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen.
2 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die noch nicht verfügbar sind, so hat die Prüfstelle zu bestätigen, dass der Anbieter alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit diese am Vollzugstag zur Verfügung stehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 21 Angaben über Gegenstand und Preis des Angebotes
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält Angaben über das Kapital der Zielgesellschaft und bezeichnet die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die das Angebot umfasst; im Fall eines Teilangebotes bezeichnet er auch die Höchstzahl der Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die erworben werden sollen.
2 Er bezeichnet den je Beteiligungspapier und Beteiligungsderivat angebotenen Preis oder, im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes, das Umtauschverhältnis.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 22 Angebot für mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren und für Beteiligungsderivate
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt umschreibt, wie das Verhältnis zwischen den Preisen der verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren und Beteiligungsderivaten beziehungsweise das Umtauschverhältnis dafür ermittelt worden ist.
2 Die Prüfstelle bestätigt die Angemessenheit dieser Verhältnisse.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält Angaben über:
a. die grundsätzlichen Absichten des Anbieters betreffend die Zielgesellschaft;
b. die Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären.
2 Der Anbieter hat im Angebotsprospekt zu bestätigen, dass er weder direkt noch indirekt von der Zielgesellschaft nicht öffentliche Informationen über die Zielgesellschaft erhalten hat, die die Entscheidung der Empfängerinnen und Empfänger massgeblich beeinflussen könnten.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Der Angebotsprospekt enthält eine Beschreibung der Rechte, die mit den zum Tausch angebotenen Effekten verbunden sind, insbesondere der gesellschaftlichen und finanziellen Rechte sowie der Übertragbarkeit der Effekten.
2 Sind die zum Tausch angebotenen Effekten an einer Börse kotiert, so enthält der Angebotsprospekt mindestens die folgenden Angaben:
a. Ort der Kotierung;
b. allfällige Absichten des Anbieters zu deren Dekotierung und die Grundzüge des Verfahrens;
c. Schwellenwerte zur Offenlegung von Beteiligungen;
d. bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre, soweit der Anbieter von ihnen Kenntnis hat;
e. Schwellenwerte, welche eine Angebotspflicht auslösen;
f. Darstellung der Kursentwicklung der letzten drei Jahre der zum Tausch angebotenen Effekten.
3 Der Angebotsprospekt gibt an, wo die drei letzten Jahresberichte der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, sowie der letzte Zwischenbericht rasch und kostenlos bezogen werden können.
4 Der Angebotsprospekt enthält zudem Angaben über bedeutende Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, die seit dem letzten Jahres- oder Zwischenbericht eingetreten sind. Sind keine solchen Veränderungen eingetreten, so ist dies im Angebotsprospekt zu bestätigen.
5 Der Angebotsprospekt enthält Angaben zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebotes auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden.
6 Bei einem Tauschangebot gegen Effekten, die nicht an einer Börse kotiert sind oder deren Markt illiquid ist, hat der Angebotsprospekt eine Bewertung der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten (Art. 46 FinfraV-FINMA).
7 An einer Börse im Ausland kotierte Effekten, die zum Umtausch angeboten werden, gelten nur dann im Sinne dieses Artikels als «an einer Börse kotiert», wenn die Voraussetzungen der Kotierung an der ausländischen Börse mit denen an einer schweizerischen Börse gleichwertig sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 25 Weitere Angaben
(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)
1 Bei vorgängiger Prüfung des Angebotes (Art. 59) enthält der Angebotsprospekt das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission.
2 Gegebenenfalls enthält der Angebotsprospekt den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher den Nachweis einer Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, erbringt:
a. Parteistellung beanspruchen kann;
b. Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.
3 Die Übernahmekommission kann vom Anbieter zusätzliche für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentliche Angaben im Angebotsprospekt verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 26 Prüfstelle
(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)
1 Effektenhändler sowie Prüfgesellschaften, die zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassen sind (Art. 9a Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dez. 2005), sind zur Prüfung von Angeboten zugelassen.
2 Die Prüfstelle muss vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 221.302
Art. 27 Aufgaben der Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes
(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)
1 Die Prüfstelle prüft vor Veröffentlichung des Angebotes, ob der Angebotsprospekt dem FinfraG und den Verordnungen sowie allfälligen im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission entspricht. Sie prüft insbesondere:
a. den Angebotsprospekt auf seine Vollständigkeit und Wahrheit hin;
b. ob die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes gleich behandelt werden;
c. die Finanzierung des Angebotes und die Verfügbarkeit der Mittel;
d. die Verfügbarkeit allfällig zum Tausch angebotener Effekten.
2 Die Prüfstelle erstellt einen kurzen Bericht. Der Anbieter muss diesen Bericht im Angebotsprospekt veröffentlichen.
3 Ändert der Anbieter das Angebot oder ergänzt er den Angebotsprospekt (Art. 15 und 17 Abs. 2), so erstellt die Prüfstelle auch hierzu einen kurzen Bericht. Dieser Bericht ist zusammen mit der Ergänzung oder Änderung zu veröffentlichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)
1 Nach Veröffentlichung des Angebotes prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des FinfraG und der Verordnungen sowie die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission während der gesamten Dauer des Angebotes eingehalten wurden. Sie prüft insbesondere:
a. die Meldungen der Transaktionen nach Artikel 134 FinfraG;
b. die Veröffentlichungen der Zwischen- und Endergebnisse;
c. ob das zustande gekommene Angebot ordnungsgemäss vollzogen wurde;
d. die Einhaltung der Artikel 9a und 10.
2 Die Prüfstelle legt der Übernahmekommission einen abschliessenden Bericht vor; sie bezeichnet die Grundlagen, auf die sie sich bei ihrer Prüfung gestützt hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 29 Kooperation mit der Übernahmekommission
(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)
1 Die Prüfstelle übermittelt der Übernahmekommission alle Informationen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt.
2 Hat die Prüfstelle Grund zur Annahme, dass das FinfraG, die Verordnungen oder die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission nach der Veröffentlichung des Angebotes verletzt worden sind, so teilt sie dies der Übernahmekommission unverzüglich mit und legt ihr einen speziellen Bericht vor.
3 Die Übernahmekommission kann die Prüfstelle beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und ihr darüber Bericht zu erstatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 30 Grundsätze
(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)
1 Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (Bericht) enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Er erläutert insbesondere die Auswirkungen des Angebotes auf die Zielgesellschaft und ihre Aktionärinnen und Aktionäre. Er ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen.
2 Die veröffentlichten Informationen müssen wahr und vollständig sein. Beinhaltet der Bericht konkrete Angaben über zu erwartende Ergebnisse der Zielgesellschaft, so sind die Grundlagen für diese Angaben und die wesentlichen Annahmen darzulegen, auf denen die Prognosen beruhen.
3 Der Bericht kann empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen; er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebotes darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben.
4 Der Bericht enthält eine klare Begründung und legt alle wesentlichen Elemente dar, welche die Stellungnahme des Verwaltungsrates beeinflusst haben. Er gibt das Abstimmungsverhältnis an.
5 Stützt sich die Empfehlung des Verwaltungsrates auf eine Beurteilung Dritter (Fairness Opinion), so wird diese integrierender Bestandteil des Berichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen. Der Bericht enthält den Hinweis auf die genaue Internetadresse, auf welcher die Fairness Opinion kostenlos zugänglich ist, sowie den Hinweis, wo diese rasch und kostenlos bezogen werden kann.
6 Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss besonders befähigt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 31 Besondere Informationen
(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)
1 Der Bericht legt die Absichten aller Aktionärinnen und Aktionäre dar, die mehr als 3 Prozent der Stimmrechte besitzen, sofern diese Absichten dem Verwaltungsrat bekannt sind.
2 Er gibt gegebenenfalls an, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat, und erwähnt die Beschlüsse der Generalversammlung, welche in Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 FinfraG gefasst wurden.
3 Mit Zustimmung der Übernahmekommission können einzelne Informationen im Bericht weggelassen werden, sofern die gesetzliche Revisionsstelle der Zielgesellschaft darlegt, dass dies durch offensichtlich überwiegende Gesellschaftsinteressen gerechtfertigt ist, und diese Interessen bezeichnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 32 Interessenkonflikte
(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)
1 Der Bericht hat auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen.
2 Er muss insbesondere darauf hinweisen, ob die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates:
a. vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit dem Anbieter eingegangen sind;
b. auf Antrag des Anbieters gewählt wurden;
c. wiedergewählt werden sollen;
d. Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehen;
e. ihr Mandat nach Instruktionen des Anbieters ausüben.
3 Der Bericht weist auch auf die Folgen hin, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung hat, insbesondere in Bezug auf ihre Entschädigung bei Weiterführung oder Aufgabe ihrer Tätigkeit.
4 Liegen Interessenkonflikte vor, so gibt der Bericht Rechenschaft über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirken.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 33 Veröffentlichung des Berichtes
1 Der Bericht kann im Angebotsprospekt veröffentlicht werden.
2 Wird der Bericht nicht im Angebotsprospekt veröffentlicht, so veröffentlicht ihn die Zielgesellschaft spätestens am 15. Börsentag nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes.
3 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
4 Die Absätze 1 und 2 finden auch auf die Veröffentlichung der Nachführungen des Berichtes Anwendung.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 34 Änderung des Angebotes
(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)
1 Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.
2 Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.
3 Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.
4 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 35 Anzeigepflicht
(Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG)
Ab der Veröffentlichung eines Angebotes zeigt die Zielgesellschaft der Übernahmekommission jede Abwehrmassnahme, welche sie einzusetzen gedenkt, im Voraus an.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
(Art. 132 Abs. 2 FinfraG)
1 Aktiv- und Passivbestand der Zielgesellschaft umfassen auch die Ausserbilanzpositionen, insbesondere diejenigen aus Verträgen, die wesentliche Risiken oder Verpflichtungen mit sich bringen.
2 Die Zielgesellschaft handelt insbesondere dann gesetzwidrig, wenn sie ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung:
a. Vermögenswerte verkauft oder erwirbt, deren Wert oder Preis mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als 10 Prozent zur Ertragskraft beitragen (jeweils auf der Basis des letzten, gegebenenfalls konsolidierten Jahres- oder Zwischenabschlusses);
b. Betriebsteile oder immaterielle Werte, die zum Hauptgegenstand des Angebotes zählen und vom Anbieter als solche bezeichnet wurden, verkauft oder belastet;
c. Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung abschliesst, welche unüblich hohe Entschädigungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorsehen;
d. Aktien aufgrund des genehmigten Kapitals ohne Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ausgibt, sofern der Beschluss der Generalversammlung, der das genehmigte Kapital schafft, nicht ausdrücklich die Ausgabe von Aktien im Fall eines Angebotes vorsieht. Dasselbe gilt für die Ausgabe von Obligationen mit Wandel- oder Optionsrechten aufgrund eines bedingten Kapitals ohne Vorwegzeichnungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre;
e. eigene Beteiligungspapiere oder Effekten der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, sowie sich auf sie beziehende Derivate kauft oder verkauft;
f. Rechte zum Erwerb von eigenen Beteiligungspapieren, namentlich Wandel- oder Optionsrechte, ausgibt oder einräumt.
3 Transaktionen gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f sind zulässig, wenn sie erfolgen:
a. im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms; oder
b. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Derivaten, welche vor der Veröffentlichung des Angebotes eingegangen worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 37 Unzulässige Abwehrmassnahmen
(Art. 132 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
Abwehrmassnahmen, die offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletzen, stellen unzulässige Massnahmen im Sinne von Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG dar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).