(Art. 134 Abs. 1 und 2 FinfraG)
1 Ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist müssen sämtliche Verfahrensparteien der Übernahmekommission und der zuständigen Offenlegungsstelle melden:
a. alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten;
b. im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes: zusätzlich alle Transaktionen in den zum Tausch angebotenen Effekten und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten.
2 Wer in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt (Art. 11), unterliegt derselben Meldepflicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 39 Meldepflicht der bedeutenden Aktionärinnen und Aktionäre
(Art. 134 Abs. 1–3 und 5 FinfraG)
Der Meldepflicht unterliegt auch:
a. wer direkt oder indirekt über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, verfügt;
b. wer in gemeinsamer Absprache mit Dritten nach Artikel 12 FinfraV-FINMA handelt und so über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent gemäss Buchstabe a verfügt.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 40 Anwendung der FinfraV-FINMA
(Art. 134 FinfraG)
Die Artikel 10–19 FinfraV-FINMA sind auf die Meldepflicht dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 41 Inhalt der Meldung
(Art. 134 Abs. 5 FinfraG)
Die Meldung ist täglich zu erstatten und enthält für jede Transaktion folgende Angaben:
a. Gegenstand der Transaktion (Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate mit Angaben gemäss Art. 22 FinfraV-FINMA);
b. Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte, Ausübung von Beteiligungsderivaten usw.);
c. Preis;
d. Abschlusszeit;
e. börsliche oder ausserbörsliche Abwicklung sowie Identität der Effektenhändler;
f. Art und Anzahl sämtlicher Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, die der Meldepflichtige am Ende des Tages hält.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 42 Meldezeitpunkt
(Art. 134 Abs. 5 FinfraG)
Die Meldungen müssen spätestens um 12.00 Uhr am der Transaktion folgenden Börsentag bei der Übernahmekommission und bei der zuständigen Offenlegungsstelle eintreffen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 43 Veröffentlichung
(Art. 131 Bst. c und 134 FinfraG)
Die Übernahmekommission veröffentlicht die gemeldeten Transaktionen auf ihrer Webseite.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 44 Veröffentlichung des Zwischenergebnisses
(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)
1 Am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht der Anbieter die provisorische Meldung des möglichst genauen Zwischenergebnisses. Er gibt diese Meldung der zuständigen Offenlegungsstelle bekannt.
2 Spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebotes veröffentlicht der Anbieter die definitive Meldung des Zwischenergebnisses.
3 Die Meldung des Zwischenergebnisses hat zu enthalten:
a. die Anzahl der im Rahmen des Angebotes dem Anbieter angedienten Beteiligungspapiere: in absoluten Zahlen und in Prozenten der Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht (Erfolgsquote);
b. die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Ablaufes des Angebotes (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital): in Prozenten aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Beteiligungsquote).
4 Diese Angaben müssen für jede Kategorie von Beteiligungspapieren und jedes Beteiligungsderivat veröffentlicht werden, auf die sich das Angebot erstreckt, sowie für das Gesamtkapital.
5 Artikel 6 und 7 sind auf die Veröffentlichung des Zwischenergebnisses anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 45 Bedingtes Angebot
(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)
Bei einem bedingten Angebot ist in der definitiven Meldung des Zwischen- und des Endergebnisses jeweils anzugeben, ob die Bedingungen erfüllt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 46 Nachfrist
(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
1 Ist das Angebot zustande gekommen, so muss die Meldung auf das Recht zur nachträglichen Annahme innert zehn Börsentagen hinweisen (Art. 14 Abs. 5).
2 Diese Nachfrist von zehn Börsentagen beginnt mit der Veröffentlichung der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses zu laufen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 47 Veröffentlichung des Endergebnisses
(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)
1 Nach Ablauf der Nachfrist ist zu veröffentlichen:
a. die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital) in Prozenten aller Beteiligungspapiere (Beteiligungsquote); und
b. Art und Anzahl der gehaltenen Beteiligungspapiere.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 6, 7 und 44.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
(Art. 133 FinfraG)
1 Wenn mehrere Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht werden, wird das letzte Angebot als «das konkurrierende Angebot» und das frühere Angebot als «das vorhergehende Angebot» bezeichnet.
2 Sofern in diesem Kapitel nicht Ausnahmen vorgesehen werden, unterliegt das konkurrierende Angebot allen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote.
3 Sind die Mindestpreisbestimmungen auf das konkurrierende Angebot anwendbar, so gilt für die Ermittlung des Börsenkurses gemäss Artikel 135 Absatz 2 FinfraG der volumengewichtete Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor:
a. Veröffentlichung der Voranmeldung des vorhergehenden Angebotes; oder
b. Veröffentlichung des Angebotsprospektes zum vorhergehenden Angebot, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde.
4 Die Empfängerinnen und Empfänger der Angebote müssen, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können.
5 Die Gesamtdauer darf sich nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekommission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung von Angeboten verkürzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 49 Gleichbehandlung der Anbieter durch die Zielgesellschaft
(Art. 133 FinfraG)
1 Die Zielgesellschaft wahrt den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Anbietern; insbesondere stellt sie allen die gleichen Informationen zur Verfügung.
2 Eine Ungleichbehandlung einzelner Anbieter ist nur mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahmekommission möglich, wenn die Zielgesellschaft ein überwiegendes Gesellschaftsinteresse nachweist.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 50 Veröffentlichung
(Art. 133 FinfraG)
1 Ein konkurrierendes Angebot darf spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist des vorhergehenden Angebotes mit der Voranmeldung oder dem Angebotsprospekt veröffentlicht werden.
2 Wird ein konkurrierendes Angebot mittels Voranmeldung publiziert, so ist spätestens nach fünf Börsentagen der Angebotsprospekt zu veröffentlichen. Die Übernahmekommission kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.
2bis Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
3 Das konkurrierende Angebot dauert gleich lang wie das vorhergehende Angebot, mindestens jedoch zehn Börsentage.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013 (AS 2013 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 51 Auswirkungen
(Art. 133 FinfraG)
1 Läuft das konkurrierende Angebot nach dem vorhergehenden Angebot ab, so wird die Frist dieses Angebots ohne Weiteres bis zum Ablauf der Frist des konkurrierenden Angebotes verlängert. Umgekehrt gilt dies auch, wenn die Frist für das vorhergehende Angebot nach derjenigen für das konkurrierende Angebot abläuft.
2 Bei Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebotes können die Empfängerinnen und Empfänger ihre Annahmeerklärungen bezüglich des vorhergehenden Angebotes bis zu dessen Ablauf widerrufen.
3 Das vorhergehende Angebot kann nach den Bedingungen von Artikel 52 geändert werden. Das vorhergehende und das konkurrierende Angebot können nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 52 Änderung des vorhergehenden und des konkurrierenden Angebotes
(Art. 133 FinfraG)
1 Ein Angebot kann spätestens am fünften Börsentag vor seinem, allenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 verlängerten Ablauf geändert werden.
2 Im Übrigen gelten für die Änderung des Angebotes alle anderen Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Angebotes.
3 Das geänderte Angebot muss grundsätzlich zehn Börsentage offen bleiben. Es kann nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 53
(Art. 131 Bst. a FinfraG)
1 Gibt eine Person öffentlich bekannt, dass sie die Möglichkeit in Betracht zieht, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten (potenzieller Anbieter), so kann die Übernahmekommission diese Person verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist, entweder:
a. ein Angebot für die Zielgesellschaft zu veröffentlichen; oder
b. öffentlich zu erklären, innerhalb von sechs Monaten weder ein Angebot zu unterbreiten noch eine die Angebotspflicht auslösende Beteiligungsschwelle zu überschreiten.
2 Die Übernahmekommission hört vorgängig den potenziellen Anbieter und die Zielgesellschaft an.
3 Sie kann den potenziellen Anbieter von der Pflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b befreien, namentlich wenn ein Dritter ein Angebot für die Zielgesellschaft unterbreitet.
4 Soweit sich dies zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirkt, gilt ein vom potenziellen Anbieter später publiziertes Angebot als im Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäss Absatz 1 vorangemeldet, wenn der potenzielle Anbieter:
a. sich nicht an die von der Übernahmekommission auferlegte Pflicht gemäss Absatz 1 hält;
b. sich nicht an seine Erklärung gemäss Absatz 1 Buchstabe b hält.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 54 Ausschüsse
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Die Verfügungen der Übernahmekommission werden von einem Ausschuss erlassen. Dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er handelt im Namen der Übernahmekommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission ernennt den Ausschuss und legt den Vorsitz und allenfalls die Stellvertretung fest. Sie oder er oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann ein oder zwei Ersatzmitglieder ernennen.
3 Der Ausschuss trifft die Verfügungen im Verfahren, für welches er gebildet wurde.
4 Der Ausschuss kann die Übernahmekommission jederzeit zu einzelnen Fragen konsultieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 55 Sekretariat
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
1 Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
3 Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.
4 Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:
a. ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und
b. ihr berechtigtes Interesse nachweist.
5 Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 56 Parteien
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Der Anbieter, die Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln (Art. 11) und die Zielgesellschaft haben im Verfahren Parteistellung.
2 Bei mehreren Angeboten hat jeder Anbieter Parteistellung.
3 Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär), nachweist, erhält Parteistellung, wenn sie oder er:
a. diese bei der Übernahmekommission gemäss Artikel 57 beantragt; oder
b. eine Einsprache gemäss Artikel 58 einreicht.
4 Die Beteiligung gemäss Absatz 3 muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen:
a. in den Verfahren betreffend die Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60): ab der Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der Veröffentlichung des Angebotsprospektes;
b. in allen übrigen Verfahren (Art. 61): ab der Veröffentlichung der ersten Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 57 Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
(Art. 139 Abs. 3 FinfraG)
1 Der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen:
a. nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommission zum Angebot vor dem Angebotsprospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung der Verfügung; oder
b. in allen übrigen Verfahren nach der Veröffentlichung der ersten Verfügung (Art. 61).
1bis Die Veröffentlichung auf der Webseite der Übernahmekommission ist fristauslösend.
2 Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Nachweis der Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erbringen.
3 Die Übernahmekommission kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Aktionärin oder der Aktionär weiterhin mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, hält.
4 Die Parteistellung bleibt auch für allfällige weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot ergehende Verfügungen bestehen, sofern die Beteiligung gemäss Artikel 56 Absatz 3 weiterhin besteht.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission Einsprache erheben:
a. gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekommission: innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung dieser Verfügung;
b. in allen übrigen Verfahren (Art. 61): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung.
2 Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, kann innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung derselben Einsprache erheben.
3 Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Artikel 56 Absätze 3 und 4 enthalten.
4 Ist auf die Einsprache einzutreten, so erlässt die Übernahmekommission nach Anhörung der Parteien eine Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 59 Vorgängige Prüfung des Angebotes
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Der Anbieter kann der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung oder eines Angebotsprospektes vor der Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.
2 Die Übernahmekommission eröffnet ein Verfahren und lädt die Zielgesellschaft zur Stellungnahme ein. Die Übernahmekommission erlässt nach Anhörung der Beteiligten eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 60 Nachträgliche Prüfung des Angebotes
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Wird die Voranmeldung oder der Angebotsprospekt ohne vorgängige Prüfung veröffentlicht, so eröffnet die Übernahmekommission ein Verfahren und lädt die Parteien zur Stellungnahme ein.
2 Nach Anhörung der Parteien erlässt die Übernahmekommission eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 61 Übrige Verfahren
(Art. 131 Bst. g und 136 Abs. 1 FinfraG; Art. 41 FinfraV-FINMA)
1 In allen übrigen Verfahren, insbesondere wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
1bis Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte.
2 Die Übernahmekommission erlässt eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.
3 Die Zielgesellschaft veröffentlicht:
a. die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme);
b. das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission; und
c. den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.
4 Die Artikel 6 und 7 sind auf diese Veröffentlichung anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Art. 62 Anzeige
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
1 Jede Person kann bei der Übernahmekommission übernahmerechtlich relevante Sachverhalte anzeigen.
2 Die Übernahmekommission bestätigt der anzeigenden Person den Eingang der Anzeige.
3 Dieser Person kommt keine Parteistellung zu.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 4 und 5 FinfraG)
1 Das Verfahren ist einfach und trägt den kurzen Fristen Rechnung, innerhalb derer die Verfügungen erlassen werden.
2 Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.
3 Der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission informiert die Parteien über den Verfahrensablauf.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann die Parteien und die Prüfstelle, die das Angebot prüft, zu einer Verhandlung einberufen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Es wird den Teilnehmern zugestellt.
5 Für die Besonderheiten im Schriftverkehr gelten Artikel 139 Absatz 5 FinfraG und Artikel 8 FinfraV-FINMA.
6 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen sind nicht anwendbar.
7 Die Beratungen der Kommission und ihrer Ausschüsse erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 64 Amtsgeheimnis
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
Die Übernahmekommission und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahren das Amtsgeheimnis.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 65 Veröffentlichungen
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Die Übernahmekommission publiziert ihre Praxis.
2 Sie kann bei Bedarf Rundschreiben, Mitteilungen und Stellungnahmen veröffentlichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 66 Sprachen
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)
1 Die Arbeitssprachen der Übernahmekommission sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
2 Die Verfügungen werden in einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Sprache, die am schweizerischen Sitz der Zielgesellschaft gesprochen wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 67 Fristen
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
1 Für die Berechnung von Fristen gilt Artikel 9 FinfraV-FINMA.
2 Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor 24.00 Uhr Schweizer Zeit des letzten Tages der Frist vorgenommen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
SR 958.111
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 68 Anfechtung der Verfügungen
(Art. 140 FinfraG)
Gegen Verfügungen der Übernahmekommission kann gemäss Artikel 140 FinfraG bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Beschwerde erhoben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 69
Aufgehoben durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 70 Reglement
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
Die Übernahmekommission erlässt ihr Reglement und unterbreitet es der FINMA zur Genehmigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997 über öffentliche Kaufangebote wird aufgehoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
[AS 1997 2061, 1998 1541]
Art. 72 Inkrafttreten
(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).