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Reglement über die Stiftungsaufsicht des Bürgerrats über die der Bürgergemeinde der Stadt Basel zugeordneten selbständigen Stiftungen

Basel-Stadt · BaB 212.100 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 A. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3 B. Stiftungsaufsicht
  4. § 4 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 C. Gebühren

12 provisions

§ 1 A. Allgemeines

Geltungs- und Regelungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für folgende selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt sind: a) Baehler-Stiftung; b) Leonhard Paravicinische Stiftung; c) Stiftung Ernst Eisenhut Züst; d) Paul Scherrer Fonds. 2 Dieses Reglement regelt: a) die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens; b) die Aufsicht über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde der Stadt Basel von Gesetzes wegen zugeordnet sind.

§ 2

Verwaltung des Stiftungsvermögens 1 Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine besonderen Anlagenvorschriften enthalten, sind bei der Anlage der Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten: a) Substanzerhaltung: Das Vermögen darf nicht gefährdet werden; b) Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage; c) Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; das Vermögen darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden; d) Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein; e) Rendite: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden. 2 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.

§ 3 B. Stiftungsaufsicht

Aufsichtsbehörde 1 Der Bürgerrat übt die Aufsicht aus über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stif - tungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde der Stadt Basel angehören. 1) SG 211.100. 2) BaB 111.100.

§ 4 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100

Ausstandsregelung 1 Ergibt sich aufgrund der Stiftungsurkunde, dass ein Mitglied des Stiftungsorgans auch Mitglied der Aufsichtsbehörde ist, so tritt das jeweilige Bürgerratsmitglied in seiner Funktion als Mitglied der Auf - sichtsbehörde bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand.

§ 5

Aufgaben der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass a) das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird, b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 2 dieses Reglements erfolgt, c) der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, d) sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten, e) die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert. 2 Sie prüft vom Stiftungsorgan neu erlassene Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.

§ 6

Pflichten der Aufsichtsbehörde 1 Die Pflichten der Aufsichtsbehörde beinhalten: a) die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, vom obersten Stiftungsorgan genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht); b) den Entscheid über unwesentliche Organisations- und Zweckänderung gemäss Art. 86b ZGB; c) den Entscheid über die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB: wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist; d) den Entscheid betr. Befreiung einer Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu be - zeichnen; e) die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde.

§ 7

Anträge der Aufsichtsbehörde an die zuständige kantonale Behörde 1 Die Aufsichtsbehörde stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde, nach Anhörung des jeweiligen obersten Stiftungsorgans, den Antrag auf: a) wesentliche Änderungen der Organisation, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert; b) wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist; c) organisatorische Aufhebung einer Stiftung (Aufhebung im Rahmen einer Fusion; Aufhebung und Verteilung des Vermögens auf mehrere neu zu errichtende Stiftungen, Aufhebung zwecks Änderung der Rechtsform).

§ 8

Genehmigung von unwesentlichen Urkundenänderungen 1 Unwesentliche Urkundenänderungen sind vom zuständigen Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde, die Begründung der Änderung sowie den Beschluss des obersten Stiftungsorgans sowie die gegebenenfalls beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.

§ 9 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100

Massnahmen der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Pflichten: a) Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen; b) Entscheide von Stiftungsorganen aufheben oder ändern; c) Stiftungsorgane verwarnen und abberufen; d) eine Revisionsstelle ernennen. 2 Sie kann vom Stiftungsrat oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.

§ 10

Tätigkeit der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde orientiert ihre Tätigkeit am Verhältnismässigkeitsprinzip.

§ 11

Rechtsmittel gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden.

§ 12 C. Gebühren

Gebührenkompetenz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre ordentliche Aufsichtstätigkeit keine Gebühren. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 3) 3) Wirksam seit 5. 1. 2014. Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2013 05.01.2014 Erlass Erstfassung KB 04.01.2014 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2013 05.01.2014 Erstfassung KB 04.01.2014

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