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12 provisions
§ 1 A. Allgemeines
Geltungs- und Regelungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für folgende selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt sind:
a) Baehler-Stiftung;
b) Leonhard Paravicinische Stiftung;
c) Stiftung Ernst Eisenhut Züst;
d) Paul Scherrer Fonds.
2 Dieses Reglement regelt:
a) die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Aufsicht über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde der Stadt Basel von Gesetzes wegen zugeordnet
sind.
§ 2
Verwaltung des Stiftungsvermögens
1 Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine besonderen Anlagenvorschriften enthalten, sind bei der Anlage der Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten:
a) Substanzerhaltung: Das Vermögen darf nicht gefährdet werden;
b) Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage;
c) Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; das Vermögen darf
nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher
angelegt werden;
d) Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein;
e) Rendite: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
2 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
§ 3 B. Stiftungsaufsicht
Aufsichtsbehörde
1 Der Bürgerrat übt die Aufsicht aus über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stif -
tungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde der Stadt Basel angehören.
1) SG 211.100.
2) BaB 111.100.
§ 4 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
Ausstandsregelung
1 Ergibt sich aufgrund der Stiftungsurkunde, dass ein Mitglied des Stiftungsorgans auch Mitglied der
Aufsichtsbehörde ist, so tritt das jeweilige Bürgerratsmitglied in seiner Funktion als Mitglied der Auf -
sichtsbehörde bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand.
§ 5
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass
a) das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird,
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 2 dieses Reglements
erfolgt,
c) der Stiftungszweck nicht gefährdet wird,
d) sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente
halten,
e) die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
2 Sie prüft vom Stiftungsorgan neu erlassene Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.
§ 6
Pflichten der Aufsichtsbehörde
1 Die Pflichten der Aufsichtsbehörde beinhalten:
a) die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, vom obersten Stiftungsorgan genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht);
b) den Entscheid über unwesentliche Organisations- und Zweckänderung gemäss Art. 86b
ZGB;
c) den Entscheid über die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB: wenn deren
Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist;
d) den Entscheid betr. Befreiung einer Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu be -
zeichnen;
e) die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde.
§ 7
Anträge der Aufsichtsbehörde an die zuständige kantonale Behörde
1 Die Aufsichtsbehörde stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde, nach Anhörung des jeweiligen
obersten Stiftungsorgans, den Antrag auf:
a) wesentliche Änderungen der Organisation, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die
Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert;
b) wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wenn deren ursprünglicher Zweck eine
ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des
Stifters offenbar entfremdet worden ist;
c) organisatorische Aufhebung einer Stiftung (Aufhebung im Rahmen einer Fusion; Aufhebung und Verteilung des Vermögens auf mehrere neu zu errichtende Stiftungen, Aufhebung zwecks Änderung der Rechtsform).
§ 8
Genehmigung von unwesentlichen Urkundenänderungen
1 Unwesentliche Urkundenänderungen sind vom zuständigen Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde mit
einem Gesuch zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde, die Begründung der Änderung sowie den Beschluss des obersten Stiftungsorgans sowie die gegebenenfalls beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
§ 9 Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
Massnahmen der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Pflichten:
a) Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen;
b) Entscheide von Stiftungsorganen aufheben oder ändern;
c) Stiftungsorgane verwarnen und abberufen;
d) eine Revisionsstelle ernennen.
2 Sie kann vom Stiftungsrat oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.
§ 10
Tätigkeit der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde orientiert ihre Tätigkeit am Verhältnismässigkeitsprinzip.
§ 11
Rechtsmittel gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln
des Verwaltungsrechts angefochten werden.
§ 12 C. Gebühren
Gebührenkompetenz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre ordentliche Aufsichtstätigkeit keine Gebühren.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 3)
3) Wirksam seit 5. 1. 2014.
Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2013 05.01.2014 Erlass Erstfassung KB 04.01.2014
Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement BaB 212.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2013 05.01.2014 Erstfassung KB 04.01.2014