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Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

Zug · 740.161 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung der Aussenhülle von Gebäuden 1 Wer für die Sanierung der Gebäudehülle (§ 2 des Kantonsratsbeschlusses) um einen kantonalen Beitrag ersucht, hat vorweg die gemäss Art. 10 Abs.1bis Bst. a CO2-Gesetz im Rahmen der Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erhältlichen Beiträge (Das Gebäudeprogramm) geltend zumachen. 2 Der kantonale Beitrag wird für die Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Baukosten, abzüglich des nationalen Beitrags nach CO2-Gesetz. 3 Es gelten in jedem Fall folgende technische Anforderungen: a) U-Wert des Glases (mit Glasabstandshalter aus Kunststoff oder Edelmetall) von Ug 0,7 W/m²K; b) Wärmedämmung von Wand, Boden oder Dach gegen Aussenklima mit wenigstens 0,2 W/m²K; 1) BGS 740.1 2) BGS 740.16 3) BGS 153.1 GS 30, 405 1 740.161 c) Wärmedämmung von Wand, Boden, Decke gegen unbeheizte Räume oder wenn mehr als 2 m im Erdreich liegend von wenigstens 0,25 W/m²K.

§ 2

Voraussetzungen für Beiträge an technische Einrichtungen in Gebäuden 1 Beiträge an Sonnenkollektoranlagen zur Wärmegewinnung (§ 5 Bst. a des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Kollektoren mit Prüfung EN 12975-1/-2, mit Empfehlung des Labels Solar Keymark, mit mindestens 3 m³ Absorberfläche und mit Leistungsgarantie von Energie Schweiz verwendet werden. 2 Beiträge an Anlagen zur kontrollierten Lüftung mehrerer Räume (§ 5 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Geräte mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, einem Luftwechsel zwischen 0.3 bis 0.6, einer Rückwärmzahl von mindestens 70 % und einer spezifischen Förderleistung von wenigstens 0.42 W/m³/h verwendet werden. 3 Beiträge an Wärmepumpenanlagen (§ 5 Bst. c des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass die Anlage das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel erhalten hat, dass eine Leistungsgarantie von Energie Schweiz und im Falle von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen vorliegt.

§ 3

Anrechnung gemeindlicher Beiträge 1 Allfällige gemeindliche Beiträge an Anlagen gemäss § 2 werden nicht an den Kantonsbeitrag angerechnet.

§ 4

Baubeginn 1 Beitragsgesuche müssen vor den Bau- und Installationsarbeiten bei der von der Baudirektion bezeichneten Stelle eingetroffen sein, um beurteilt werden zu können.

§ 5

Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung 1 Die auf den Kanton fallenden Kosten für den Vollzug der Programmvereinbarung gemäss § 1 Abs. 1 sind dem Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf zu belasten. 740.161

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009 in Kraft4). 4) In-Kraft-Treten am 9. Januar 2010 740.161 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2009 09.01.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 405 740.161 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2009 09.01.2010 Erstfassung GS 30, 405

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