Wildernde Hunde
1 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn:
a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen;
b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und
verwarnt werden können;
c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.
§ 42
Fütterung von Wildtieren
1 Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verboten.
2 Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.
3 Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung
angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.
4 Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaumfrüchten bestückt werden.
5 Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder
ganz verbieten.
§ 43
Halten von Wildtieren
1 Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom
kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.
2 Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist
verboten.
§ 44
Mobile Weidenetze
1 Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die
eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach
Beendigung des Weideganges zu entfernen.
2 Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters
oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfernen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als
vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.
4.2 Lebensraumschutz
§ 45
Einschränkung von Freizeitaktivitäten
1 Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen
Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemeinschaften der Wildtiere haben.
2 Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivitäten:
a) während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden;
b) in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden;
c) Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betreffen.
5. Wildschaden
5.1. Wildschadenverhütung
§ 46
Zumutbare Verhütungsmassnahmen
1 Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbesondere:
a) das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-,
Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien;
b) der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen
in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wildschadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von
einem Waldrand entfernt stehen;
c) der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Grossraubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10ter und 10quater der
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (JSV) vom 29. Februar 19881);
d) der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.
2 Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission,
die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.
5.2. Selbsthilfemassnahmen
§ 47
Selbsthilfemassnahmen
1 Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter
und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des
Waldes zulässig gegen:
a) Dachs;
b) Fuchs;
c) Steinmarder;
d) Marderhund;
e) Waschbär;
f) Raben- und Saatkrähe;
1) SR 922.01.
g) verwilderte Haustaube;
h) Star.
2 Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die
Selbsthilfemassnahmen.
3 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen
Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und
die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 19981) ist der
Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind
vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.
4 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser
Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.
5 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.
§ 48
Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen gemäss § 47 Absatz 4.
2 Sie ist maximal drei Jahre gültig.
5.3. Entschädigung von Wildschaden
§ 49
Zeitpunkt der Abschätzung
1 Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten
spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.
2 Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet
diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen
Abschätzung des Wildschadens.
§ 50
Bagatellbetrag
1 Ein Wildschaden unter 200 Franken ist ein Bagatellschaden.
§ 51
Vertretung Jagdverein
1 Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter
oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.
2 Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine
Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.
§ 52
Ermittlung der Entschädigung
1 Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land-
und Waldwirtschaftsverbände.
2 Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Schadenabschätzung.
1) SR 910.91.
§ 53
Wildschadenformular
1 Liegt ein entschädigungspflichtiger Wildschaden vor, ist zuhanden der
Fachstelle ein Wildschadenformular einzureichen.
§ 54
Auszahlung der Entschädigung
1 Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig
getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzieren.
2 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.
6. Finanzielles
§ 55
Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
1 Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und
der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen
Jagdreviere durch Grossraubtiere.
2 Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung
an die Jagdvereine.
7. Strafbestimmungen
§ 56
Ordnungsbussen
1 Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.
2 Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen
sind in Anhang 3 geregelt.
3 Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet,
wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24
Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.
4 Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die
Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbestände das ordentliche Verfahren durchgeführt.
5 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.
6 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
8. Ausführungsbestimmungen
§ 57
Vollziehende Behörden
1 Der Vollzug der kantonalen Vorschriften über die Jagd obliegt der Fachstelle des Departements.
§ 58
Jagdkommission
1 Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes
führt den Vorsitz.
3 Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der
Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und
des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.
§ 59
Aufgaben der Jagdkommission
1 Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben:
a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse;
b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebieten;
c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz;
d) bei Massnahmen zur Information und Forschung.
RRB Nr. 2017/1672 vom 26. September 2017.
Der gegen die Totalrevision der Verordnung erhobene Einspruch wurde
vom Kantonsrat am 20. Dezember 2017 abgelehnt.
Vom Bund genehmigt am 9. November 2017.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 2018.
Anhang 1
Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten (§ 15)
Wildtierart Jagdzeit
Reh
Laktierende Rehgeissen und Rehkitze sind
vom 1. Mai bis 30. September geschützt.
1. Mai bis 15. Dezember
Rothirsch
Laktierende Rothirschkühe sind geschützt,
wenn nicht vorgängig das sie begleitende
Kalb erlegt werden konnte.
1. August bis 30. September
Wildschwein
Laktierende Bachen sind vom 1. März bis
30. Juni geschützt, wenn nicht vorgängig
die sie begleitenden Frischlinge erlegt werden konnten.
Wildschweine, welche jünger als zweijährig
sind, sind ausserhalb des Waldes ganzjährig
jagdbar.
1. Juli bis Ende Februar
Gämse
Laktierende Gamsgeissen sind geschützt,
wenn nicht vorgängig das sie begleitende
Kitz erlegt werden konnte.
1. August bis 31. Oktober
Feldhase 1. Oktober bis 31. Dezember
Fuchs 16. Juni bis Ende Februar
Dachs 16. Juni bis 15. Januar
Baum- und Steinmarder 1. September bis 15. Februar
Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe,
Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher
Rabenkrähen, welche in Schwärmen auftreten, sind auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Flächen ganzjährig jagdbar.
1. August bis 15. Februar
Stockente, Tafelente, Reiherente und
Blässhuhn
1. September bis 31. Dezember
Kormoran 1. September bis Ende Februar
Verwilderte Hauskatze und verwilderte
Haustaube
ganzjährig jagdbar
Anhang 2
Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen (§ 29)
Jagdkugelpatronen
Wildtierart
minimale
Energie in
Joule / Meter
minimales
Kaliber in
Millimeter
maximale
Schussdistanz
in Meter
Hirsche, Wildschwein 2000 / 200 7 200
Gämse 1500 / 150 6,5 200
Reh 1000 / 100 5,6 200
Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund und
verwilderte Hauskatze
450 / 100 5,6 150
übriges Wild 100 / 50 5 150
Schrotpatronen
Wildtierart
minimale Schrotkorngrösse in Millimeter
maximale Schussdistanz in Meter
Wildschwein bis 25 kg 3,5 25
Reh 3,5 35
Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund und
verwilderte Hauskatze
3,5 35
Feldhase, Baum- und
Steinmarder
3 35
Wasservögel 3 35
andere Vögel 2,5 35
Flintenlaufgeschosse
Wildtierart maximale Schussdistanz in Meter
Wildschwein 45
Anhang 3
Liste der Ordnungsbussen (§ 56)
Übertretungen Betrag
Allgemeines
Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung vorgeschriebenen Dokumente.
(§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, JaV)
50.--
Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen, pro Tier.
(§§ 15 Abs. 2 und 19 Abs. 6, JaV)
150.--
Widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres.
(§ 15 Abs. 3, JaV)
300.--
Einsatz von Jagdhunden ohne entsprechende Eignungsprüfung.
(§ 30 Abs. 1 bis 3, JaV)
150.--
Jagdausübung an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen oder
in der Nacht.
(§§ 35 und 36 Abs. 1, JaV)
150.--
Fehlabschüsse
Abschuss einer laktierenden Rehgeiss oder Wildschweinbache.
(§ 15 Abs. 1, JaV)
150.--
Abschuss einer laktierenden Gamsgeiss oder Rothirschkuh.
(§ 15 Abs. 1, JaV)
200.--
Abschuss eines Kronenhirsches, wenn dieser nicht im Abschussplan
des Departementes bewilligt wurde.
(§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)
300.--
Abschuss von anderem Gams- und Rotwild, wenn die betreffende
Kategorie nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wurde.
(§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)
150.--