1 Das Gesetz regelt die Sozialhilfe des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie deren Verhältnis zu den anderen Trägern der Sozialhilfe.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zur Sozialhilfe in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.
2 Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
§ 2
Ziele
1 Mit der Sozialhilfe nach diesem Gesetz werden folgende Ziele verfolgt:
a. die Verhinderung der Hilfebedürftigkeit von Menschen,
b. die Milderung und Beseitigung der Folgen ihrer Hilfebedürftigkeit,
c. die Förderung der privaten Initiative, der Eigenverantwortung und der Selbständigkeit,
d. die Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Integration.
1 KR 2015 202
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2015 867 | G 2015 253
2 Nr. 892
2 Die Ziele sollen erreicht werden durch
a. die generelle Sozialhilfe,
b. die individuelle Sozialhilfe in der Form der persönlichen und der wirtschaftlichen
Sozialhilfe, der Nothilfe sowie der Alimentenhilfen.
3 Die Wirkung der Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.
§ 3
Subsidiarität
1 Institutionelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 21–23 wird nur in Ergänzung zur privaten
Initiative gewährt.
2 Individuelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 24–55 ist nur zu gewähren, sofern eine hilfebedürftige Person nicht in der Lage ist, sich selber zu helfen, oder wenn die Hilfe Dritter
nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die hilfebedürftige Person hat kein Wahlrecht
zwischen vorrangigen Hilfen und der individuellen Sozialhilfe.
§ 4
Menschenwürde und Mitspracherecht
1 Die Organe der Sozialhilfe haben die Menschenwürde der hilfebedürftigen Person zu
achten. Insbesondere ist ihr ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.
§ 5
Berücksichtigung des Einzelfalls
1 Die Organe der Sozialhilfe haben bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen.
§ 6
Grundsätze der Leistungserbringung
1 Die Leistungen der Sozialhilfe sind bedarfsgerecht, rechtzeitig und durch fachlich geeignete Personen zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringer
regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *
2 Die Organe der Sozialhilfe unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Soweit nötig erteilen sie einander Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen
Akteneinsicht.
3 Die Organe der Sozialhilfe arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung zusammen sowie mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für
die Eingliederung von Personen wichtig sind. Sie erteilen im Einzelfall auf schriftlich
begründetes Gesuch die notwendigen Auskünfte und gewähren auf Verlangen Akteneinsicht.
4 Die Organe der Sozialhilfe sind verpflichtet, die hilfebedürftige Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und sie zu beraten.
§ 7 Nr. 892 3
Mitwirkungspflichten
1 Die hilfebedürftige Person hat bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe und der
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sie hat Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend und unaufgefordert zu melden. *
2 Die hilfebedürftige Person ist verpflichtet, alle Personen und Stellen, insbesondere
Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen und Behörden, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Anspruchs auf
wirtschaftliche Sozialhilfe, Nothilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind. *
2bis Die Mitwirkungspflichten bei der Inkassohilfe richten sich nach der eidgenössischen
Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6.
Dezember 20192. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli 19723 über die Mitwirkung der Parteien.
§ 8
Einholung von Auskünften
1 Die Organe der Sozialhilfe haben die erforderlichen Auskünfte im Rahmen von § 7
Absätze 1 und 3 in erster Linie bei der hilfebedürftigen Person einzuholen. Ist dies nicht
möglich oder sinnvoll, können sie die erforderlichen Auskünfte bei Dritten einholen. Die
hilfebedürftige Person ist darüber in der Regel vorher zu informieren. Vorbehalten bleibt
§ 9
2 Nötigenfalls holen die zuständigen Organe der Sozialhilfe von der hilfebedürftigen
Person eine Vollmacht im Sinn von § 7 Absatz 2 ein. Diese kann ab dem Zeitpunkt des
Gesuchs um Sozialhilfe einverlangt werden.
§ 9 Sozialinspektorinnen und -inspektoren
1 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu
erhalten versucht, bezieht oder bezogen hat, können die zuständigen Organe der Sozialhilfe Sozialinspektorinnen und -inspektoren einsetzen.
2 Die Sozialinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Erwerbstätigkeit sowie übriger Tätigkeiten.
2 SR 211.214.32
3 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 892
3 Sie verwenden in erster Linie die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Beweismittel. Soweit erforderlich können sie insbesondere die betroffenen Personen ohne ihr Wissen überwachen und sie unangemeldet am Arbeits- oder Wohnort aufsuchen. Sie dürfen die Wohnung und den Arbeitsort der hilfebedürftigen Person nur
betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
§ 10
Anpassung
1 Ändern sich die Verhältnisse, haben die Organe der Sozialhilfe die wirtschaftliche
Sozialhilfe, die Nothilfe und die Alimentenhilfen entsprechend anzupassen.
§ 11
Geheimhaltungspflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, Tatsachen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 20014 geheim zu halten.
§ 12
Vermittlungspflicht
1 Jede kantonale oder kommunale Behörde, bei der ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt
wird, ist verpflichtet, es unverzüglich an den zuständigen Sozialdienst weiterzuleiten.
2 Jede kantonale oder kommunale Behörde, die von der Hilfebedürftigkeit einer Person
oder einer Familie Kenntnis hat, ist verpflichtet, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen,
sich mit einem Gesuch um Hilfe an den zuständigen Sozialdienst zu wenden.
§ 13
Verbot der Abschiebung
1 Die Organe der Sozialhilfe dürfen eine hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 19775 nicht veranlassen, aus der
Einwohnergemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere
Begünstigungen, sofern es nicht im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. Für die
Kostentragung bei einem Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung gilt § 36.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung
vorbehalten.
§ 14
Mitsprache der Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind bei der Erarbeitung und Änderung von Verordnungsrecht im sie betreffenden Bereich der Sozialhilfe in geeigneter Weise beizuziehen.
4 SRL Nr. 51
5 SR 851.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 892 5
3 Zuständigkeiten und Organisation
§ 15
Träger der Sozialhilfe
1 Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde.
2 Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm dieses Gesetz ausdrücklich überträgt.
§ 16
Örtliche Zuständigkeit
1 Zuständig für die Sozialhilfe ist die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den
Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.
1bis Bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons bleibt während des ersten Monats nach dem Wegzug die bisherige Einwohnergemeinde für die
wirtschaftliche Sozialhilfe zuständig. *
2 Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb
ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die
tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
3 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung
oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Einwohnergemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der
aus die Zuweisung erfolgte.
4 Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Einwohnergemeinde, bei der die
hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.
5 Vorbehalten bleiben § 43 sowie Artikel 5 und Artikel 21 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung6 über die Zuständigkeit bei der Inkassohilfe und § 44 über die Zuständigkeit bei der Bevorschussung. *
§ 17
Organisation der Gemeinden
1 In der Einwohnergemeinde entscheidet der Gemeinderat über die Sozialhilfe. Er kann
die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an den Sozialdienst gemäss Absatz 2
oder an Dritte delegieren.
6 SR 211.214.32
6 Nr. 892
2 Jede Einwohnergemeinde führt einen Sozialdienst. Er erfüllt sämtliche Aufgaben der
Sozialhilfe, für die die Einwohnergemeinde zuständig ist, und ist die Fachstelle gemäss
Artikel 2 Absatz 2 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung7. Er ist insbesondere
Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für hilfebedürftige Personen. Er steht unter
der Aufsicht des Gemeinderates. *
3 Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung von Aufgaben des Sozialdienstes ganz
oder teilweise einem Gemeindeverband oder Dritten übertragen. Die Inkassohilfe und
die Alimentenbevorschussung können nur zusammen übertragen werden, mit Ausnahme
von grenzüberschreitenden Fällen. Der beauftragte Gemeindeverband oder Dritte sind
verpflichtet, dem Gemeinderat alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind,
§ 18 um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. *
Organisation des Kantons
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sozialpolitik um und übt
die Aufsicht über die Sozialhilfe im Kanton aus. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die für den Vollzug der Sozialhilfe, die
dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig sind. Er
regelt die Einzelheiten der Koordination durch Verordnung. *
4 Generelle Sozialhilfe
4.1 Sozialprävention
§ 19
Allgemeines
1 Einwohnergemeinden und Kanton klären die allgemeinen Ursachen der Hilfebedürftigkeit ab und betreiben Sozialplanung.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über Sozialhilfemöglichkeiten und -angebote.
3 Sie stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und, wenn möglich, mit den andern Trägern der Sozialhilfe ab und arbeiten mit ihnen zusammen.
§ 20
Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe
1 Einwohnergemeinden und Kanton regen die Tätigkeit von freiwilligen Helferinnen und
Helfern und von Selbsthilfeorganisationen in der Sozialhilfe an.
7 SR 211.214.32
Nr. 892 7
2 Sie fördern die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Sozialhilfe.
4.2 Institutionelle Sozialhilfe
§ 21
Arten
1 Einwohnergemeinden und Kanton können andere Träger der Sozialhilfe fördern durch
a. einmalige oder wiederkehrende Beiträge,
b. Sachhilfen und Überlassung von Sachnutzungen,
c. sonstige Dienstleistungen.
§ 22
Voraussetzungen
1 Andere Träger der Sozialhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Leistungen im
öffentlichen Interesse liegen.
2 Sie haben nachzuweisen, dass
a. ihre Tätigkeit den Zielen dieses Gesetzes entspricht,
b. sie alle Anstrengungen zur Eigenleistung unternehmen,
c. ihre Tätigkeit ohne öffentliche Hilfe nicht im notwendigen Mass möglich ist und
d. die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel gesichert ist.
3 Sie müssen zur Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern der Sozialhilfe
bereit sein.
§ 23
Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung
1 Kanton und Einwohnergemeinden bilden zur Planung, Organisation und Finanzierung
der institutionellen Sozialhilfe gemäss § 21 sowie von Gesundheitsförderung und Prävention gemäss § 46 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20058 einen
Zweckverband des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Dem Zweckverband gehören die folgenden Verbandsmitglieder an:
a. der Kanton Luzern mit einer Beteiligung von 50 Prozent,
b. alle Einwohnergemeinden des Kantons Luzern mit einer Beteiligung von gesamthaft 50 Prozent; die Beteiligung der einzelnen Einwohnergemeinden bemisst sich
nach ihrer Bevölkerungszahl; sie kann nach den zentralörtlichen Funktionen der
Gemeinden abgestuft werden.
3 Die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen richtet sich, soweit möglich,
nach den Beteiligungen der Verbandsmitglieder.
8 SRL Nr. 800
8 Nr. 892
4 Die Ausgaben des Zweckverbandes werden von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von
der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet.
5 Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20049.
5 Persönliche Sozialhilfe
§ 24
Anspruch
1 Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf angemessene persönliche Sozialhilfe.
2 Der Anspruch auf persönliche Sozialhilfe besteht unabhängig von den Leistungen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe, der Alimentenhilfen und der Sozialversicherungen.
§ 25
Arten
1 Persönliche Sozialhilfe wird geleistet durch
a. Information, Beratung und Betreuung,
b. Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe, die Angebote für Kinder und Jugendliche sowie für Familien bereitstellen oder in den Bereichen Alter, Behinderung,
Sucht oder Selbsthilfe tätig sind,
c. sonstige Dienstleistungen, wie Budgetberatung oder Einkommens- und Vermögensverwaltung.
2 Die zuständige Einwohnergemeinde kann die Leistungen der persönlichen Sozialhilfe
gemäss Absatz 1a gruppenweise anbieten.
§ 26
Kostenpflicht
1 Die Einwohnergemeinde, welche die persönliche Sozialhilfe leistet, trägt deren Kosten.
9 SRL Nr. 150
Nr. 892 9
6 Wirtschaftliche Sozialhilfe
6.1 Allgemeines
§ 27
Anspruch
1 Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, durch Arbeit oder mit Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Sozialhilfe.
2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind an die wirtschaftliche Sozialhilfe anzurechnen.
3 Soweit die Einwohnergemeinde durch die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe
für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)10 der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.
§ 28
Arten
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird geleistet durch
a. die Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen,
b. die Abgabe von Gutscheinen,
c. die Erteilung von Kostengutsprachen,
d. die Gewährung von Sachhilfen.
2 Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit der persönlichen Sozialhilfe zu verbinden.
3 Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache sind mit einer schriftlichen Begründung
und in der Regel vorgängig einzureichen.
§ 29
Auflagen und Weisungen
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen im Sinn
des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes zu verbessern.
2 Die hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes können verpflichtet werden, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen, eine zumutbare
Arbeit oder Beschäftigung anzunehmen oder an einem geeigneten Integrationsprogramm
teilzunehmen.
10 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Nr. 892
3 Sie können verpflichtet werden, dem zuständigen Gemeinwesen finanzielle Ansprüche
abzutreten, soweit diese nicht von Gesetzes wegen auf dieses übergehen oder die
wirtschaftliche Sozialhilfe nicht vorschussweise im Sinn von § 38 Absatz 4 geleistet
wird.
§ 30
Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
1 Verletzt eine hilfebedürftige Person Pflichten nach diesem Gesetz oder befolgt sie Auflagen und Weisungen gemäss § 29 nicht, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder eingestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kürzung und der Einstellung der wirtschaftlichen
Sozialhilfe, wie Höhe und Dauer, durch Verordnung.
2 Beendet ein Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes seine Erwerbstätigkeit
oder nimmt er keine solche auf, um sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, darf die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gekürzt oder eingestellt werden. Die Sperrfrist dauert längstens zwölf Monate, davon höchstens drei Monate vor der
Geburt.
§ 31
Umfang
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-
Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von
den Skos-Richtlinien beschliessen.
2 Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie Ausländerinnen und Ausländern, die ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen sind, wird nur
Nothilfe gewährt. Hilfebedürftige Personen, die aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können, haben ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang
der Nothilfe, durch Verordnung.
3 Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Nothilfe an Personen aus
dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55.
§ 32
Vermögensverzicht
1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das
verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Der Regierungsrat regelt das Nähere,
insbesondere die anrechenbaren Vermögenswerte, deren Berechnung und die Höhe der
Anrechnung, durch Verordnung. Er kann eine befristete Anrechnung vorsehen.
Nr. 892 11
6.2 Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
§ 33
Kostenpflicht
1 Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person trägt die Kosten der
wirtschaftlichen Sozialhilfe. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, trägt die Aufenthaltsgemeinde die Kosten.
§ 34
Kostenersatzpflicht des Kantons
1 Der Kanton ersetzt der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde die Kosten der
wirtschaftlichen Sozialhilfe, die er gestützt auf das eidgenössische Zuständigkeitsgesetz
oder aufgrund von internationalen Abkommen vergütet erhält.
§ 35
Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde
1 Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt dem Kanton jene Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe,
welche dieser gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz oder aufgrund von internationalen
Abkommen zu vergüten hat.
2 Sie ersetzt der Luzerner Aufenthaltsgemeinde jene Kosten der sofortigen Hilfe, welche
diese gestützt auf § 16 Absatz 2 zu tragen hat.
3 Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt der vorleistungspflichtigen Luzerner Gemeinde im Sinn von
§ 16 Absatz 4 die Vorleistungen.
§ 36
Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung
1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die
Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als
die hilfebedürftige Person den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.
6.3 Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
§ 37
Verwandtenunterstützung
1 Die Verwandtenunterstützungspflicht richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB.
12 Nr. 892
§ 38
Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug
1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist der Einwohnergemeinde, die sie
gewährt hat, so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen
Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Hat ein Gemeinwesen
Kostenersatz geleistet, ist ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.
2 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes
für längstens zwölf Monate, wovon höchstens drei Monate vor der Geburt, geleistet
wurde, ist nicht zurückzuerstatten.
3 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Kind oder einem Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens
aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, aufgrund eines eigenen Anspruchs gewährt
wurde, ist nicht zurückzuerstatten.
4 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt wird und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die
direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.
§ 39
Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
1 Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist zurückzuerstatten. Auf die
Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Wer in ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten die Artikel 62 Absatz 2 und 63–66 des
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191111 sinngemäss.
3 Der zurückzuerstattende Betrag kann mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden.
§ 40
Rückerstattung aus dem Nachlass und aus Lebensversicherungen
1 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus einer Lebensversicherung sind dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen so weit zur Rückerstattung
der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe verpflichtet,
als sie aus dem Nachlass oder aus der Lebensversicherung bereichert sind.