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Sozialhilfegesetz

Luzern · 892 · statute

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Contents: 63 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Nr. 892 3
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18 um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. *
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 Nr. 892 13
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 hätte, längstens aber während fünf Jahren. *
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61 Nr. 892 21
  62. § 62
  63. § 63

63 provisions

§ 41

Unverzinslichkeit 1 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die wirtschaftliche Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde. Im Fall von § 39 Absatz 1 ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen. 11 SR 220

§ 42 Nr. 892 13

Verwirkung 1 Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis vom anspruchsberechtigten Gemeinwesen geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Entrichtung der letzten Leistung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist. 2 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt weder der Verwirkung noch der Verjährung. 7 Alimentenhilfen 7.1 Inkassohilfe *

§ 43

Anspruch auf Inkassohilfe 1 Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche, die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind. * 2 … * 3 In grenzüberschreitenden Fällen hat das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin gegenüber dem Kanton Anspruch auf Inkassohilfe. * 4 Der Kanton kann die Aufgabe der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an Dritte übertragen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * 5 Im Übrigen richtet sich die Inkassohilfe nach den Vorschriften der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung12. * 12 SR 211.214.32 14 Nr. 892 § 43a * Kostenpflicht 1 Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der berechtigten Person trägt die Kosten ihrer Inkassohilfe. 2 In grenzüberschreitenden Fällen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten der Inkassohilfe je zur Hälfte. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. * 3 Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung berechtigter Personen gemäss § 43b. § 43b * Kostenbeteiligung berechtigte Person 1 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich. 2 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten für die Leistungen der Fachstelle zu beteiligen. 3 Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden diese der berechtigten Person vom Gemeinwesen auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. 4 Der Regierungsrat bestimmt das massgebende Einkommen, bei welchem die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt, und den Umfang der Kostenbeteiligung durch Verordnung. § 43c * Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung 1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Inkassohilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren. Nr. 892 15 7.2 Bevorschussung *

§ 44

Anspruch auf Bevorschussung 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. 2 Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus. 3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons hat noch die bisher zuständige Einwohnergemeinde den Unterhaltsbeitrag zu bevorschussen, der für den darauf folgenden Monat geschuldet ist. 4 Soweit die Einwohnergemeinde durch Bevorschussung für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.

§ 45

Ausschluss der Bevorschussung 1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn a. * der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, wobei das Erwerbseinkommen des minderjährigen Kindes nicht als anderweitige Sicherung des Unterhalts gilt, b. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält, c. die Eltern zusammenwohnen, d. * … e. das Kind oder die gesetzliche Vertretung, welche die Bevorschussung geltend macht, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält.

§ 46

Umfang der Bevorschussung 1 Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. 2 Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194613 nicht übersteigen. 3 Überschreitet das massgebende Einkommen gemäss § 46a eine bestimmte Grenze, reduziert sich die Bevorschussung gemäss den Absätzen 1 und 2 im Verhältnis der Höhe des massgebenden Einkommens zu dieser Grenze (Teilbevorschussung), bis der Anspruch ganz entfällt. * 13 SR 831.10 16 Nr. 892 4 Bei minderjährigen Kindern ist für die Teilbevorschussung gemäss Absatz 3 das Einkommen des Elternteils, des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern deren eigenes Einkommen. * 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einkommensgrenzen, die Berechnung der Teilbevorschussung sowie den Ausschluss der Auszahlung von geringfügigen Beträgen, durch Verordnung. * § 46a * Massgebendes Einkommen 1 Das für die Bevorschussung massgebende Einkommen errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 199514 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 199515. Dies gilt auch für Personen, die an der Quelle besteuert werden. 2 Vom massgebenden Einkommen gemäss Absatz 1 sind die bevorschussten Unterhaltsbeiträge abzuziehen.

§ 47

Kostenpflicht 1 … * 2 Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Bevorschussung, soweit diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zurückgefordert werden können. * 3 … *

§ 48

Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung 1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Bevorschussung der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt

§ 49 hätte, längstens aber während fünf Jahren. *

Rückerstattung der Bevorschussung 1 Ein Kind, das Vorschüsse bezieht, ist der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde so weit zur Rückerstattung verpflichtet, als ihm der unterhaltspflichtige Elternteil die bevorschussten Unterhaltsbeiträge direkt bezahlt. 14 SRL Nr. 866 15 SRL Nr. 866a Nr. 892 17 2 Ein Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat oder den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und dadurch zu Vermögen kommt, hat die Vorschüsse der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde zurückzuerstatten. 3 Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden. 4 Bevorschussungen, die im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt werden und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, sind zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.

§ 50

Unverzinslichkeit 1 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die Bevorschussung rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen.

§ 51

Verwirkung 1 Der Anspruch auf Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis von der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nachdem der Unterhaltsbeitrag letztmals bevorschusst wurde. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist. 2 Die anspruchsberechtigte Einwohnergemeinde hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.

§ 52

Strafantrag * 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193716 Strafantrag einzureichen. * 2 Hat der Gemeinderat die Befugnis zum Entscheid über die Ansprüche auf Alimentenhilfen an den Sozialdienst, an einen Gemeindeverband oder an einen Dritten delegiert, sind diese antragsberechtigt. * 16 SR 311.0 18 Nr. 892 § 52a * Prüfung und Ergänzung der Anmeldung 1 Die Einwohnergemeinde prüft das Gesuch um Bevorschussung auf Vollständigkeit. Sie kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten des Elternteils, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, oder die erforderlichen Daten des volljährigen Kindes von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200917 und von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes vom 22. November 199918 beschaffen, sofern die betroffene Person schriftlich in die Datenbeschaffung einwilligt. 2 Zugriff auf die Einwohnerplattform und die Steuerdatenbank erhalten nur diejenigen Einwohnergemeinden, welche die Beschränkung der Zugriffsrechte in technischer, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht gemäss § 6 Absatz 1bis des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 199019 gewährleisten. * 8 Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich

§ 53

Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige 1 Der Kanton gewährt Asylsuchenden, in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit nicht der Bund zuständig ist. Zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört insbesondere die Unterbringung in Unterkünften. 2 Der Kanton kann die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten oder, wenn die Umstände dies erfordern, den Einwohnergemeinden übertragen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Einwohnergemeinden insbesondere verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige aufzunehmen. Einwohnergemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt maximal 150 Franken pro nicht aufgenommene Person und Tag. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die Einzelheiten der Unterbringung, die Übertragung von Aufgaben auf die Einwohnergemeinden, den Umfang der Aufnahmepflicht der Gemeinden, die Höhe der Ersatzabgabe und die Verteilung der Erträge aus der Ersatzabgabe auf die Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nachkommen. 5 Der Kanton trägt die Kosten der Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. 17 SRL Nr. 25 18 SRL Nr. 620 19 SRL Nr. 38 Nr. 892 19 6 Halten sich vorläufig aufgenommene Personen mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig. 7 Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats. *

§ 54

Sozialhilfe für Flüchtlinge 1 Der Kanton gewährt Flüchtlingen, die sich im Kanton aufhalten, persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört insbesondere die Unterbringung in Unterkünften. 2 Der Kanton kann die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten oder, wenn die Umstände dies erfordern, den Einwohnergemeinden übertragen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Einwohnergemeinden insbesondere verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder Flüchtlinge aufzunehmen. Einwohnergemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt maximal 150 Franken pro nicht aufgenommene Person und Tag. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Unterbringung, die Übertragung von Aufgaben auf die Einwohnergemeinden, den Umfang der Aufnahmepflicht der Gemeinden, die Höhe der Ersatzabgabe und die Verteilung der Erträge aus der Ersatzabgabe auf die Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nachkommen. Der Umfang der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 24 und 25 sowie nach § 31. 5 Der Kanton trägt die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. 6 Halten sich Flüchtlinge mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig. 7 Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats. *

§ 55

Nothilfe 1 Der Kanton gewährt Personen aus dem Asylbereich, die nach Bundesrecht von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, Nothilfe. * 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Nothilfe, durch Verordnung. 20 Nr. 892 9 Verfahren

§ 56

Gesuche 1 Gesuche um persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Vorbehalten bleibt § 28 Absatz 3. 2 Ein mündliches Gesuch entbindet die hilfebedürftige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten.

§ 57

Meldepflicht bei Kostenersatz 1 Das Gemeinwesen, das Kostenersatz beansprucht, hat die wirtschaftliche Sozialhilfe innert 60 Tagen seit der Gewährung dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen anzuzeigen. Das Nichtbeachten der Frist bewirkt den Verlust des Kostenersatzes für die weiter als 60 Tage zurückliegende Hilfe.

§ 58

Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz 1 Ansprüche auf Kostenersatz verwirken innert zweier Jahre seit Ablauf der Frist zur Rechnungstellung.

§ 59

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung ist die Einsprache an den Gemeinderat zulässig. Bei Entscheiden über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe und die Rückerstattung betreffend Personen aus dem Asylbereich, für die der Kanton zuständig ist, ist die zuständige Dienststelle Einspracheinstanz. 2 Der Gemeinderat ist befugt, gegen Rechtsmittelentscheide des Gesundheits- und Sozialdepartementes über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, wenn die Gemeinde Vorinstanz war. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 10 Schlussbestimmungen

§ 60

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz über die Betreuung Erwachsener vom 10. März 198120 wird aufgehoben. 20 G 1981 53 (SRL Nr. 209)

§ 61 Nr. 892 21

Änderung von Erlassen 1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang21 geändert: a. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 200022, b. Gesundheitsgesetz vom 13. September 200523, c. Prämienverbilligungsgesetz vom 24. Januar 199524, d. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 198925.

§ 62

Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch steht. 2 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. 3 Eine Kostenersatzpflicht der Heimatgemeinde gegenüber dem Kanton oder der Aufenthaltsgemeinde nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm oder ihr für die bis zum 7. April 2017 entstandenen Kosten vor dem 8. April 2018 Rechnung gestellt wird. § 62a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Dezember 2019 1 In Fällen, in denen die Änderung vom 2. Dezember 2019 im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu einer Kürzung des Anspruchs auf Bevorschussung führen würde, wird der Anspruch während einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung nach dem bisherigen Recht berechnet.

§ 63

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.26 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.27 21 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 16. März 2015 zusammen mit dem Sozialhilfegesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 61 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 5. Dezember 2015 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2015 271). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 22 SRL Nr. 200 23 SRL Nr. 800 24 SRL Nr. 866 25 SRL Nr. 892 26 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 24. November 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft (K 2015 3599). 27 Die Referendumsfrist lief am 20. Mai 2015 unbenützt ab (K 2015 1579). 22 Nr. 892 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 16.03.2015 01.01.2016 Erstfassung K 2015 867 | G 2015 253 § 6 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 7 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 7 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 7 Abs. 2bis 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 16 Abs. 1bis 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 16 Abs. 5 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 17 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 17 Abs. 3 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 18 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 18 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 Titel 7.1 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 43 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 43 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2023-006 § 43 Abs. 3 24.10.2022 01.01.2024 eingefügt G 2023-006 § 43 Abs. 4 24.10.2022 01.01.2024 eingefügt G 2023-006 § 43 Abs. 5 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 43a 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 43a Abs. 2 24.10.2022 01.01.2024 eingefügt G 2023-006 § 43b 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 43c 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 Titel 7.2 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 45 Abs. 1, a. 02.12.2019 01.03.2020 geändert G 2020-008 § 45 Abs. 1, d. 02.12.2019 01.03.2020 aufgehoben G 2020-008 § 46 Abs. 3 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 § 46 Abs. 4 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 § 46 Abs. 5 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 § 46a 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 § 47 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2023-006 § 47 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 47 Abs. 3 24.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2023-006 § 48 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 52 24.10.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2023-006 § 52 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 52 Abs. 2 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 52a 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 § 52a Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054 § 53 Abs. 7 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 54 Abs. 7 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-006 § 55 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-006 § 62a 02.12.2019 01.03.2020 eingefügt G 2020-008 Nr. 892 23 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 16.03.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung K 2015 867 | G 2015 253 02.12.2019 01.03.2020 § 45 Abs. 1, a. geändert G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 45 Abs. 1, d. aufgehoben G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 46 Abs. 3 eingefügt G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 46 Abs. 4 eingefügt G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 46 Abs. 5 eingefügt G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 46a eingefügt G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 52a eingefügt G 2020-008 02.12.2019 01.03.2020 § 62a eingefügt G 2020-008 10.05.2021 01.09.2021 § 52a Abs. 2 geändert G 2021-054 24.10.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2bis eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 1bis eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 5 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 2 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 3 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 Titel 7.1 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43 Abs. 2 aufgehoben G 2023-006 24.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 3 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 4 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43 Abs. 5 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43a eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2024 § 43a Abs. 2 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43b eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 43c eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 Titel 7.2 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 47 Abs. 1 aufgehoben G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 47 Abs. 2 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 47 Abs. 3 aufgehoben G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 48 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 52 Titel geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 52 Abs. 1 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 52 Abs. 2 geändert G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 7 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 54 Abs. 7 eingefügt G 2023-006 24.10.2022 01.01.2023 § 55 Abs. 1 geändert G 2023-006

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