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Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Zürich (city) · 421.145 · decree

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Grundlagen
  2. Art. 2 II. Vignetten
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7 III. Markierung und audienzrichterliches Verbot
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 13 VI. Übergangsbestimmungen
  11. Art. 14

11 provisions

Art. 1 I. Grundlagen

Dieses Reglement wird zum Vollzug der «Richtlinien des Stadtrates für Verwaltungsparkplätze» (STRB Nr. 37 vom 8. Januar 1997) auf den städtischen Schulanlagen erlassen.

Art. 2 II. Vignetten

1 Für die Benützung eines gekennzeichneten Parkplatzes auf Schularealen ist beim Schul- und Sportdepartement eine Vignette zu beziehen. 2 Sämtliche Lehrpersonen für Schule und Kindergarten, inkl. Fachlehrpersonen, Betreuungspersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter etc., welche einen gekennzeichneten Parkplatz benützen, müssen eine Vignette lösen. Hauswarte sowie Verwaltungsangestellte unterstehen der Regelung für das Verwaltungspersonal. 3 Die Vignettenpflicht gilt von Montag bis Freitag jeweils von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Art. 3

1 Die Vignette berechtigt zum Parkieren auf den dafür bezeichneten Parkplätzen der städtischen Volksschulanlagen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb. 2 Die Vignette verleiht keinen Anspruch auf einen bestimmten vignettenpflichtigen Parkplatz. 3 Ausserhalb der gekennzeichneten Parkplätze besteht auf dem übrigen Schulhausareal ein generelles Parkierungsverbot.

Art. 4

1 Die Vignette ist in der Regel jeweils für ein Schuljahr gültig. 2 Sie kann bei Bedarf für Anstellungen, welche nicht das ganze Schuljahr dauern – insbesondere bei Vikariaten – mit einer individuellen Geltungsdauer nur für einen bestimmten Teil des Grundlagen Grundsatz der Vignettenpflicht Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich 2Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen 421.145 Schuljahres versehen werden. Diese Geltungsdauer wird durch die Angabe des Tages des Gültigkeitsbeginns und des Gültigkeitsendes bestimmt. 3 Für die Benützung von Parkplätzen an einzelnen Tagen können Tageskarten bezogen werden.1

Art. 5

1 Im Rahmen der Richtlinien des Stadtrats für Verwaltungsparkplätze werden als Bemessungsgrundlage die Geltungsdauer der Vignette und das Anstellungspensum der Vignettenberechtigten berücksichtigt. 2 Die Gebühr pro Schuljahr beträgt bei einem Vollpensum Fr. 900.–. Bei Teilpensen und/oder befristeten Einsätzen sowie bei Abgabe während des laufenden Schuljahres wird sie anteilmässig festgesetzt.2 3 Personen, die lediglich an bestimmten Wochentagen einen Parkplatz benützen, können eine Parkvignette bestellen, die lediglich zum Parkieren während der darauf vermerkten Wochentage berechtigt und entsprechend anteilmässig im Preis reduziert ist. Eine Kumulation mit der Gebührenreduktion wegen Teilpensum ist ausgeschlossen.3 4 Die Gebühr für eine Tageskarte beträgt Fr. 8.–.4 Art. 65 Bei Dritten – insbesondere bei Vereinen, welche die Infra struktur von Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit benützen und dabei auf Parkplätze angewiesen sind – wird die Parkplatzbenützung durch die von der Kreisschulbehörde mit der Benützungsvereinbarung festgelegten allgemeinen Benützungsgebühr gemäss der städtischen Gebührenordnung abgegolten.

Art. 7 III. Markierung und audienzrichterliches Verbot

1 Das Amt für Hochbauten legt das Angebot an Parkplätzen im Einverständnis mit der zuständigen Kreisschulbehörde fest und veranlasst die entsprechenden Markierungen (inkl. Audienzrichterverbote).6 2 Von den gebührenpflichtigen Parkplätzen können Besucher und Behindertenparkplätze abgegrenzt werden.7 1 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 2 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 3 Eingefügt durch Beschluss vom 17. April 2007; Inkrafttreten Beginn Schuljahr 2007/2008. 4 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 5 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 6 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 7 Geändert durch Beschluss vom 6. April 2004; Inkrafttreten Beginn Schuljahr 2004/2005. Gebühr Benützung der Schulanlage durch Dritte Markierung und Signalisation 3Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen 421.145

Art. 8

1 Die zuständige Kreisschulbehörde legt mit dem Amt für Hochbauten den für die Parkierungsanweisungen verbindlichen Text der audienzrichterlichen Hinweisschilder für die entsprechende Schulanlage fest.8 2 Der Text wird vom Amt für Hochbauten dem Audienzrichter zum Erlass und zur Publikation unterbreitet.

Art. 9

Das Parkieren von Autos auf vignettenpflichtigen Parkplätzen durch Unberechtigte soll, wo notwendig, durch zusätzliche Massnahmen verhindert (z. B. Kettenabschrankungen etc.) und aufgrund von Audienzrichterverboten zur Verzeigung gebracht werden.

Art. 10

1 Die Verantwortung für die Einhaltung dieses Reglements auf der Schulhausanlage obliegt der Schulleitung. Diese kann die Durchführung der Kontrollen Mitgliedern des Schulteams, insbesondere dem Hauswart bzw. der Hauswartin, übertragen. 2 Unberechtigtes Parkieren wird von der Schulleitung, der Direktorin oder dem Direktor des Schulamts mittels Formular zur Verzeigung bei den zuständigen Rechtsorganen gemeldet.9 3 Die Kontrolle über das Parkieren kann zusätzlich auch anderen Personen und Organisationen, wie insbesondere privaten Überwachungsfirmen, übertragen werden. Diese melden die von ihnen festgestellten Verstösse direkt der Direktorin oder dem Direktor des Schulamts.10 IV. Vollzug Art. 1111 Die Vignetten einschliesslich Tageskarten werden vom Schul und Sportdepartement abgegeben. Es werden grundsätzlich «Einzelverträge» mit den Lehrpersonen abgeschlossen. V. Ausnahmen Art. 1212 1 Für Mitglieder der Kreisschulbehörden, die das Schulhaus in behördlicher Funktion besuchen, sind die Vignetten kostenlos. 2 Bei Lehrpersonen, die für die Unterrichtserteilung das Schulhaus wechseln müssen und für diesen Wechsel auf das Auto angewiesen sind, werden die Unterrichtsstunden an den betreffenden Tagen vom vignettenpflichtigen Pensum abgezogen. 8 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 9 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 10 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 11 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 12 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. Markierung und Zuständigkeit Weitere Massnahmen Verantwortung, Kontrolle und Verzeigung Vignettenverkauf Ausnahmeregelungen 4Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen 421.145

Art. 13 VI. Übergangsbestimmungen

Für das Schuljahr 2001/2002 kann eine von Art. 8 abweichende, vereinfachte Verbotsregelung getroffen werden.

Art. 14

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft und ersetzt das frühere Reglement der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 2. Februar 1999. Übergangsregelung zur Teilrevision des Reglements über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlange der städtischen Volksschulen vom 12. September 2017 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Art. 5 Abs. 2 bereits erteilte Bewilligungen für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen gilt bis Ende Schuljahr 2017/18 (13. Juli 2018) der bisherige Gebührentarif. Sonderregelung im Einführungsjahr Inkraftsetzung

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