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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Zug · 942.46 · statute

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Contents: 19 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19

19 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20175). Es regelt die Zuständigkeiten, die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen und die zu entrichtenden Abgaben.

§ 2

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 1) SR 935.51 2) BGS 942.43 3) BGS 942.45 4) BGS 111.1 5) SR 935.51 GS 2023/019 1 942.46 2 Er bezeichnet die zuständigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für die Vertretung des Kantons Zug im interkantonalen Verhältnis. 3 Er nimmt die bindende Mandatierung für die interkantonale Abstimmung zur Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports vor. 4 Er bestimmt die zuständigen Behörden für die Erhebung von Abgaben. 2. Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht

§ 3

Zulässigkeit von Geldspielen 1 Im Kanton Zug sind alle Grossspiele und alle Kleinspiele zulässig. 2 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Bestimmungen zu den Geldspielen erlassen.

§ 4

Schutz von Minderjährigen 1 Minderjährige dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Verbots verantwortlich.

§ 5

Bewilligungs- und Meldepflicht 1 Spiellokale, Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass unterliegen einer Meldepflicht an die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet. 3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren.

§ 6

Aufsicht 1 Die Aufsicht über Spiellokale, über Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, über lokale Sportwetten und über kleine Pokerturniere übt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde aus. 2 Die Aufsicht über Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass übt die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde aus, in der die Veranstaltung stattfindet. Ihr stehen dabei dieselben Befugnisse wie der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu. 942.46 3. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

§ 7

Lotteriefonds und Sportfonds 1 Die Reingewinne aus Grossspielen werden dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) und dem Sportfonds zugewiesen. 2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung zwischen dem Lotteriefonds und dem Sportfonds fest. 3 Dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten auch für Beiträge aus dem Sportfonds, sofern das Sportgesetz6) und die Verordnung über den Sportfonds7) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

§ 8

Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug oder an Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung ausgerichtet. 3 Die Ausrichtung eines Beitrags setzt in der Regel eine möglichst breit abgestützte Finanzierung durch Dritte und angemessene Eigenleistungen voraus.

§ 9

Gewährungskriterien 1 Die Reingewinne aus Grossspielen dürfen nur für gemeinnützige Vorhaben verwendet werden. Gemeinnützig sind Vorhaben, die in uneigennütziger Weise dem Wohl der Allgemeinheit dienen. 2 Die Reingewinne aus Grossspielen werden insbesondere für die nachstehenden Zwecke verwendet: a) kulturelle Zwecke; b) sportliche Zwecke; c) soziale Zwecke.

§ 10

Ausschlusskriterien 1 Reingewinne aus Grossspielen dürfen insbesondere nicht verwendet werden für a) Vorhaben mit politischem, religiösem oder ideologischem Inhalt; b) gewinnorientierte Vorhaben; 6) BGS 417.1 7) BGS 417.16 942.46 c) die Wirtschafts- und Standortförderung.

§ 11

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. 2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren.

§ 12

Verfahren 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen und erlässt ergänzende Bestimmungen zur Verwendung der Reingewinne von Grossspielen. 2 Er orientiert periodisch über die Mittelverwendung.

§ 13

Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung 1 Die Gewährungsbehörde kann einen Beitrag kürzen sowie eine Auszahlung verweigern oder zurückfordern, wenn a) Auflagen und Bedingungen im Gewährungsentscheid, Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen missachtet wurden; b) der Beitrag zu Unrecht beansprucht wurde; c) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; d) der Beitrag zweckentfremdet wurde; e) das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.

§ 14

Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen 1 Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Beiträgen. 4. Abgaben

§ 15

Spielbankenabgabe 1 Der Kanton erhebt von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Spielbank mit Konzession B eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 942.46 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.

§ 16

Gebühren 1 Die Gebühren für Verfügungen, Entscheide und Amtshandlungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen8). 2 Für die Bewilligung von Kleinspielen, deren Erträge gemeinnützigen Zwecken dienen, werden keine Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmung

§ 17

Übertretung 1 Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Minderjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt, wird mit Busse bestraft. 2 In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18

Übergangsbestimmungen 1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte kantonale oder kommunale Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Kalenderjahrs der Bewilligungserteilung. 2 Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

§ 19

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz und für die Konkordate im Bereich der Geldspiele erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Zug, 26. Januar 2023 8) BGS 641.1 942.46 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/019 942.46 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/019

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