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19 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20175). Es regelt die Zuständigkeiten, die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und
Beaufsichtigung von Kleinspielen, die Verwendung der Reingewinne von
Grossspielen und die zu entrichtenden Abgaben.
§ 2
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Aufsichts- und
Vollzugsbehörde.
1) SR 935.51
2) BGS 942.43
3) BGS 942.45
4) BGS 111.1
5) SR 935.51
GS 2023/019 1
942.46
2 Er bezeichnet die zuständigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
für die Vertretung des Kantons Zug im interkantonalen Verhältnis.
3 Er nimmt die bindende Mandatierung für die interkantonale Abstimmung
zur Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports vor.
4 Er bestimmt die zuständigen Behörden für die Erhebung von Abgaben.
2. Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht
§ 3
Zulässigkeit von Geldspielen
1 Im Kanton Zug sind alle Grossspiele und alle Kleinspiele zulässig.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Bestimmungen zu den Geldspielen erlassen.
§ 4
Schutz von Minderjährigen
1 Minderjährige dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Verbots verantwortlich.
§ 5
Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Spiellokale, Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass unterliegen einer Meldepflicht an die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde, in der
die Veranstaltung stattfindet.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren.
§ 6
Aufsicht
1 Die Aufsicht über Spiellokale, über Kleinlotterien mit Ausnahme von
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, über lokale Sportwetten und
über kleine Pokerturniere übt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde
aus.
2 Die Aufsicht über Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass übt die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde aus, in der die Veranstaltung stattfindet. Ihr stehen dabei dieselben Befugnisse wie der kantonalen
Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu.
942.46
3. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
§ 7
Lotteriefonds und Sportfonds
1 Die Reingewinne aus Grossspielen werden dem Fonds für wohltätige,
gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) und dem Sportfonds
zugewiesen.
2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung zwischen dem Lotteriefonds und
dem Sportfonds fest.
3 Dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten
auch für Beiträge aus dem Sportfonds, sofern das Sportgesetz6) und die Verordnung über den Sportfonds7) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
§ 8
Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug oder
an Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung ausgerichtet.
3 Die Ausrichtung eines Beitrags setzt in der Regel eine möglichst breit abgestützte Finanzierung durch Dritte und angemessene Eigenleistungen voraus.
§ 9
Gewährungskriterien
1 Die Reingewinne aus Grossspielen dürfen nur für gemeinnützige Vorhaben verwendet werden. Gemeinnützig sind Vorhaben, die in uneigennütziger Weise dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
2 Die Reingewinne aus Grossspielen werden insbesondere für die nachstehenden Zwecke verwendet:
a) kulturelle Zwecke;
b) sportliche Zwecke;
c) soziale Zwecke.
§ 10
Ausschlusskriterien
1 Reingewinne aus Grossspielen dürfen insbesondere nicht verwendet werden für
a) Vorhaben mit politischem, religiösem oder ideologischem Inhalt;
b) gewinnorientierte Vorhaben;
6) BGS 417.1
7) BGS 417.16
942.46
c) die Wirtschafts- und Standortförderung.
§ 11
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen.
2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die
Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren.
§ 12
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen
und erlässt ergänzende Bestimmungen zur Verwendung der Reingewinne
von Grossspielen.
2 Er orientiert periodisch über die Mittelverwendung.
§ 13
Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung
1 Die Gewährungsbehörde kann einen Beitrag kürzen sowie eine Auszahlung verweigern oder zurückfordern, wenn
a) Auflagen und Bedingungen im Gewährungsentscheid, Vorschriften
dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
missachtet wurden;
b) der Beitrag zu Unrecht beansprucht wurde;
c) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
d) der Beitrag zweckentfremdet wurde;
e) das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.
§ 14
Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1 Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur
Gewährung von Beiträgen.
4. Abgaben
§ 15
Spielbankenabgabe
1 Der Kanton erhebt von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Spielbank
mit Konzession B eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
942.46
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.
§ 16
Gebühren
1 Die Gebühren für Verfügungen, Entscheide und Amtshandlungen nach
diesem Gesetz richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen8).
2 Für die Bewilligung von Kleinspielen, deren Erträge gemeinnützigen
Zwecken dienen, werden keine Gebühren erhoben.
5. Strafbestimmung
§ 17
Übertretung
1 Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Minderjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen
lässt, wird mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
Übergangsbestimmungen
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte kantonale oder kommunale Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Kalenderjahrs der Bewilligungserteilung.
2 Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem
Recht beurteilt.
§ 19
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz und für die Konkordate im
Bereich der Geldspiele erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Zug, 26. Januar 2023
8) BGS 641.1
942.46
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/019
942.46
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/019