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Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte

Uri · 50.3215 · regulation

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Contents: 29 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 e) Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 30

29 provisions

Artikel 1

Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzession).

Artikel 2

Zuständige Direktionen 1 Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.3215 Kanton Uri 2 Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz. 3 … *

Artikel 3

Zuständige Stellen 1 Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen. 2 Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Verordnung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an die SUVA. 3 … * 2 Bau- und betriebsbewilligungspflichtige Anlagen

Artikel 4

Kategorien a) Kategorie A: Bauluftseilbahnen b) Kategorie B: Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten c) Kategorie C: Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung d) Kategorie D: Kleinluftseilbahnen mit Transportbehältern bis höchstens 8 Personen e) Kategorie E: Skilifte f) Kategorie F: Ausstellungsluftseilbahnen g) Kategorie G: Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schrägaufzüge bis höchstens 16 Personen je Seilumlauf und bis höchstens 8 Personen je Transportbehälter, oder zu Ausstellungen gehörende Bahnen; als Anlagen im Sinne dieser Kategorie gelten auch Rutschbahnen h) Kategorie H: Warentransportseile 2 Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen Fällen. Kanton Uri 50.3215 3 Betriebsbewilligung

Artikel 5

Gesuchseinreichung 1 Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion einzureichen. 2 Das Gesuch muss enthalten: a) Beschrieb der Anlage und des erschlossenen Gebietes b) Genereller Voranschlag c) Situation 1:10000 oder 1:5000 mit eingetragenen Skipisten d) Längenprofil 1:1000

Artikel 6 e) Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke

Vernehmlassungsverfahren 1 Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagdwesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle zur Vernehmlassung einzuladen. 2 … *

Artikel 7

Entscheid 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Artikel 8

Dauer der Betriebsbewilligung 1 Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei Jahre verlängern. 2 Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt. 50.3215 Kanton Uri

Artikel 9

Entzug der Betriebsbewilligung 1 Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften die Betriebsbewilligung. 4 Baubewilligung

Artikel 10

Forstdienst 1 Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen Pläne einzureichen.

Artikel 11

Gemeinde 1 Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.

Artikel 12

Durchleitungsrechte 1 In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfahrenen Grundstücke vorliegen.

Artikel 13

Baubeginn 1 Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden. 2 Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen. 5 Betriebsbeginn

Artikel 14

Betriebsaufnahme 1 Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsaufnahme dem Forstdienst zu melden. Kanton Uri 50.3215 2 Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende Auflagen erfüllt sind: a) Bauabnahme b) Vorlegen des Betriebsreglementes c) Bezeichnen des verantwortlichen Betriebsleiters d) * … e) Vorlage der vorgeschriebenen Versicherungsausweise 6 Versicherungen

Artikel 15

Höhe der Versicherung / Pistenhaftpflicht 1 Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig».

Artikel 16

Skilifte 1 Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trainerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche verzichten.

Artikel 17

Bauluftseilbahnen 1 Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss Artikel 4 der Verordnung benutzen.

Artikel 18

Stillegung 1 Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort stillzulegen. 50.3215 Kanton Uri 7 Sicherheitsvorschriften

Artikel 19

Konkordat 1 Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seilbahnkonkordates. 8 Kontrollen

Artikel 20

Technische Kontrollen 1 Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst angeordnet. 2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des Seilbahnkonkordates. 3 … *

Artikel 21

Massnahmen 1 Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung einer Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben. 2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt durch die SUVA.

Artikel 22

Mängel 1 Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn nötig unter Polizeigewalt.

Artikel 23

Erleichterungen 1 Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren. Kanton Uri 50.3215 9 Verschiedene Bestimmungen

Artikel 24

Rettungsgerätestelle 1 Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom 12. September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungsmitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen an kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom Forstdienst jährlich überprüft.

Artikel 25

Beseitigung von Anlagen 1 Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin. 2 Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.

Artikel 26

Ersatzvornahme 1 Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.

Artikel 27

Strafe 1 Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel 292 StGB (SR 311.0) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

Artikel 28

Gebühren 1 Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig. 2 Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jährliche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird. 50.3215 Kanton Uri Artikel 29 *Rechtsmittel 1 Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. 2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 30

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1). 2 Die Ausführungsvorschriften vom 6. Juni 1973 sind aufgehoben. 1) In Kraft gesetzt auf den 14. August 1982 (AB vom 13. August 1982). Kanton Uri 50.3215 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.05.1982 14.08.1982 Erlass Erstfassung AB 13.08.1982 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 29 totalrevidiert AB 08.04.1994 20.08.2013 01.01.2014 Artikel 2 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013 20.08.2013 01.01.2014 Artikel 3 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013 20.08.2013 01.01.2014 Artikel 6 Abs. 2 aufgehoben AB 30.08.2013 20.08.2013 01.01.2014 Artikel 14 Abs. 2, d) aufgehoben AB 30.08.2013 20.08.2013 01.01.2014 Artikel 20 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013 50.3215 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.05.1982 14.08.1982 Erstfassung AB 13.08.1982 Artikel 2 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013 Artikel 3 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013 Artikel 6 Abs. 2 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013 Artikel 14 Abs. 2, d) 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013 Artikel 20 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013 Artikel 29 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994

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