Art. 1
Zweck 1 Ziel dieses Dekrets ist es, einige gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Einlagen in Spezialfinanzierungen und Fonds zu ändern, damit das in der Kantonsverfassung vorgesehene Ziel eines finanziellen Gleichgewichts erreicht werden kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 612.2