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Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 610.100 · communal act

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Contents: 46 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46

46 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.

§ 2

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 3

Grundsätze der Rechnungsführung 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte. 2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst. 3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten. 4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht. 5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet. 6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.

§ 4

Grundsätze der Rechnungslegung a) Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt. b) Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut. c) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen. d) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt. e) Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. f) Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt. g) Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt. 1) BeE 111.100 h) Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt. i) Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt. j) Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt. k) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten. l) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

§ 5

Aufbewahrungsfristen 1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren: a) das Budget und die Jahresrechnung dauernd; b) die Kontenblätter während 20 Jahren; c) die Belege während 10 Jahren.

§ 6

Internes Kontrollsystem (IKS) 1 Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um: a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen; b) das Vermögen der Gemeinde zu schützen; c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen; d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken; e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest. 2. Aufbau des Rechnungswesens 2.1 Allgemeines

§ 7

Gliederung der Rechnungslegung 1 Die Jahresrechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung; b) die Investitionsrechnung; c) die Geldflussrechnung; d) die Bilanz; e) den Eigenkapitalnachweis; f) den Anhang. 2 Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

§ 8

Kontenrahmen und Finanzhandbuch 1 Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch. 2.2 Bilanz

§ 9

Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital. 2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden. 4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. 5 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

§ 10

Rückstellungen 1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.

§ 11

Rechnungsabgrenzung 1 Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen. 2 Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

§ 12

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf. 2.3 Bilanzierung und Bewertung

§ 13

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn: a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

§ 14

Bewertungsgrundsätze 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.

§ 15

Abschreibungen und Wertminderungen 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft. 3 Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang. 2.4 Anhang

§ 16

1 Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen: a) der Eigenkapitalnachweis; b) der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens; c) die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens; d) die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten; e) die Auflistung der Rückstellungen; f) die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben; g) die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen; h) die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen; i) die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen; j) die Auflistung der Finanzkennzahlen; k) die Auflistung der Gemeindebeteiligungen; l) die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit; m) die Erläuterungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen; n) die Erläuterungen des Gemeinderates zur Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung; o) weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der Risikosituation wichtig sind. 2.5 Erfolgsrechnung

§ 17

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis. 3 Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.

§ 18

Abtragung des Bilanzfehlbetrages 1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

§ 19

Interne Verrechnung 1 Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Ver - gleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

§ 20

Verzinsung interner Schulden 1 Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen. 2.6 Investitionsrechnung

§ 21

1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen. 2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus. 2.7 Geldflussrechnung

§ 22

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Sie ist gegliedert in: a) die betriebliche Tätigkeit; b) die Investitionstätigkeit; c) die Finanzierungstätigkeit. 2.8 Zweckfinanzierung

§ 23

Spezialfinanzierung 1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben. 2 Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung: a) die Abwasserbeseitigung; b) das Kommunikationsnetz. 3 Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 18 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss.

§ 24

Fonds 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen. 2 Als Fonds wird geführt: a) Ertrag aus Mehrwertabgaben. 3 Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

§ 25

Privatrechtliche Zweckbindungen 1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

§ 26

Vorfinanzierung 1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind. 2 Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüberschuss aufweist. 3 Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen. 4 Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung. 2.9 Aufgaben- und Finanzplan

§ 27

Aufgaben und Finanzplan 1 Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und: a) beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf; b) zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf. 3 Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3. Kreditarten 3.1 Budgetkredite

§ 28

Begriff und Inhalt 1 Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.

§ 29

Nachtragskredit 1 Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.

§ 30

Nicht beanspruchte Budgetkredite 1 Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres. 2 Kreditübertragungen sind unzulässig. 3.2 Verpflichtungskredite

§ 31

Begriff und Inhalt 1 Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen. 2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 3 Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben. 4 Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.

§ 32

Zusatzkredite 1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden. 2 Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.

§ 33

Abrechnung 1 Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. 4. Budget

§ 34

Inhalt des Budgets 1 Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. 2 Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen. 3 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 4 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.

§ 35

Umfang 1 Das Budget enthält: a) die Ergebnisübersicht; b) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen; c) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten; d) die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung; e) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen; f) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten; g) die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung; h) die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen; i) die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen; j) die Erläuterungen des Gemeinderats. 2 Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen. 3 Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.

§ 36

Gesunde Finanzverwaltung 1 Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar: a) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, der die Höhe der Abschreibungen übersteigt; b) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist; c) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohnerrechnung mehr als 10% des Gesamtertrages ausmacht.

§ 37

Entwurf des Budgets 1 Für die Vorlage des Budgets gilt § 43 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. 2 Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum 31. De - zember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen. 5. Jahresrechnung

§ 38

Aufbau und Fristen 1 Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende. 2 Sie enthält: a) die Ergebnisübersicht; b) die Geldflussrechnung; c) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen; d) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten; e) die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung; f) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen; g) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten; h) die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung; i) den Zusammenzug der Bilanz; j) die Detaildarstellung der Bilanz; k) den Eigenkapital-Nachweis; l) den Anhang. 3 Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Buchstaben a und c bis h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

§ 39

Vorlage 1 Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. 6. Zuständigkeiten 6.1 Gemeindebehörde

§ 40

Aufsicht 1 Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus. 6.2 Finanzverwaltung

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