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Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 610.100 · communal act

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Contents: 46 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46

46 provisions

§ 41

Aufgabe 1 Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde. 2 Dazu gehören namentlich: a) die Vorbereitung des Budgets, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung; b) die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind; c) die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft; d) die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel; e) die Führung des IKS.

§ 42

Verwaltung der Gelder 1 Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen. 6.3 Rechnungsprüfungskommission

§ 43

Zuständigkeit 1 Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung: a) der Einwohnergemeinde; b) der Sonderrechnungen. 2 Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revision der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen. 3 Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen. 4 Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

§ 44

Umfang der Kontrolltätigkeit 1 Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

§ 45

Anzeige 1 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein. 7. Schlussbestimmungen

§ 46

Umsetzung des neuen Rechts 1 Auf den 1. Januar 2019 hin: a) sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen; b) sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen; c) sind die Sachanlagen, die immateriellen Anlagen sowie die Investitionsbeiträge des Verwaltungsvermögens im Rahmen eines Restatements neu zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen. 2 In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Schlussbestimmung: Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 17.11.2018 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.11.2018 01.01.2019 Erstfassung KB 17.11.2018 Finanzreglement Anhang BeE 610.100 Anhang Kategorisierte Nutzungsdauer 1. Tabelle Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz Grund und Boden; vorbehalten dritte Zeile unbegrenzt 0 % Wald 50 Jahre 2 % Strassen, Gewässerverbauungen und Friedhöfe; je inklusive Grund und Boden 40 Jahre 2.5 % Übrige Tiefbauten 40 Jahre 2.5 % Hochbauten 30 Jahre 3.33 % Kanalisation 50 Jahre 2 % Technikanlagen 15 Jahre 6.67 % Allgemeine Mobilien: Fahrzeuge, Einrichtungen, Maschinen 10 Jahre 10 % Hard- und Software sowie allgemeine immaterielle Werte 5 Jahre 20 % Planwerke 15 Jahre 6.67 % 2. Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge sind nach demjenigen Satz abzuschreiben, der für die Anlage gilt, für die sie ausgerichtet werden.

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