Law

Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens

Graubünden · 530.300 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 8a4155be5aa110ff85b849fb5c2d0e31ef3c324d0cf6f07de2b941bca02d39e2

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Juni 2004
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz. *
  7. Art. 7
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Juni 2004

Tripartite Kommission flankierende Massnahmen 1. Wahl, Konstituierung 1 Die tripartite Kommission flankierende Massnahmen (tripartite Kommission) besteht aus zwölf Mitgliedern, welche von der Regierung gewählt werden. 2 Das Präsidium wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Amtes für Arbeit (AFA) übernommen. Die Kommission wählt aus den eigenen Reihen eine Person, welche das Vizepräsidium übernimmt. 3 Die Regierung regelt, soweit notwendig, die Arbeitsabläufe innerhalb der Kommission sowie die Koordination der Vollzugsaufgaben mit Dritten nach Anhörung der Kommission.

Art. 2

2. Aufgaben 1 Die tripartite Kommission vollzieht die in Artikel 11 der bundesrätlichen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführten Aufgaben.

Art. 3

3. Entschädigung 1 Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission erfolgt gemäss der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Graubünden3). 1) SR 823.20 2) SR 220 3) BR 170.420 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 530.300

Art. 4

4. Geschäftsstelle 1 Das AFA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission. Neben allgemeinen Sekretariatsarbeiten hat die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben: a) Bereitstellen der Unterlagen und Informationen (Berichte, Statistiken, Übersichten über Löhne usw.), welche die tripartite Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht; b) Vorbereitung der Sitzungen sowie die Protokollführung in diesen Sitzungen; c) Durchführen von Kontrollen, für die gemäss Bundesgesetz die tripartite Kommission zuständig ist.

Art. 5

Zuständigkeiten 1 Kantonale Vollzugsbehörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Litera d und Artikel 9 des Entsendegesetzes4) ist das AFA. 2 Entscheidbehörde im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR5) ist das Obergericht. Es

Art. 6 entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz. *

Kompetenzen 1 Die für den Vollzug des Personenverkehrsabkommens sowie der flankierenden Massnahmen zuständigen Organe sind befugt, bei Bedarf die Unterstützung der Kantonspolizei anzufordern. 2 Im Rahmen der Kontrolle von GAV-unterstellten Betrieben ist das AFA berechtigt, Unterlagen einzuverlangen, welche zur Überprüfung der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen notwendig sind. Es leitet diese Unterlagen zur Überprüfung an die zuständigen paritätischen Kommissionen weiter. 3 Zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthaltes sowie der Einhaltung der Meldepflicht von ausländischen Arbeitskräften sind die Kontrollorgane berechtigt, Einblick in Ausländerausweise und Reisepapiere zu nehmen. 4 Falls sich im Rahmen der Kontrollarbeiten der paritätischen Berufskommissionen Hinweise auf den Verstoss gegen arbeitgesetzliche Bestimmungen ergeben, ist dem AFA unter Beilage der Arbeitskontrollblätter oder anderer Beweismittel Meldung zu erstatten. 4) SR 823.20 5) SR 220 530.300

Art. 7

Kontrollkosten 1 Die Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c des Entsendegesetzes6) und Artikel 360b Absatz 5 OR7) basieren, soweit die kantonale Behörde tätig wurde, auf dem für die Lohnklasse 14 berechneten Wert der Verrechnungsansätze des Departementes für Finanzen und Gemeinden für die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte. Zusätzlich können Spesen gemäss den Ansätzen der Personalgesetzgebung des Kantons Graubünden in Rechnung gestellt werden. * 2 Zu den Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c gehören auch die von den paritätischen Berufskommissionen und anderen Kontrollorganen geltend gemachten Aufwendungen, Gutachterkosten sowie Kosten, welche im Rahmen der Erteilung von Aufträgen an Dritte anfallen. Art. 8 * Entschädigung bei kantonaler Allgemeinverbindlicherklärung 1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales legt nach Anhörung der in der tripartiten Kommission vertretenen Sozialpartner die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der paritätischen Kommissionen fest. 2 Entschädigt werden die nach vorgängiger Absprache mit dem AFA durchgeführten Vollzugsmassnahmen.

Art. 9

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. 6) SR 823.20 7) SR 220 530.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung - 24.10.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 2006, 4297 24.10.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert 2006, 4297 04.04.2023 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 2023-009 530.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.06.2004 01.07.2004 Erstfassung - Art. 5 Abs. 2 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009 Art. 7 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4297 Art. 8 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4297

← Find another law