Art. 42
Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig: a) mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b) im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
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Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig: a) mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b) im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-046 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-046