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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz

Confederation · 410.2 · statute

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
  2. Art. 2 Vollzug
  3. Art. 3 Referendum und Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung

1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen. 2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen: a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern; b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen. 3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen. 4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

Art. 2 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017 BRB vom 2. Dez. 2016

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