Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen. 2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen: a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern; b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen. 3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen. 4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.