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Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

Thurgau · 186.1 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11 § 10 ...2)

10 provisions

§ 1

Pflegekommission 1 Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

§ 2

Kirchenräte 1 Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

§ 3

Administrativkommission 1 Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus: 1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden; 2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern. 2 Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

§ 4

Rekurs 1 Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Rekurs anfechtbar. 2 Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kirchenräte zu richten.

§ 5

Einigungsversuch 1 Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an. 2 Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemeinsam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 186.1 G Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

§ 6

Beschwerde 1 Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

§ 7

Anwendbares Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1) sinngemäss. 2. Verträge

§ 8

Diözesanverhältnisse 1 Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

§ 9

Kirchliche Grenzverhältnisse 1 Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zuständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen. 2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist. 3. Schlussbestimmungen

§ 11 § 10 ...2)

Inkraftsetzung 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) RB 170.1 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seiten 516 und 517. G Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge 186.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.02.2000 01.07.2000 Erstfassung keine Angabe

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