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Personalreglement

St. Gallen · 218.312 · intercantonal agreement

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 a) Lohn (1.4.1.)
  12. Art. 12
  13. Art. 13 b) Zulagen und weitere Entschädigungen sowie Spesen (1.4.2.)
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 c) Auszahlung (1.4.3.)
  18. Art. 18 d) Förderung der Motivation und Initiative (1.4.4.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38 a) Arbeitszeit (2.1.1.)
  38. Art. 39 b) Leistungsvereinbarung (2.1.2.)
  39. Art. 40
  40. Art. 41 c) Weiterbildungszeit (Sabbatical) (2.1.3.)
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45 Assistentinnen und Assistenten (Mittelbau) (2.4.)
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48 Schnittstellenfunktionen (Third Space) (2.5.)
  48. Art. 49 Mitarbeiter (2.6.)
  49. Art. 50 III. Konfliktregelung (3.)
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53 IV. Pflichtverletzungen und personalrechtliche Massnahmen (4.)
  53. Art. 54
  54. Art. 55 V. Streiterledigung (5.)
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58 VI. Übergangsbestimmungen (6.)
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66

65 provisions

Art. 42

Bewilligung und Bezug 1 Gesuche um Weiterbildungszeit bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. Bei Mitgliedern der Hochschulleitung entscheidet der Hochschulrat. 2 Das Gesuch wird unter Berücksichtigung der Leistung und des Entwicklungspotenzials, der Verträglichkeit mit dem Betrieb der Hochschule sowie dem Nutzen für die Hochschule beurteilt. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbildungszeit. 3 Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluss einer Vereinbarung, die sich sachgemäss nach Art. 11 PersV richtet. Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach Art. 12 PersV. 4 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Ausnahmefällen den Bezug der Weiterbildungszeit vor Ablauf der Fristen nach Art. 41 dieses Erlasses bewilligen. 2. Dozentinnen und Dozenten (2.2.)

Art. 43

Arbeitszeit und Leistungsvereinbarung 1 Für Dozentinnen und Dozenten gelten die Bestimmungen nach Art. 38 bis 40 dieses Erlasses sachgemäss. 3. Lehrbeauftragte (2.3.)

Art. 44

Arbeitsverhältnis 1 Lehrbeauftragte können in Lehre und Weiterbildung tätig sein. Sie können befristet angestellt werden, wenn die Bedürfnisse der Hochschule dies erfordern. 2 Lehraufträge für befristet angestellte Lehrbeauftragte werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen. 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche

Art. 45 Assistentinnen und Assistenten (Mittelbau) (2.4.)

Funktion 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten bilden den Mittelbau. 2 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in allen Leistungsbereichen eingesetzt werden. Wo Leistungserfassung auf Basis von Umrechnungsfaktoren zum Einsatz kommt, wird diese analog wie bei den Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten ausgestaltet.

Art. 46

Arbeitszeit 1 Die Hochschulleitung kann für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jahresarbeitszeit vorsehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 38 bis 40 dieses Erlasses sachgemäss.

Art. 47

Karrieremodelle 1 Die Hochschulleitung sieht für den Mittelbau systematische Karrieremodelle und wissenschaftliche Nachwuchsförderung vor und regelt die Einzelheiten. 5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit administrativ-akademischen

Art. 48 Schnittstellenfunktionen (Third Space) (2.5.)

Funktion 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen übernehmen Aufgaben an der Schnittstelle zwischen Hochschulmanagement und akademischem Betrieb. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen können Aufgaben in den Leistungsbereichen übernehmen. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten. 6. Administrative, technische und betriebliche Mitarbeiterinnen und

Art. 49 Mitarbeiter (2.6.)

Funktion 1 Administrative, technische und betriebliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen den operativen Betrieb der Hochschule sicher.

Art. 50 III. Konfliktregelung (3.)

Gütliche Erledigung 1 Bei personalrechtlichen Konflikten wird eine gütliche Erledigung durch Aussprache unter den Beteiligten angestrebt. 2 Führt die Aussprache nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht zum Erfolg, kann sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jederzeit an die vorgesetzte Stelle oder, falls diese im Konflikt Partei ist, an die nächsthöhere vorgesetzte Stelle, die Leitung des Personals oder die Ombudsstelle wenden.

Art. 51

Ombudsstelle a) Wahl und Zusammensetzung 1 Die Ombudsstelle wird durch den Hochschulrat gewählt. 2 Sie besteht aus einer Ombudsperson und deren Stellvertretung. Diese stehen weder im Arbeits- noch im Auftragsverhältnis mit der Hochschule. 3 Bei der Ernennung der Ombudsperson und ihrer Stellvertretung wird auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter geachtet.

Art. 52

b) Aufgaben 1 Die Ombudsstelle: a) hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule zu fördern, Konflikte auf informellem Weg zu lösen und Missständen an der Hochschule nachzugehen; b) kann, soweit sie es als sinnvoll erachtet, unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen den Hochschulrat und die Rektorin oder den Rektor beraten; c) dient gleichzeitig als Meldestelle für Missstände. 2 Der Hochschulrat kann weitere Einzelheiten in einem separaten Erlass regeln.

Art. 53 IV. Pflichtverletzungen und personalrechtliche Massnahmen (4.)

Vorgehen bei Pflichtverletzung 1 Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung nach Art. 71 bis 74 PersG ist die Rektorin oder der Rektor. Für die Rektorin oder den Rektor ist der Hochschulrat zuständig.

Art. 54

Personalrechtliche Massnahmen 1 Zuständig für die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen nach Art. 75 bis 77 PersG ist: a) bei Mitgliedern der Hochschulleitung der Hochschulrat; b) bei Professorinnen und Professoren: 1. der Hochschulrat im Fall einer Kündigung oder fristlosen Kündigung; 2. die Rektorin oder der Rektor in den übrigen Fällen; c) bei allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Rektorin oder der Rektor.

Art. 55 V. Streiterledigung (5.)

Schlichtungsstelle 1 Der Schlichtungsstelle gehören an: a) die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie: 1. werden vom Hochschulrat gewählt; 2. stehen weder im Arbeits- noch im Auftragsverhältnis mit der Hochschule oder dem Kanton St.Gallen; 3. verfügen über gute Kenntnisse des Personalrechts des Kantons St.Gallen; b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied als Arbeitnehmervertretung. Sie werden von den Personalvertreterinnen und Personalvertretern in der Hochschulversammlung im gleichen Verfahren wie die Vertretung des Personals im Hochschulrat nach Art. 57 Abs. 2 des Hochschulstatuts vom 26. Februar 20215 gewählt. c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Hochschulleitung oder des Rektoratsstabs als Arbeitgebervertretung. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor gewählt. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis: a) der oder des Vorsitzenden übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende deren oder dessen Funktion. Die Position des stellvertretenden Vorsitzes wird nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung neu besetzt; b) der oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird die Position nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung neu besetzt; c) eines ordentlichen Mitglieds übernimmt das Ersatzmitglied dessen Funktion. Die Position des Ersatzmitglieds wird nach Abs. 1 Bst. b oder c dieser Bestimmung neu besetzt; d) eines Ersatzmitglieds wird die Position nach Abs. 1 Bst. b oder c dieser Bestimmung neu besetzt. 5 sGS 218.311. 3 Bei der Ernennung der Mitglieder der Schlichtungsstelle wird auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter geachtet. 4 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. 5 Stellvertretende Vorsitzende handeln bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern. Sind ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied verhindert, handelt die oder der stellvertretende Vorsitzende. 6 Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung, die der schlichtungsbegehrenden Partei direkt vorgesetzt oder unterstellt sind, treten in Ausstand. 7 Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der Entschädigungsverordnung des Kantons St.Gallen vom 19. Mai 20096.

Art. 56

Schlichtungsverfahren 1 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach Art. 83 Abs. 2 und 3 sowie Art. 84 bis 87 PersG. Die Aussagen der Parteien sind vertraulich und werden im Verfahren der personalrechtlichen Klage nicht verwendet. 2 Die Schlichtungsstelle kann sich eine Verfahrensordnung geben, in der sie weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt.

Art. 57

Personalrechtliche Klage 1 Personalrechtliche Klagen an das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen7 sind innert sechs Monaten seit Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach Art. 56 dieses Erlasses zu erheben. 2 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, kommen Art. 78 bis 82 PersG sachgemäss zur Anwendung.

Art. 58 VI. Übergangsbestimmungen (6.)

Löhne a) Löhne innerhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion 1 Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Lohnbands der jeweils massgebenden Referenzfunktion erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Änderung. Art. 73d und 73e PersV bleiben vorbehalten. 6 sGS 941.13. 7 Art. 50 Abs. 1 Bst. b der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019, sGS 218.21.

Art. 59

b) Löhne unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion 1 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2022 unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird er auf den Mindestansatz dieses Lohnbands erhöht. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung einer Unterschreitung des Mindestansatzes um bis zu 10 Prozent, wenn die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, nicht vollständig erfüllt werden.

Art. 60

c) Löhne oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion 1 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2022 oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird: a) der Lohn per 1. Januar 2025 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands gesenkt; b) der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Jahren 2022 bis 2024 eine allfällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. PersG nur bis zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2022 das 60. Altersjahr vollendet haben.

Art. 61

Anrechnung von Dienstjahren 1 Am 31. Dezember 2021 bestehende, nach bisherigem Recht erworbene Dienstjahre bleiben nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehen.

Art. 62

Anspruch auf Weiterbildungszeit 1 Am 31. Dezember 2021 bestehender Anspruch auf Weiterbildungszeit, der den Voraussetzungen nach Art. 41 dieses Erlasses entspricht, bleibt bei Vollzug dieses Erlasses bestehen. Wer bisher Anspruch auf Weiterbildungszeit hatte, nach den Bestimmungen dieses Erlasses aber nicht mehr, kann den nach bisherigem Recht anteilmässig erworbenen Anspruch bis zum 31. Dezember 2024 beziehen. 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses zur Führung des durch die FHS St.Gallen, die HSR Rapperswil oder die NTB Buchs verliehenen Titels einer Professorin oder eines Professors berechtigt waren, werden die Jahre seit Verleihung des Titels an den Anspruch auf Weiterbildungszeit nach Art. 41 dieses Erlasses angerechnet.

Art. 63

Bestehende Überzeitguthaben und Zeitguthaben 1 Am 31. Dezember 2021 bestehende Überzeitguthaben und Zeitguthaben gemäss Bestimmungen der FHS St.Gallen, der HSR Rapperswil oder der NTB Buchs oder, sofern solche fehlen, Überzeitguthaben nach Art. 54 PersV und Zeitguthaben nach Art. 42 PersV bleiben nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehen. 2 Am 31. Dezember 2021 bestehende Zeitguthaben müssen bis zum 31. Dezember 2024 abgebaut werden, soweit sie den höchsten Übertragungssaldo nach Art. 10 dieses Erlasses überschreiten. Die darüber hinausgehenden Zeitguthaben verfallen auf den 1. Januar 2025.

Art. 64

Laufende Schlichtungsverfahren 1 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufende Schlichtungsverfahren werden nach bisherigem Verfahrensrecht abgewickelt. Wo ein solches nicht bestand, kommt das Verfahren nach Art. 56 dieses Erlasses zur Anwendung.

Art. 65

Persönliche Leistungsvereinbarung 1 Die Einführung persönlicher Leistungsvereinbarungen nach Art. 39 dieses Erlasses erfolgt spätestens auf Beginn des Herbstsemesters 2022/23.

Art. 66

Anwendung bisherigen Rechts bei Kündigungen und Lohnfortzahlungen 1 Für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses mit Wirkung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgen, wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die dessen Begründung zugrundeliegende personalrechtliche Grundlage angewendet. 2 Für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits laufenden Fälle von Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit wird dieser Erlass nicht angewendet. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-083 06.09.2021 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 06.09.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-083 Anhang Ergänzende Referenzfunktionen (Art. 12) Mittelbau Bezeichnung Lohnbandbreite wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent (WIA) 18 wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter 1 (WIM1) 20 bis 21 wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter 2 (WIM2) 22 bis 25 Lehrkörper Bezeichnung Lohnbandbreite Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter (LEHB) 24 bis 26 Dozentin oder Dozent 1 (DOZ1) 26 bis 28 Dozentin oder Dozent 2 (DOZ2) 28 bis 31 Professorin oder Professor (PROF) 28 bis 32 Administrativ-akademische Schnittstellenfunktionen (Third Space) Bezeichnung Lohnbandbreite Spezialadministratorin oder Spezialadministrator (Third Space) 1 (TSP1) 18 bis 20 Spezialadministratorin oder Spezialadministrator (Third Space) 2 (TSP2) 23 bis 25 Spezialadministratorin oder Spezialadministrator (Third Space) 3 (TSP3) 28 bis 30 sGS 218.312

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