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Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen

Graubünden · 110.200 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 b) Hauptort: Thusis
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Einteilung4) 1 Die Gemeinden werden wie folgt den Regionen zugeteilt: 1. Region Albula: a) Gemeinden Albula/Alvra, Bergün Filisur, Lantsch/Lenz, Schmitten, Surses, Vaz/Obervaz. b) Hauptort: Albula/Alvra 2. Region Bernina: a) Gemeinden Brusio, Poschiavo. b) Hauptort: Poschiavo 3. Region Engiadina Bassa/Val Müstair: a) Gemeinden Samnaun, Scuol, Val Müstair, Valsot, Zernez. b) Hauptort: Scuol 4. Region Imboden: a) Gemeinden Bonaduz, Domat/Ems, Felsberg, Flims, Rhäzüns, Tamins, Trin. b) Hauptort: Domat/Ems 5. Region Landquart: a) Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Maienfeld, Malans, Trimmis, Untervaz, Zizers. 1) GRP 2013/2014, 638 2) BR 110.100 3) Seite 757 4) Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinden werden jährlich den Gemeindezusammenschlüssen entsprechend formlos angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 110.200 b) Hauptort: Landquart 6. Region Maloja: a) Gemeinden Bever, Bregaglia, Celerina/Schlarigna, La Punt Chamuesch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana, St. Moritz, Zuoz. b) Hauptort: Samedan 7. Region Moesa: a) Gemeinden Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Mesocco, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C.. b) Hauptort: Roveredo 8. Region Plessur: a) Gemeinden Arosa, Chur, Churwalden. b) Hauptort: Chur 9. Region Prättigau/Davos: a) Gemeinden Conters i.P., Davos, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.P.. b) Hauptort: Klosters 10. Region Surselva: a) Gemeinden Breil/Brigels, Disentis/Mustér, Falera, Ilanz/Glion, Laax, Lumnezia, Medel (Lucmagn), Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn, Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch, Vals. b) Hauptort: Ilanz/Glion 11. Region Viamala: a) Gemeinden Andeer, Avers, Cazis, Domleschg, Ferrera, Flerden, Fürstenau, Masein, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Rothenbrunnen, Scharans, Sils i.D., Sufers, Thusis, Tschappina, Urmein, Zillis- Reischen.

Art. 2 b) Hauptort: Thusis

Gemeindezusammenschlüsse 1 Die Regionszugehörigkeit von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der Fusionsvereinbarung zu regeln.

Art. 3

Archive 1 Die Regionen sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten für die Übernahme der Archive der aufgelösten Kreise bereitzustellen. 2 Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz kann die Region diese Archivalien auch dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung anbieten. 3 Die letzten Organe der Kreise sind dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemässe Archivierung und Übergabe stattfindet. 110.200

Art. 4

Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke 1 Die Kreise und Bezirke treten der Region die zum Zeitpunkt des Übertrags vorhandenen und von der Region benötigten Arbeitsmittel sowie das benötigte Mobiliar entschädigungslos ab. 2 Die im Eigentum der Kreise und Bezirke stehenden Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Region benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos an die Region über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Region gebührenfrei. 3 Die übrigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Kreise übernehmen die Kreisgemeinden im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt an einem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die beteiligten Gemeinden übernehmen die Grundstücke in ihr Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Die Gemeinden können auch eine andere Lösung treffen. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Kreisgemeinden gebührenfrei. 4 Kommt über die Zuordnung von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten zwischen dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk und der Region keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig.

Art. 5

Vermögen und Verbindlichkeiten 1 Die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven gehen automatisch auf die Kreisgemeinden über, und zwar im Verhältnis wie sie sich an einem Defizit hätten beteiligen müssen. Die Gemeinden sind berechtigt, Guthaben der Kreise auch klageweise geltend zu machen. 2 Die Gemeinden der aufgelösten Kreise haften im Umfang ihres Defizitanteils für Verbindlichkeiten der Kreise. Ein allfälliges Rückgriffsrecht auf die Organe der aufgelösten Kreise geht im Umfang ihres Anteils auf die Gemeinden über. 3 Die Rechnungsabnahme mindestens für das letzte Jahr der aufgelösten Kreise erfolgt durch die Region, welcher eine Mehrzahl der Kreisgemeinden gebietsmässig zugewiesen wurde. 4 Die letzten Organe der Kreise sind auch über den Auflösungszeitpunkt der Kreise hinaus dafür verantwortlich, dass die Auflösungsarbeiten sorgfältig zu Ende geführt werden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die hierfür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

Art. 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 12. März 2000 aufgehoben. 2 Für die Bezirke und Kreise gelten für die Dauer ihres Bestehens die Bestimmungen, wie sie am Vortag des Inkrafttretens der Einteilung des Kantons in Regionen gegolten haben. 110.200

Art. 7

Inkrafttreten 1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5) dieses Gesetzes. 5) Mit RB vom 13. Januar 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. 110.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.04.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-005 110.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.04.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-005

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