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Beschluss über die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS)

Valais · 935.210 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Zermatt Zermatt
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss präzisiert die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS). 2 Er gilt für jede Struktur, die auf dem Kantonsgebiet Unterricht im Schneesport anbietet. 1) Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 935.210

Art. 2

Informatikplattform BergPro.ch und öffentliches Verzeichnis 1 Alle Unternehmen, die im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sind, werden auf www.BergPro.ch unter "Verzeichnis der Bewilligungen" aufgeführt. Dieses öffentliche Register belegt die Erteilung und die Gültigkeit der Bewilligung. 2 Jedes Gesuch um eine Betriebsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit über die offizielle Plattform www.BergPro.ch einzureichen. In keinem Fall ist das Unternehmen berechtigt zu arbeiten, bevor es die formelle Bewilligung erhalten hat. 3 Die Liste des Personals und dessen Qualifikationen ist vom Bewilligungsinhaber bei Änderungen unverzüglich (innert 24 Stunden) auf der Plattform www.BergPro.ch zu aktualisieren.

Art. 3

Kontrollsektor und Betriebsumfang 1 Gemäss den Artikeln 7 Absatz 7 und 8 Absatz 7 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (VBRA) wird die Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Kontrollsektor erteilt. 2 Die Kontrollsektoren werden wie folgt definiert: Station / Ortschaft Kontrollsektor Anzère Anzère Arolla Espace Dent-Blanche Bellwald Goms Bettmeralp Aletsch Arena Blatten-Belalp Blatten-Belalp Bruson 4 Vallées "Verbier" Champex-Lac Pays du St-Bernard Champéry Portes du Soleil Champoussin Portes du Soleil Chandolin Val d'Anniviers Crans-Montana Crans-Montana Eischoll Schattenberge 935.210 Station / Ortschaft Kontrollsektor Evolène Espace Dent-Blanche Fiesch Aletsch Arena Fiescheralp Aletsch Arena Goms Goms Grächen Grächen Grimentz-Zinal Val d'Anniviers Jeizinen Jeizinen La Forclaz Espace Dent-Blanche La Fouly Pays du St-Bernard La Tzoumaz 4 Vallées "Verbier" Lauchernalp Lauchernalp Les Collons 4 Vallées "Printse" Les Crosets Portes du Soleil Les Marécottes Les Marécottes Leukerbad Leukerbad Moosalp Schattenberge Morgins Portes du Soleil Nax Nax Nendaz 4 Vallées "Printse" Ovronnaz Ovronnaz Riederalp Aletsch Arena Rosswald Simplonregion Rothwald Simplonregion Saas-Almagell Saastal Saas-Fee Saastal Saas-Grund Saastal Sitten 4 Vallées "Printse" 935.210 Station / Ortschaft Kontrollsektor Staldenried-Gspon Staldenried-Gspon St. Luc Val d'Anniviers Thyon 4 Vallées "Printse" Torgon Portes du Soleil Unterbäch Schattenberge Vercorin Val d'Anniviers Verbier 4 Vallées "Verbier" Veysonnaz 4 Vallées "Printse" Vichères Pays du St-Bernard Visperterminen Visperterminen

Art. 4 Zermatt Zermatt

Ausübung der Aufsicht und Pflichten der Verantwortlichen 1 Diese geografische Zuordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der wirksamen Aufsicht durch den Direktor und den technischen Verantwortlichen gemäss ihrer Sorgfaltspflicht dar. 2 Aus diesem Grund dürfen der Direktor und der technische Verantwortliche jeweils nur einer einzigen Bewilligung und einem einzigen Sektor gleichzeitig zugeordnet sein. 3 Die administrative Organisation der Tätigkeit muss zwingend in dem Kontrollsektor eingerichtet sein, der Gegenstand der Bewilligung ist.

Art. 5

Dienstleistungen ausserhalb des Zuweisungssektors und Ausnahmen 1 Gemäss den Artikeln 7 Absatz 9 und 8 Absatz 9 VBRA sind Leistungen, ausserhalb des zugeordneten Sektors nur ausnahmsweise und nicht wiederholt zulässig, und zwar ausschliesslich in folgenden Fällen: a) bei Schneemangel, der die Sicherheit im Zuweisungssektor gefährdet, oder b) auf ausdrücklichen und einmaligen Wunsch eines Kunden für eine einmalige Leistung. 935.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 17.06.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-073 935.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.2026 01.09.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-073

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