1. Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Es bezweckt unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere die Bestimmungen über das Spitalwesen
und die Spitex.
§ 2
2. Zusammenarbeit
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.
2 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
§ 3
3. Übertragung von Dienstleistungen
Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen.
II. Organisation und Zuständigkeit
1. Organe des Kantons
§ 4
2 1. Regierungsrat
a) Aufsichts- und Regelungskompetenz
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.
2 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
a) die Zulassung und die Tätigkeit der Berufe, Organisationen und Einrichtungen
des Gesundheitswesens;
b) den Vollzug des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts;3
c) die medizinische Katastrophen- und Nothilfe;
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d) das Bestattungs- und Friedhofwesen;
e) die Aufgaben der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Kantonszahnärztin oder des Kantonszahnarztes, der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers sowie von weiteren Personen, die im öffentlichen Gesundheitswesen hoheitliche Funktionen wahrnehmen;
f) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;
g) den Vollzug des Transplantationsgesetzes;4
h) den Vollzug des Humanforschungsgesetzes;5
i) den Vollzug des Epidemiengesetzes;6
j) den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier;7
k) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankungen.8
3 Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 5
b) Abschluss von Verträgen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen der
Gesundheitsförderung, die Zusammenarbeit oder gemeinsame Führung ambulanter Dienste und die Ausbildung zu Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege
abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
§ 6
9 2. Departement und Amt
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat
die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung;
b) die Aufsicht über die Gesundheitsberufe;
c) die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in
denen Gesundheitsberufe ausgeübt werden;
d) die Aufsicht über den Verkehr mit Heil- und Betäubungsmitteln;
e) die Koordination der medizinischen Katastrophen- und Nothilfe;
f) die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.
2. Organe der Bezirke und Gemeinden
§ 7
10 1. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
1 Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom
Bezirksrat gewählt. Fachtechnisch unterstehen sie der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle.
571.110SRSZ 1.2.2024 3
2 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) überwachen sie das Gesundheitswesen sowie die hygienischen Verhältnisse in
ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anordnungen;
b) überwachen sie den ärztlichen Notfalldienst in ihrem Bezirk und sorgen für die
Publikation der Notfalldienstnummern;
c) stehen sie den Untersuchungsorganen und Gerichten in allen gerichtsmedizinischen Obliegenheiten zur Verfügung, soweit diese nicht einer anderen zuständigen Stelle übertragen sind;
d) erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das zuständige Amt kann den Bezirksärztinnen und den Bezirksärzten weitere
Aufgaben übertragen.
§ 8
2. Gemeinderat
1 Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts- und Wohnhygiene
im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.
2 Er trifft Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen, soweit nicht
eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist.
III. Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungswesen 11
1. Allgemeines
§ 9
12 1. Grundsatz
1 Der Kanton koordiniert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und der
Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Organisationen und Personen fördern gemeinsam eine gesunde Lebensweise und bekämpfen die Suchtgefahren.
3 Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemessene
Gesundheitserziehung zu vermitteln.
§ 9a
13 2. Schutz vor Passivrauchen
1 Für den Schutz vor Passivrauchen gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechts.
2 Die für die Gastgewerbebewilligung zuständige Behörde entscheidet auf Gesuch
hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal.
3 Im Übrigen vollziehen die Gemeinden die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.
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2. Aufgaben des Kantons
§ 10
14 1. Ambulante Dienste
1 Der Regierungsrat bezeichnet die ambulanten Dienste von kantonaler Bedeutung.
2 Der Kanton finanziert diese Dienste, soweit deren Aufwendungen nicht durch
Dritte gedeckt werden.
3 Der Kanton kann ausnahmsweise Massnahmen von kantonaler Bedeutung in den
Bereichen Aus- und Weiterbildung von Medizinal- und Pflegepersonal sowie Organisation des Notfalldienstes mitfinanzieren.
§ 11
2. Medizinische Katastrophen- und Nothilfe
1 Der Kanton koordiniert die medizinische Katastrophen- und Nothilfe. Er sorgt für
den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vorratshaltung.
2 In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt,
a) die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben;
b) das Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem
Wohnsitz nahe gelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
3 Der Kanton trägt den Aufwand für Planung, Organisation und Ausbildung.
§ 12
15 3. Spezialrettungsdienste
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berg-, Höhlen- und Luftrettung. Er
kann zu diesem Zweck mit privaten Organisationen und Institutionen im Rettungswesen zusammenarbeiten und finanzielle Verpflichtungen eingehen.
2 Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spezialrettungsdienste beteiligen, namentlich, wenn diese nicht dem Verursacher oder
Dritten überbunden werden können.
§ 12a
16 4. Akut- und Übergangspflege
1 Die Kosten der Akut- und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistungserbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch
gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs- und
Abrechnungsverfahren.
§ 12b
17 5. Krebsregister
1 Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden
Krebserkrankungen führt der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat kann die Registerführung einer öffentlich-rechtlichen oder
privaten Organisation oder Einrichtung übertragen.
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3 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters ist berechtigt, die zu diesem Zweck
erhobenen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters abzugleichen. Der Datenabgleich kann im Abrufverfahren gemäss § 21a des Gesetzes
über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 200818 erfolgen.
3. Aufgaben der Bezirke
§ 13
Rettungsdienste
1 Die Bezirke sorgen für Rettungsdienste. Sie stellen den strassengebundenen
Notfall- und Krankentransport sicher.
2 Der Regierungsrat kann Organisations- und Qualitätsvorschriften erlassen oder
Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.
4. Aufgaben der Gemeinden
§ 14
1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement
1 Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewältigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.
2 Sie können sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden oder den Bezirken
zusammenschliessen.
3 Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.
§ 15
19 2. Spitex und Entlastungsdienst
1 Jede Gemeinde stellt ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die hauswirtschaftlichen Dienste sowie den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende
Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.
2 Die Gemeinden finanzieren die Angebote, soweit die Aufwendungen nicht durch
gesetzliche Verpflichtungen Dritter oder die Person, die die Leistung beansprucht,
gedeckt werden.
3 Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmungen über:
a) das Leistungsangebot,
b) die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen,
c) die Kostenbeteiligung der versicherten Person, wobei 10% des höchsten vom
Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf,
d) das Durchführungs- und Abrechnungsverfahren.
§ 15a
20 3. Ambulante medizinische Versorgung
Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung unterstützen.
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§ 16
21 4. Mütter- und Väterberatung
1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung.
2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzieren, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden.
§ 17
22 5. Bestattungs- und Friedhofwesen
1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedhöfe,
deren Bewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche
Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement.
Darin sind mindestens zu regeln:
a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;
b) Gestaltung und Benützung des Friedhofes;
c) Grundzüge der Gebührenregelung.
IV. Gesundheitsberufe
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 18
1. Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt:
a) wer in eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen
nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der
wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt;
b) wer die Geburtshilfe ausübt;
c) wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzgebung über die Krankenversicherung23 vorgesehen ist.
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und
umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
3 Er kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials weitere bewilligungspflichtige Berufe bestimmen und deren zulässiges Tätigkeitsgebiet umschreiben.
§ 19
2. Vorbehaltene Tätigkeiten
1 Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
a) chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe;
b) Injektionen (inklusive Akupunktur und Neuraltherapie), Blutentnahmen und
Blutsauerstoffanwendungen;
c) Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer meldepflichtiger Krankheiten;
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d) zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern,
Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehandlungen;
e) Gelenksmanipulationen mit Impuls;
f) das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und Berichten;
g) die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.
2 Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen
vorbehalten, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
§ 20
24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keiner Bewilligung bedürfen:
a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung
zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder
wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im
Kanton Schwyz zugezogen werden;
b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Aufsicht und
Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen.
Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinalberufegesetzes25 erfüllen.
§ 21
4. Freie Tätigkeiten
Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen
im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.
§ 22
26 5. Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson:
a) einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem
Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt;
b) über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt;
c) handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst;
d) nicht an einer Krankheit leidet, die mit der beruflichen Tätigkeit unvereinbar
ist.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet
werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.
§ 23
27 6. Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung;
b) mit dem Bewilligungsentzug;
c) mit dem schriftlichen Verzicht auf die Berufsausübung;
d) wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innert einem Jahr seit Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
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2 Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
§ 24
7. Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung kann durch das zuständige Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise entzogen werden:
a) sofern eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr besteht;
b) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verletzungen der
beruflichen Sorgfaltspflicht;
c) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstössen gegen
dieses Gesetz oder andere Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung;
d) sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts
bestraft wurde oder ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wurde, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.
2 Vorbehalten bleiben ein durch den Richter ausgesprochenes Berufsverbot gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch28 und die übrigen Verwaltungsmassnahmen.
2. Bestimmungen zur Berufsausübung
§ 25
1. Persönliche Berufsausübung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit
persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.
2 Sie können einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht
und Verantwortung delegieren, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und
die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
§ 26
29 2. Stellvertretung
1 Die Fachperson kann sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die
über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.
2 Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.
3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe
§ 27
30 1. Sorgfalts- und Beistandspflicht
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.
2 Die Fachpersonen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der
Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
3 Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen
und Katastrophen Hilfe zu leisten.
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§ 28
2. Aufzeichnungspflicht
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen
Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der
Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn
Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten
liegt.
3 Wird eine selbstständige Praxistätigkeit aufgegeben, so ist für eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu sorgen, sofern diese nicht mit Einverständnis
der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger übergeben
werden können.
§ 29
3. Verschwiegenheit
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen sind
zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt geworden sind.
2 Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift
können sie aus der Pflicht zur Verschwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung
überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch
das zuständige Amt aufgehoben werden.
§ 30
31 4. Anzeigepflicht
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, ist verpflichtet,
aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer
Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden:
a) die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität von Personen oder gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen;
b) die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft von oder gegenüber Drittpersonen
hindeuten.
§ 31
32 5. Notfalldienst
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten
ein Reglement, das den allgemeinen und spezialärztlichen Notfalldienst sicherstellt.
3 Das zuständige Amt:
a) genehmigt das Reglement;
b) erlässt die erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes;
c) kann die Unterlagen zur Kontoführung, die Dienst- und Einsatzpläne der Notfalldienstpflichten sowie die Listen der abgabebefreiten Personen und der
Personen mit reduzierter Ersatzabgabe einverlangen.
571.11010
§ 31a
33 6. Ersatzabgabe
a) Grundsatz
1 Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert
sind, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.
§ 31b
34 b) Höhe
1 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal Fr. 8000.-- pro Jahr.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der für den Notfalldienst zuständigen Organisation oder nach deren Anhörung von Amtes wegen die Höhe der Ersatzabgabe:
a) nach dem Kostendeckungsprinzip herabsetzen, vorbehältlich der Bildung von
angemessenen Reserven;
b) bei drohender Unterdeckung bis auf den Maximalbetrag anheben.
3 Auf Gesuch der abgabepflichtigen Person kann die für den Notfalldienst zuständige Organisation die Ersatzabgabe rückwirkend verhältnismässig reduzieren, sofern sie aus allen medizinalberuflichen Tätigkeiten im Kanton Schwyz ein AHVpflichtiges Einkommen von weniger als Fr. 100 000.-- pro Jahr erzielt. Die
Ersatzabgabe beträgt jedoch mindestens Fr. 1000.--. Die Einzelheiten regelt das
Notfalldienstreglement.
4. Abgabe von Arzneimitteln
§ 32
1. Grundsatz
Die Abgabe von Arzneimitteln ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.
§ 33
35 2. Ausnahmen für Medizinalpersonen
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der Erstversorgung abgeben.
2 Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung gestattet (Selbstdispensation). Die Patientinnen und Patienten sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie frei sind, wo sie die ärztlich verordneten Arzneimittel beziehen wollen.
3 Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausgenommen in Notfällen, wenn eine
angemessene Versorgung durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt ist.
§ 34
36 3. Übrige Ausnahmen
1 Drogistinnen und Drogisten sowie Fachpersonen mit einem Diplom einer eidgenössischen Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin mit einer
Berufsausübungsbewilligung ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ihrer
Abgabekompetenz erlaubt.
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2 Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist
nur die unmittelbare Anwendung der für die Behandlung notwendigen Arzneimittel erlaubt.
3 Spitäler und Heime dürfen für ihre Patientinnen und Patienten eine Spital- bzw.
Heimapotheke führen.