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Gesundheitsgesetz

Schwyz · 571.110 · statute

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Contents: 67 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 9a
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 12a
  15. § 12b
  16. § 13
  17. § 14
  18. § 15
  19. § 15a
  20. § 16
  21. § 17
  22. § 18
  23. § 19
  24. § 20
  25. § 21
  26. § 22
  27. § 23
  28. § 24
  29. § 25
  30. § 26
  31. § 27
  32. § 28
  33. § 29
  34. § 30
  35. § 31
  36. § 31a
  37. § 31b
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 34
  41. § 35
  42. § 36 V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen
  43. § 37
  44. § 38
  45. § 39
  46. § 40
  47. § 41
  48. § 42
  49. § 43
  50. § 44
  51. § 44a
  52. § 45
  53. § 46
  54. § 47
  55. § 48
  56. § 49 VII. Verfahren und Rechtsschutz
  57. § 50
  58. § 50a
  59. § 51
  60. § 52
  61. § 53
  62. § 54
  63. § 55 VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  64. § 57 § 56 51
  65. § 60
  66. § 61
  67. § 62

67 provisions

§ 35

4. Rezeptbefugnis Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und ausnahmsweise durch Apothekerinnen und Apotheker verordnet werden.

§ 36 V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen

1. Zulassung 1 Als medizinische Organisationen und Einrichtungen gelten die Leistungserbringer gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung. 2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen zulassen, sofern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erforderlich ist.

§ 37

2. Voraussetzungen 1 Die Zulassung setzt voraus, dass diese Institutionen den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet sind und über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen. 2 Gegenüber dem zuständigen Amt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen. 3 Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinngemäss. VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten 1. Im Allgemeinen

§ 38

37 1. Behandlungsgrundsätze 1 Jeder Person ist die ihrem Krankheitszustand entsprechende Behandlung zu gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und Würde. 2 Die Behandlung hat sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten. 3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. 571.11012

§ 39

38 2. Selbstbestimmung a) Grundsatz 1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Patientin oder des Patienten. 2 Die Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB. 3 Für den Gegenstand, die Errichtung und die Wirkungen von Patientenverfügungen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.

§ 40

39 b) Ausnahme 1 Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen. 2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; ausnahmsweise dürfen Fixation oder Isolation auch durch die für den Pflegedienst verantwortliche Person angeordnet werden. 3 Zwangsmassnahmen dürfen solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten. 4 Für Zwangsmassnahmen gegenüber Personen, die fürsorgerisch untergebracht worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.

§ 41

c) Rechtsschutz 1 Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese ist spätestens zehn Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen. 2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 42

3. Recht auf Information 1 Die Patientin oder der Patient ist situationsgerecht über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise aufzuklären. 2 Dritten darf Auskunft nur mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten erteilt werden. Bei einer schweren Erkrankung wird das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung, der nächsten Angehörigen und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vermutet. 3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.

§ 43

40 4. Einsicht in die Krankengeschichte 1 Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon verlangen. 571.110SRSZ 1.2.2024 13 2 Dieses Recht steht bei minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit urteilsfähige Patientinnen oder Patienten dem nicht widersprechen. Ebenso steht dieses Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung beauftragten Person zu. 3 Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen persönliche Notizen der behandelnden Personen sowie Angaben, die diesen von aussenstehenden Dritten anvertraut worden sind und die unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses stehen.

§ 44

5. Mitwirkungspflicht 1 Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unterstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung. 2 Sie haben Auskünfte über ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

§ 44a

41 6. Datenaustausch 1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen die Kantonsapothekerin und der Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin und der Kantonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder Heilmittel beziehen, austauschen. 2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen. 3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der empfangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. 2. In Spitälern und ähnlichen Einrichtungen

§ 45

1. Verhaltensgrundsätze 1 Die Patientinnen und Patienten haben im Rahmen der Hausordnung die Anordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unterstützen. 2 Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung zu beachten. 3 Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesundheitszustand zulässt, Besuche zu empfangen.

§ 46

42 2. Beschränkungen 1 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und ähnliche Massnahmen sind gegen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und ernsthaften Selbst- oder Drittgefährdung zulässig. 571.11014 2 Die Massnahmen sind so kurz wie möglich zu halten und in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten. 3 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei Aufenthalten in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.

§ 47

3. Entlassung 1 Patientinnen oder Patienten dürfen gegen ihren Willen nur zurückbehalten werden, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. 2 Besteht eine Patientin oder ein Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entlassung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

§ 48

43 4. Obduktion 1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Verstorbenen oder des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen. 2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

§ 49 VII. Verfahren und Rechtsschutz

1. Verwaltungsverfahren 1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.44 2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

§ 50

45 2. Verwaltungsmassnahmen 1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse erforderlich sind, und dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. 2 Insbesondere kann es: a) Beanstandungen aussprechen und eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; b) Bewilligungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise entziehen; c) Einrichtungen, Geräte, Drucksachen und Stoffe vorsorglich einziehen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht, und deren Verwertung oder Vernichtung anordnen, wenn mit einer dauernden Gefährdung zu rechnen ist; d) die Anpassung oder Schliessung von Räumen anordnen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht geeignet oder für Patientinnen und Patienten nicht zumutbar sind. 571.110SRSZ 1.2.2024 15 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.46

§ 50a

47 3. Inspektionen 1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann jederzeit und ohne Voranmeldung bei Personen und Institutionen, welche eine Heiltätigkeit anbieten oder ausüben, Inspektionen der Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchführen oder durchführen lassen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Stellen nach besonderen Vorschriften. 2 Den Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.

§ 51

3. Gebühren Für die Behandlung von Gesuchen und den Erlass von Verfügungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz48 erhoben.

§ 52

4. Kantonales Schiedsgericht a) Besetzung und Beschlussfähigkeit 1 Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht. 2 Es wird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer. 3 Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Vertretern der Beteiligten mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.

§ 53

b) Wahl der Vertreter 1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteiligten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versicherer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer. 2 Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder. 3 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.

§ 54

49 c) Verfahren Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach den Bestimmungen des Justizgesetzes. 571.11016

§ 55 VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

50 1. Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft: a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt; b) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet; c) wer vorsätzlich gegenüber dem zuständigen Amt unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten; d) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt (§ 28), das Schweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige unterlässt (§ 30). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. 4 Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen: a) Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung wegen Verbrechen und Vergehen, die mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen; b) Strafurteile, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen oder die einen Entzugsgrund im Sinne von § 24 Abs. 1 darstellen können.

§ 57 § 56 51

52 2. Übergangsbestimmungen 1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diesem Erlass und den Ausführungserlassen bewilligungspflichtig ist. Der Inhalt der Bewilligung richtet sich nach den neuen Bestimmungen. 2 Ist eine Tätigkeit nach diesem Erlass nicht mehr bewilligungspflichtig, so erlischt die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses. 3 Wer bisher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die neu bewilligungspflichtig ist, hat innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist. 4 Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Bewilligung zur Berufsausübung erteilen, auch wenn die von diesem Erlass und den Ausführungserlassen geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 58 53 § 59 54 571.110SRSZ 1.2.2024 17

§ 60

3. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 197355 § 61 Abs. 3 Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und Heimen, über die Weiter- und Fortbildung der Lehrer, über gemeinsame Lehrmittel und weitere dem Vollzug dieser Verordnung dienende Massnahmen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. b) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 198356 § 2 Abs. 3 Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. § 26 Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufgeführt sind, kann der Regierungsrat mit Schulträgern Vereinbarungen über den Schulbesuch durch Schüler aus dem Kanton Schwyz treffen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. § 29 Abs. 2 In den übrigen Fällen, insbesondere für die Ausbildung zum vom Bund, vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge. § 52 Abs. 3 (neu) Dazu kann der Regierungsrat Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. c) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 197357 § 31 Abs. 4 Der Regierungsrat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern den Besuch von Mittelschulen ermöglichen oder erleichtern, abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. 571.11018 d) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 197658 § 4 Abs. 2 und 3 (neu) 2 Er kann hiezu eigene Schulen führen. 3 Der Regierungsrat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. e) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom 18. Oktober 197859 § 21 Abs. 3 (neu) Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. f Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 199860 § 19 Abs. 3 Ziff. 5 5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus-, Weiter- und Fortbildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 61

4. Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben: a) die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. September 1971;61 b) die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom 7. April 1965;62 c) § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974.63 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Heilmittel alle mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehenden Erlasse und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.

§ 62

64 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.65 571.110SRSZ 1.2.2024 19 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 20-364 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61l), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82aj sowie GS 22-80), vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-102c), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 19. November 2014 (Spitalgesetz, GS 24-21a), vom 25. Juni 2015 (GS 24-46), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10k), vom 14. November 2018 (GS 25-43) und vom 14. Dezember 2022 (GS 26-98). 2 Abs. 2 Bst. b und g (neu) in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 Bst. h bis j neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt am 14. November 2018. 3 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21; Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, SR 812.121. 4 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21. 5 Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011, SR 810.30. 6 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 18. Dezember 1970, SR 818.101. 7 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1. 8 Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRG) vom 18. März 2016, SR 818.33. 9 Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009. 10 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015. 11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015. 12 Überschrift in der Fassung vom 18. November 2009. 13 Neu eingefügt am 18. November 2009. 14 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015. 15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015. 16 Neu eingefügt am 19. November 2014. 17 Neu eingefügt am 14. November 2018. 18 SRSZ 111.110. 19 Fassung vom 20. Mai 2010. 20 Neu eingefügt am 25. Juni 2015. 21 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015. 22 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, SR 832.10; Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102. 24 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015. 25 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, SR 811.11. 26 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. November 2009. 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015. 28 SR 311.0. 29 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 2 neu). 30 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu). 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015. 32 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 2022. 33 Neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Dezember 2022, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 34 Neu eingefügt am 14. Dezember 2022. 35 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015. 36 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015. 37 Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009. 38 Fassung vom 14. September 2011. 39 Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011. 40 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011. 41 Neu eingefügt am 25. Juni 2015. 571.11020 42 Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011. 43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 44 SRSZ 234.110. 45 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010. 46 SRSZ 233.110. 47 Neu eingefügt am 25. Juni 2015. 48 SRSZ 173.111. 49 Fassung vom 18. November 2010. 50 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Juni 2015. 51 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 52 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015. 53 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 54 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 55 SRSZ 611.210. 56 SRSZ 622.110. 57 SRSZ 623.110. 58 SRSZ 312.100. 59 SRSZ 622.120. 60 SRSZ 313.110. 61 GS 16-79. 62 GS 15-117. 63 SRSZ 573.210. 64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 65 In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai 2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderungen JV), vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2015 546), vom 25. Juni 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2833), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. November 2018 (Abl 2019 450) am 1. März 2019 und vom 14. Dezember 2022 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2259) in Kraft getreten.

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