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Dienstreglement der Milizfeuerwehr

Zürich (city) · 861.110 · regulation

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 A. Aufgaben
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Organisation
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 und Ausschluss
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Alarmierung
  15. Art. 15 E. Ausbildung
  16. Art. 16
  17. Art. 17 F. Bereitschaft und Einsatz
  18. Art. 18
  19. Art. 19 G. Sold und Entschädigungen
  20. Art. 20 H. Versicherungen und Rechtsschutz
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 I. Unterstützungsfonds Schutz & Rettung
  25. Art. 25 K. Schlussbestimmungen
  26. Art. 26
  27. Art. 27

27 provisions

Art. 1 A. Aufgaben

Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben über die Feuerwehr und die Feuerpolizei und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und Ablösung der Berufsfeuerwehr, zugewiesene Sonderaufgaben sowie weitere Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung von Schutz & Rettung (SRZ).

Art. 2

Neben den Aufgaben gemäss Art. 1 kann die Milizfeuer wehr, unter Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, auch für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Feuerwachen, Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, Unterstützung der Feuer polizei bei Anlässen, Instruktionen über das Verhalten im Brand fall usw. eingesetzt werden.

Art. 3 B. Organisation

1 Die Milizfeuerwehr ist in folgende Einheiten gegliedert:3 a. die vier Brandkompanien Nord, Ost, Süd und West; b. die Sanitätskompanie; c. die Feuerwachkompanie; d. die Jugendfeuerwehr; e. den Führungsunterstützungszug. 1 LS 861.1 2 Begründung siehe STRB Nr. 219 vom 20. März 2019. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Hauptaufgaben Nebenaufgaben Kompanien 2Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110 2 Der Mindestbestand der Milizfeuerwehr beträgt:4 a. Brandkompanien: je 42 Angehörige der Feuerwehr; b. Sanitätskompanie: 42 Angehörige der Feuerwehr; c. Führungsunterstützungszug: 20 Angehörige der Feuerwehr. 3 Der Sollbestand der Feuerwache ist abhängig von der Anzahl zu betreuender Objekte. Er wird durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ festgelegt. 4 Für die Jugendfeuerwehr wird kein Mindestbestand definiert, sie wird aber aktiv gefördert.

Art. 4

1 Die Einheiten werden durch eine Milizoffizierin oder einen Milizoffizier im Dienstgrad Hauptmann geführt. Steht bei einem Kommandantinnen oder Kommandantenwechsel keine geeignete Milizoffizierin oder kein geeigneter Milizoffizier aus der betreffenden Einheit zur Verfügung, kann die Funktion vorüber gehend an eine hauptberufliche Offizierin oder einen haupt beruflichen Offizier der Abteilung Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ übertragen werden. 2 Die Gruppen und Züge werden durch die Dienstgrade Korporal bis Oberleutnant geführt. 3 Mannschaftsangehörige, die sich durch besondere Leistungen verdient gemacht haben, können mit dem Dienstgrad Gefreiter ausgezeichnet werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien wer den durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuer wehr & Zivilschutz SRZ bezeichnet.

Art. 5

Beim gemeinsamen Einsatz von Formationen der Miliz feuerwehr und der Berufsfeuerwehr wird der Einsatz von der oder dem ranghöchsten Angestellten von SRZ geführt. In be gründeten Fällen kann diese Aufgabe auch durch ein Mitglied der Milizfeuerwehr wahrgenommen werden. C. Rekrutierung, Einteilung, Beförderung, Austritt

Art. 6 und Ausschluss

1 Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Män nern im Alter von 18 bis 55 Jahren (Jugendfeuerwehr von 13 bis 18 Jahren) mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Zürich offen. Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Miliz feuerwehrkommandanten müssen den zivilrechtlichen Wohnsitz zwingend in Zürich haben. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Einheiten, Züge und Gruppen Gemeinsame Einsätze Voraus setzungen 3Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110 2 Angehörige der Feuerwache können bis zum 65. Altersjahr Dienst leisten. 3 Unabhängig vom Alter müssen alle Angehörigen der Milizfeuer wehr folgende Tauglichkeitskriterien erfüllen: a. Brandkompanien: Atemschutz und allgemeine Feuerwehr tauglichkeit; b. Sanitäts und Feuerwachkompanie: allgemeine Feuerwehr tauglichkeit. 4 Bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb oder ausserhalb der Stadt Zürich kann, ausser für die Milizfeuerwehrkommandantin nen und Milizfeuerwehrkommandanten, der Verbleib in der ur sprünglichen Kompanie bewilligt werden, sofern die durch den Bereich Feuerwehr & Zivilschutz SRZ vorgegebenen maximalen Ausrückungszeiten eingehalten werden. Für die Bewilligung ist die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Feuerwehr & Zivil schutz SRZ zusammen mit der Abteilungsleiterin oder dem Ab teilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ zuständig.

Art. 7

Für die Rekrutierung, die Einteilung sowie den Austritt der Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die Abteilung Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ in enger Zusammenarbeit mit den Milizfeuer wehrkommandantinnen oder Milizfeuerwehrkommandanten zu ständig.

Art. 8

1 Die Ernennung und Beförderung von Gefreiten, Unter offizierinnen sowie Unteroffizieren und von höheren Unteroffizie rinnen sowie Unteroffizieren erfolgt durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ. 2 Die Ernennung und Beförderung von Offizierinnen und Offi zieren erfolgt durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ. 3 Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Milizfeuerwehrkom mandanten werden von der Direktorin oder vom Direktor SRZ ernannt. 4 Voraussetzung sind in allen Fällen die für den jeweiligen Grad und die Funktion erforderliche erfolgreich absolvierte Ausbil dung und die Eignung.

Art. 9

Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich. Ab dem zweiten Jahr ist der Austritt jeweils auf Ende eines Kalender jahres möglich und drei Monate zum Voraus der Milizfeuer wehrkommandantin oder dem Milizfeuerwehrkommandanten Zuständigkeit Ernennung und Beförderung Austritt 4Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110 mitzuteilen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, beruflicher Veränderung oder Krankheit ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich.

Art. 10

1 Angehörige der Milizfeuerwehr können bei Fehlverhal ten, das einen Vertrauensverlust nach sich zieht, wie zum Bei spiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Beeinträchtigungen von Aufgaben oder Ansehen der Milizfeuer wehr, auf Antrag der Milizfeuerwehrkommandantin oder des Milizfeuerwehrkommandanten und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden. 2 Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Milizfeuerwehr kommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant die sofor tige Suspendierung anordnen und über die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ bei der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivil schutz SRZ den sofortigen Ausschluss beantragen. 3 Ausschlüsse aus der Milizfeuerwehr erfolgen nach einer Anhö rung und begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie kön nen bei der Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen (Statt halteramt) angefochten werden.

Art. 11

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr erhalten eine per sönliche Ausrüstung. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) über die persönliche Ausrüstung und Bekleidung der Feuerwehren sowie nach den spezifischen Bedürfnissen der Einheit.

Art. 12

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr sind für den sorg fältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt der Ausrüstung sowie für deren ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt ver antwortlich.

Art. 13

Fehlende und defekte Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich über die Materialverantwortliche oder den Mate rialverantwortlichen der Einheit an den Materialdienst SRZ zu melden. Bei fahrlässig verursachten Defekten und Verlust kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

Art. 14 D. Alarmierung

Die Alarmierung der Angehörigen der Milizfeuerwehr er folgt durch Funkrufempfänger (Pager) und/oder SMS. Es gelten Ausschluss Persönliche Ausrüstung Gebrauch Ausrüstung Fehlende und defekte Ausrüstungs gegenstände Pager und/oder SMS 5Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110 die Vorgaben der GVZ bezüglich Alarmierung. Für alle Angehö rigen der Milizfeuerwehr gilt eine Pagertragpflicht.

Art. 15 E. Ausbildung

Die Ausbildung der Angehörigen der Milizfeuerwehr er folgt nach den Vorschriften der GVZ und den Weisungen der Be reichsleiterin oder des Bereichsleiters Feuerwehr & Zivilschutz SRZ.

Art. 16

1 Der Besuch der Übungen und Kurse ist obligatorisch. Dispensationsgesuche für Kurse sind im Voraus schriftlich und begründet an die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Miliz feuerwehrkommandanten zu richten. Absenzen an Übungen sind ebenfalls vorgängig schriftlich dem Fourier zu melden. 2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine längere Abwesen heit begründen, wie beispielsweise Studien oder Berufsab schluss, Auslandaufenthalt, Militärdienst, Rekonvaleszenz nach Unfällen oder Krankheit, können Feuerwehrangehörige über die Milizfeuer wehrkommandantin oder den Milizfeuerwehrkom mandanten eine Dispensation beantragen. Liegt die Dauer der Absenz unter einem halben Jahr, entscheidet die Milizfeuer wehrkommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant ab schliessend. Bei längeren Abwesenheiten ist der Antrag durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ zu bewilligen.

Art. 17 F. Bereitschaft und Einsatz

Die Teilnahme an Einsätzen ist grundsätzlich obliga torisch. Die Milizfeuerwehrkommandantin oder der Milizfeuer wehrkommandant kann bei Absenzen nachträglich eine begrün dete Entschuldigung verlangen.

Art. 18

Bei besonderen Ereignissen kann die Führung von SRZ erhöhte Bereitschaft und Bereitschaftsdienst an allen SRZ Standorten anordnen.

Art. 19 G. Sold und Entschädigungen

Sold und Entschädigungen richten sich nach dem Regle ment über die Soldansätze und Entschädigungen der Miliz feuerwehr5. 5 vom 16. September 2009, AS 861.150. Vorgaben Übungen und Kurse Teilnahme an Einsätzen Besondere Ereignisse Reglement 6Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110

Art. 20 H. Versicherungen und Rechtsschutz

Für die Angehörigen der Milizfeuerwehr besteht eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst.

Art. 21

Für die Benutzung privater Motorfahrzeuge im Zusam menhang mit dem Feuerwehrdienst besteht eine Kollisionsscha denversicherung.

Art. 22

SRZ gewährt den Angehörigen der Milizfeuerwehr Rechtsschutz im Umfang der Regelung für festangestellte Mit arbeitende.

Art. 23

Versicherungsfälle und Anträge auf Rechtsschutz sind umgehend über die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Mi lizfeuerwehrkommandanten der zuständigen Stelle bei SRZ zu melden.

Art. 24 I. Unterstützungsfonds Schutz & Rettung

Der Unterstützungsfonds SRZ bezweckt unter anderem die Unterstützung von unverschuldet in finanzielle Schwierigkei ten geratenen Angehörigen der Milizfeuerwehr sowie die Aus richtung von Beiträgen an die Kosten von Beileidsbezeugungen im Todesfall in Anlehnung an das städtische Auslagenregle ment6.

Art. 25 K. Schlussbestimmungen

Das Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zü rich vom 1. September 2010 wird aufgehoben.

Art. 26

1 Bei Milizfeuerwehrkommandantinnen oder Milizfeuer wehrkommandanten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements ihren Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich hatten, entscheidet die Direktorin oder der Direktor SRZ, ob sie ihre Funktion behal ten können. 2 Angehörige der Milizfeuerwehr, die innert sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Reglements aus Altersgründen ausscheiden mussten, können bis zum Erreichen der Altersgrenzen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 wieder aufgenommen werden, sofern sie die übrigen Anforderungen erfüllen.

Art. 27

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 6 Reglement über besondere Auslagen vom 10. April 2002, AS 177.150. Haftpflicht versicherung Private Motor fahrzeuge Rechtsschutz Vorgehen Vorgaben Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmungen Inkrafttreten

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