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27 provisions
Art. 1 A. Aufgaben
Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr richten sich
nach den gesetzlichen Vorgaben über die Feuerwehr und die
Feuerpolizei und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und
Ablösung der Berufsfeuerwehr, zugewiesene Sonderaufgaben
sowie weitere Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung von
Schutz & Rettung (SRZ).
Art. 2
Neben den Aufgaben gemäss Art. 1 kann die Milizfeuer
wehr, unter Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, auch für
weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Feuerwachen,
Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, Unterstützung der Feuer
polizei bei Anlässen, Instruktionen über das Verhalten im Brand
fall usw. eingesetzt werden.
Art. 3 B. Organisation
1 Die Milizfeuerwehr ist in folgende Einheiten gegliedert:3
a. die vier Brandkompanien Nord, Ost, Süd und West;
b. die Sanitätskompanie;
c. die Feuerwachkompanie;
d. die Jugendfeuerwehr;
e. den Führungsunterstützungszug.
1 LS 861.1
2 Begründung siehe STRB Nr. 219 vom 20. März 2019.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Hauptaufgaben
Nebenaufgaben
Kompanien
2Dienstreglement der Milizfeuerwehr
861.110
2 Der Mindestbestand der Milizfeuerwehr beträgt:4
a. Brandkompanien: je 42 Angehörige der Feuerwehr;
b. Sanitätskompanie: 42 Angehörige der Feuerwehr;
c. Führungsunterstützungszug: 20 Angehörige der Feuerwehr.
3 Der Sollbestand der Feuerwache ist abhängig von der Anzahl
zu betreuender Objekte. Er wird durch die Bereichsleiterin oder
den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ festgelegt.
4 Für die Jugendfeuerwehr wird kein Mindestbestand definiert,
sie wird aber aktiv gefördert.
Art. 4
1 Die Einheiten werden durch eine Milizoffizierin oder
einen Milizoffizier im Dienstgrad Hauptmann geführt. Steht bei
einem Kommandantinnen oder Kommandantenwechsel keine
geeignete Milizoffizierin oder kein geeigneter Milizoffizier aus der
betreffenden Einheit zur Verfügung, kann die Funktion vorüber
gehend an eine hauptberufliche Offizierin oder einen haupt
beruflichen Offizier der Abteilung Milizfeuerwehr & Zivilschutz
SRZ übertragen werden.
2 Die Gruppen und Züge werden durch die Dienstgrade Korporal
bis Oberleutnant geführt.
3 Mannschaftsangehörige, die sich durch besondere Leistungen
verdient gemacht haben, können mit dem Dienstgrad Gefreiter
ausgezeichnet werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien wer
den durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuer
wehr & Zivilschutz SRZ bezeichnet.
Art. 5
Beim gemeinsamen Einsatz von Formationen der Miliz
feuerwehr und der Berufsfeuerwehr wird der Einsatz von der
oder dem ranghöchsten Angestellten von SRZ geführt. In be
gründeten Fällen kann diese Aufgabe auch durch ein Mitglied
der Milizfeuerwehr wahrgenommen werden.
C. Rekrutierung, Einteilung, Beförderung, Austritt
Art. 6 und Ausschluss
1 Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Män
nern im Alter von 18 bis 55 Jahren (Jugendfeuerwehr von 13 bis
18 Jahren) mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in
Zürich offen. Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Miliz
feuerwehrkommandanten müssen den zivilrechtlichen Wohnsitz
zwingend in Zürich haben.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Einheiten, Züge
und Gruppen
Gemeinsame
Einsätze
Voraus
setzungen
3Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110
2 Angehörige der Feuerwache können bis zum 65. Altersjahr
Dienst leisten.
3 Unabhängig vom Alter müssen alle Angehörigen der Milizfeuer
wehr folgende Tauglichkeitskriterien erfüllen:
a. Brandkompanien: Atemschutz und allgemeine Feuerwehr
tauglichkeit;
b. Sanitäts und Feuerwachkompanie: allgemeine Feuerwehr
tauglichkeit.
4 Bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb oder ausserhalb der
Stadt Zürich kann, ausser für die Milizfeuerwehrkommandantin
nen und Milizfeuerwehrkommandanten, der Verbleib in der ur
sprünglichen Kompanie bewilligt werden, sofern die durch den
Bereich Feuerwehr & Zivilschutz SRZ vorgegebenen maximalen
Ausrückungszeiten eingehalten werden. Für die Bewilligung ist
die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Feuerwehr & Zivil
schutz SRZ zusammen mit der Abteilungsleiterin oder dem Ab
teilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ zuständig.
Art. 7
Für die Rekrutierung, die Einteilung sowie den Austritt der
Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die Abteilung Milizfeuerwehr
& Zivilschutz SRZ in enger Zusammenarbeit mit den Milizfeuer
wehrkommandantinnen oder Milizfeuerwehrkommandanten zu
ständig.
Art. 8
1 Die Ernennung und Beförderung von Gefreiten, Unter
offizierinnen sowie Unteroffizieren und von höheren Unteroffizie
rinnen sowie Unteroffizieren erfolgt durch die Abteilungsleiterin
oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ.
2 Die Ernennung und Beförderung von Offizierinnen und Offi
zieren erfolgt durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter
Feuerwehr & Zivilschutz SRZ.
3 Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Milizfeuerwehrkom
mandanten werden von der Direktorin oder vom Direktor SRZ
ernannt.
4 Voraussetzung sind in allen Fällen die für den jeweiligen Grad
und die Funktion erforderliche erfolgreich absolvierte Ausbil
dung und die Eignung.
Art. 9
Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich. Ab dem
zweiten Jahr ist der Austritt jeweils auf Ende eines Kalender
jahres möglich und drei Monate zum Voraus der Milizfeuer
wehrkommandantin oder dem Milizfeuerwehrkommandanten
Zuständigkeit
Ernennung und
Beförderung
Austritt
4Dienstreglement der Milizfeuerwehr
861.110
mitzuteilen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise
Wegzug, beruflicher Veränderung oder Krankheit ist auch ein
vorzeitiger Austritt möglich.
Art. 10
1 Angehörige der Milizfeuerwehr können bei Fehlverhal
ten, das einen Vertrauensverlust nach sich zieht, wie zum Bei
spiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder
Beeinträchtigungen von Aufgaben oder Ansehen der Milizfeuer
wehr, auf Antrag der Milizfeuerwehrkommandantin oder des
Milizfeuerwehrkommandanten und der Abteilungsleiterin oder
des Abteilungsleiters Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ von der
Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz
SRZ vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden.
2 Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Milizfeuerwehr
kommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant die sofor
tige Suspendierung anordnen und über die Abteilungsleiterin
oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ bei
der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivil
schutz SRZ den sofortigen Ausschluss beantragen.
3 Ausschlüsse aus der Milizfeuerwehr erfolgen nach einer Anhö
rung und begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie kön
nen bei der Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen (Statt
halteramt) angefochten werden.
Art. 11
Die Angehörigen der Milizfeuerwehr erhalten eine per
sönliche Ausrüstung. Diese richtet sich nach den Vorschriften
der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) über die
persönliche Ausrüstung und Bekleidung der Feuerwehren sowie
nach den spezifischen Bedürfnissen der Einheit.
Art. 12
Die Angehörigen der Milizfeuerwehr sind für den sorg
fältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt der Ausrüstung
sowie für deren ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt ver
antwortlich.
Art. 13
Fehlende und defekte Ausrüstungsgegenstände sind
unverzüglich über die Materialverantwortliche oder den Mate
rialverantwortlichen der Einheit an den Materialdienst SRZ zu
melden. Bei fahrlässig verursachten Defekten und Verlust kann
eine Kostenbeteiligung verlangt werden.
Art. 14 D. Alarmierung
Die Alarmierung der Angehörigen der Milizfeuerwehr er
folgt durch Funkrufempfänger (Pager) und/oder SMS. Es gelten
Ausschluss
Persönliche
Ausrüstung
Gebrauch
Ausrüstung
Fehlende
und defekte
Ausrüstungs
gegenstände
Pager und/oder
SMS
5Dienstreglement der Milizfeuerwehr 861.110
die Vorgaben der GVZ bezüglich Alarmierung. Für alle Angehö
rigen der Milizfeuerwehr gilt eine Pagertragpflicht.
Art. 15 E. Ausbildung
Die Ausbildung der Angehörigen der Milizfeuerwehr er
folgt nach den Vorschriften der GVZ und den Weisungen der Be
reichsleiterin oder des Bereichsleiters Feuerwehr & Zivilschutz
SRZ.
Art. 16
1 Der Besuch der Übungen und Kurse ist obligatorisch.
Dispensationsgesuche für Kurse sind im Voraus schriftlich und
begründet an die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Miliz
feuerwehrkommandanten zu richten. Absenzen an Übungen
sind ebenfalls vorgängig schriftlich dem Fourier zu melden.
2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine längere Abwesen
heit begründen, wie beispielsweise Studien oder Berufsab
schluss, Auslandaufenthalt, Militärdienst, Rekonvaleszenz nach
Unfällen oder Krankheit, können Feuerwehrangehörige über
die Milizfeuer wehrkommandantin oder den Milizfeuerwehrkom
mandanten eine Dispensation beantragen. Liegt die Dauer der
Absenz unter einem halben Jahr, entscheidet die Milizfeuer
wehrkommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant ab
schliessend. Bei längeren Abwesenheiten ist der Antrag durch
die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr &
Zivilschutz SRZ zu bewilligen.
Art. 17 F. Bereitschaft und Einsatz
Die Teilnahme an Einsätzen ist grundsätzlich obliga
torisch. Die Milizfeuerwehrkommandantin oder der Milizfeuer
wehrkommandant kann bei Absenzen nachträglich eine begrün
dete Entschuldigung verlangen.
Art. 18
Bei besonderen Ereignissen kann die Führung von SRZ
erhöhte Bereitschaft und Bereitschaftsdienst an allen SRZ
Standorten anordnen.
Art. 19 G. Sold und Entschädigungen
Sold und Entschädigungen richten sich nach dem Regle
ment über die Soldansätze und Entschädigungen der Miliz
feuerwehr5.
5 vom 16. September 2009, AS 861.150.
Vorgaben
Übungen
und Kurse
Teilnahme an
Einsätzen
Besondere
Ereignisse
Reglement
6Dienstreglement der Milizfeuerwehr
861.110
Art. 20 H. Versicherungen und Rechtsschutz
Für die Angehörigen der Milizfeuerwehr besteht eine
Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem Feuerwehrdienst.
Art. 21
Für die Benutzung privater Motorfahrzeuge im Zusam
menhang mit dem Feuerwehrdienst besteht eine Kollisionsscha
denversicherung.
Art. 22
SRZ gewährt den Angehörigen der Milizfeuerwehr
Rechtsschutz im Umfang der Regelung für festangestellte Mit
arbeitende.
Art. 23
Versicherungsfälle und Anträge auf Rechtsschutz sind
umgehend über die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Mi
lizfeuerwehrkommandanten der zuständigen Stelle bei SRZ zu
melden.
Art. 24 I. Unterstützungsfonds Schutz & Rettung
Der Unterstützungsfonds SRZ bezweckt unter anderem
die Unterstützung von unverschuldet in finanzielle Schwierigkei
ten geratenen Angehörigen der Milizfeuerwehr sowie die Aus
richtung von Beiträgen an die Kosten von Beileidsbezeugungen
im Todesfall in Anlehnung an das städtische Auslagenregle
ment6.
Art. 25 K. Schlussbestimmungen
Das Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zü
rich vom 1. September 2010 wird aufgehoben.
Art. 26
1 Bei Milizfeuerwehrkommandantinnen oder Milizfeuer
wehrkommandanten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements
ihren Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich hatten, entscheidet
die Direktorin oder der Direktor SRZ, ob sie ihre Funktion behal
ten können.
2 Angehörige der Milizfeuerwehr, die innert sechs Monaten vor
Inkrafttreten dieses Reglements aus Altersgründen ausscheiden
mussten, können bis zum Erreichen der Altersgrenzen gemäss
Art. 6 Abs. 1 und 2 wieder aufgenommen werden, sofern sie die
übrigen Anforderungen erfüllen.
Art. 27
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
6 Reglement über besondere Auslagen vom 10. April 2002, AS 177.150.
Haftpflicht
versicherung
Private Motor
fahrzeuge
Rechtsschutz
Vorgehen
Vorgaben
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
Inkrafttreten