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Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 56 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Fakultäten
  4. § 4 Studienangebot
  5. § 5 der Abschlüsse
  6. § 6 Studiengangs
  7. § 7 Regelcurricula
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Behinderung
  10. § 10 Sprache
  11. § 11 an studentischen Arbeiten
  12. § 12 Plagiatskontrolle
  13. § 15 Informationspflicht
  14. § 16 Module
  15. § 17 im Vorlesungsverzeichnis
  16. § 18 Modultypen
  17. § 19 Modulverantwortliche
  18. § 20 von Modulen
  19. § 21 ECTS Credits
  20. § 22 Arten der Leistungsnachweise
  21. § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
  22. § 24 von Leistungsnachweisen
  23. § 25 von Leistungsnachweisen
  24. § 26 Leistungsbewertung
  25. § 27 allgemein
  26. § 28 von Pflichtmodulen
  27. § 29 Wahlmodulen
  28. § 30 Verhalten
  29. § 31 in Prüfungsunterlagen
  30. § 32 Leistungsausweis
  31. § 33 Abweisung
  32. § 34 Sperre
  33. § 35 Studienziele
  34. § 36 des Bachelorstudiengangs
  35. § 38 Bachelorarbeit
  36. § 39 Mastermodulen
  37. § 40 Studienziele
  38. § 41 Masterstudienprogramme
  39. § 42 des Masterstudiengangs
  40. § 43 Masterarbeit
  41. § 44 und Anrechnung allgemein
  42. § 45 von Studienleistungen
  43. § 46 an den Studienabschluss
  44. § 47 Modulen
  45. § 48 Module
  46. § 49 zum Studienabschluss
  47. § 50 Bachelorgrades
  48. § 51 Mastergrades
  49. § 52 Validierung
  50. § 53 und Prädikat
  51. § 54 Abschlussdokumente
  52. § 55 Diplomurkunde
  53. § 56 Supplement
  54. § 57 Record
  55. § 58 Rechtsschutz
  56. § 59 Übergangsbestimmungen

56 provisions

§ 44 und Anrechnung allgemein

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis. 415.415.1 RVO RWF 2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis). 3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen. 4 Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master. Anerkennung

§ 45 von Studienleistungen

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch. 2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt. 3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung

§ 46 an den Studienabschluss

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden. 3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen. 4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen

§ 47 Modulen

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Überzählige

§ 48 Module

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen. 2 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind. RVO RWF 415.415.1 3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. 4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss Anmeldung

§ 49 zum Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verleihung des

§ 50 Bachelorgrades

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des

§ 51 Mastergrades

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts Option) erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

§ 52 Validierung

Die Fakultätsversammlung validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung delegieren. Gewichtete Gesamtnote

§ 53 und Prädikat

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der Module der Liberal Arts Option, mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits einfliessen. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 415.415.1 RVO RWF 2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem erfolgreichen Studienabschluss. 4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude. E. Abschlussdokumente

§ 54 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 55 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma

§ 56 Supplement

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic

§ 57 Record

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bachelor- und der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. RVO RWF 415.415.1 5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 58 Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs. 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 59 Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen: a. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung. b. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach bisheriger Ordnung durchgeführt. c. Nach bisheriger Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024. d. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt § 37 erst ab Herbstsemester 2024. 415.415.1 RVO RWF e. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen. 1 OS 75, 483; Begründung siehe ABl 2020-10-02. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 415.31. 4 SR 101. 5 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 240; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1. August 2021. 6 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 214; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

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