1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
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2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
4 Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen
Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung
von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master.
Anerkennung
§ 45 von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
§ 46 an den Studienabschluss
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
§ 47 Modulen
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige
§ 48 Module
1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für
die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
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3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung
§ 49 zum Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist
von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss
erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des
§ 50 Bachelorgrades
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht
worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
§ 51 Mastergrades
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
90 ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts
Option) erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
§ 52 Validierung
Die Fakultätsversammlung validiert die Abschlüsse. Sie kann
die Validierung delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote
§ 53 und Prädikat
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der
Module der Liberal Arts Option, mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits
einfliessen. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
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2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem erfolgreichen Studienabschluss.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
E. Abschlussdokumente
§ 54 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
§ 55 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
§ 56 Supplement
1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.
2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
§ 57 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bachelor- und der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an
der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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5. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 58 Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid
unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 59 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen
haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021
dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das
entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
b. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach bisheriger Ordnung durchgeführt.
c. Nach bisheriger Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden
im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt
diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
d. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt § 37 erst ab Herbstsemester 2024.
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e. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
1 OS 75, 483; Begründung siehe ABl 2020-10-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 SR 101.
5 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 240; ABl 2021-06-11). In Kraft
seit 1. August 2021.
6 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 214; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.