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7 provisions
Art. 1
Versteigerungsgegenstand
1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der
Versteigerung angeboten werden.
3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht
für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im
Art. 2 Eigentum der Behörde.2)
Form der Versteigerung
1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.
Art. 3
Teilnahmeberechtigung
1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in
Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
1) bGS 761.111
2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1302 / 2016, S. 262 1
761.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4
Versteigerung und Zuschlag
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die
Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden
der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das ersteigerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsberechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte
Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrsamt zu beziehen.
4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer erneuten Versteigerung zugeführt werden.
Art. 5
Bezug des Kontrollschildes
1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine
Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des
Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach
Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätzlich erhoben.
5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es
gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.
Art. 6
Nichtbezug des Kontrollschildes
1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung
bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein
Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer
Versteigerung zugeführt werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.113
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits
bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurückerstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des
Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu entrichten.
Art. 6a * Direktverkauf
1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können
zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebührenzuschlag von maximal Fr. 500.-.
Art. 7
Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs
zum EG SVG3) aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
3) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
12. April 2016 (bGS 761.32)
761.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116