Law

Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern

Appenzell Ausserrhoden · 761.113 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3be0deff0ab481fb6d09365838464dca94c9e7541ed52f6de684999a909532f8

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Eigentum der Behörde.2)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Versteigerungsgegenstand 1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder. 2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden. 3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im

Art. 2 Eigentum der Behörde.2)

Form der Versteigerung 1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.

Art. 3

Teilnahmeberechtigung 1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen. 1) bGS 761.111 2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1302 / 2016, S. 262 1 761.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

Versteigerung und Zuschlag 1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken. 2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden. 3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das ersteigerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsberechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrsamt zu beziehen. 4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer erneuten Versteigerung zugeführt werden.

Art. 5

Bezug des Kontrollschildes 1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag. 2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. 3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags. 4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätzlich erhoben. 5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.

Art. 6

Nichtbezug des Kontrollschildes 1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden. Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.113 2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurückerstattet. 3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu entrichten. Art. 6a * Direktverkauf 1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden. 2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebührenzuschlag von maximal Fr. 500.-.

Art. 7

Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG3) aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. 3) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom 12. April 2016 (bGS 761.32) 761.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116 Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116

← Find another law