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Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofverordnung)

Glarus Süd · 8.2-1 · communal act

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Grundlagen
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Vollzugsbehörde
  3. Art. 3 Aufsicht
  4. Art. 4 Bestattungsanspruch
  5. Art. 5 Verhalten auf den Friedhöfen
  6. Art. 6 Katafalke, Leichenhallen
  7. Art. 7 Öffnungszeiten
  8. Art. 8 Beschädigungen
  9. Art. 9 Haftung
  10. Art. 10 Gräberkategorien
  11. Art. 11 Ausmasse der Gräber
  12. Art. 12 Begrenzung
  13. Art. 13 Gräberbelegung
  14. Art. 14 Grabnummer
  15. Art. 15 <strong>*</strong> Ruhefrist
  16. Art. 16 <strong>*</strong> Räumung von Grabfeldern
  17. Art. 17 <strong>*</strong> Exhumierungen / Urnenausgrabungen
  18. Art. 18 Sarg- bzw. Urnenmaterial
  19. Art. 19 Allgemeine Grundsätze
  20. Art. 20 Bewilligungspflicht
  21. Art. 21 Masse der Grabmäler
  22. Art. 22 Werkstoffe
  23. Art. 23 <strong>*</strong> &hellip;
  24. Art. 24 Bearbeitung, Schrift und Schmuck
  25. Art. 25 Setzen der Grabmäler
  26. Art. 26 Unterhalt der Grabmäler
  27. Art. 27 Grundsatz
  28. Art. 28 Bepflanzung
  29. Art. 29 Vernachlässigte Gräber
  30. Art. 30 Bestattungsbewilligung
  31. Art. 31 Bestattungszeiten
  32. Art. 32 Grabgeläute
  33. Art. 33 Bestattungsfrist
  34. Art. 34 Organisation
  35. Art. 35 Urnenbeisetzung
  36. Art. 36 Bestattung ohne kirchlichen Beistand
  37. Art. 37 Gestaltung der kirchlichen Abdankungsfeier
  38. Art. 38 Anzeigepflicht
  39. Art. 39 Aufbewahrung der Leichen / Urnen
  40. Art. 40 Einkleiden des Leichnams
  41. Art. 41 Bestattungskosten
  42. Art. 42 Grabfonds
  43. Art. 43 <strong>*</strong> Rechtsschutz
  44. Art. A1-1 Besonderheiten der jeweiligen Friedhöfe von Glarus Süd

44 provisions

Art. 1 Grundlagen

1 Das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 6. Mai 2007 bildet die Grundlage für die vorliegende Friedhofverordnung der Gemeinde Glarus Süd.

Art. 2 <strong>*</strong> Vollzugsbehörde

1 Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Gemeinde und steht unter der Aufsicht des Departementes Gesellschaft und Sicherheit, im Nachfolgenden kurz «Departement» genannt. 2 Die Abteilung Gesellschaft des Departementes Gesellschaft und Sicherheit (im Folgenden als zuständige Abteilung bezeichnet) bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die Friedhofgärtner und die Bestattungsfunktionäre. 3 Über frei bestimmbare Ausgaben kann das Departement im Rahmen des Budgets verfügen.

Art. 3 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den Zustand und den Unterhalt der Friedhöfe obliegt der zuständigen Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt.

Art. 4 Bestattungsanspruch

1 Die Friedhöfe von Braunwald, reformiert Linthal, katholisch Linthal, Betschwanden, Luchsingen, Schwanden, Mitlödi, Matt und Elm sind die Bestattungsstätten für alle verstorbenen Einwohner von Glarus Süd. Dies betrifft ebenfalls die innerhalb des Gemeindegebietes aufgefunden Leichen, sofern diese nicht an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz bestattet werden können. 2 Die Bestattung auswärts Verstorbener, welche nicht in Glarus Süd gewohnt haben, kann auf Gesuch hin vom Bestattungsamt bewilligt werden. 3 Die Kosten für diese Ausnahmebewilligung sind im Gebührentarif zur Friedhofverordnung der Gemeinde Glarus Süd geregelt.

Art. 5 Verhalten auf den Friedhöfen

1 Auf den Friedhöfen ist lautes und unanständiges Benehmen zu unterlassen. Das Spielen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet; das Mitführen von Hunden ist untersagt. Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nicht in die Friedhofareale mitgenommen werden, ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhaltsdienst und Fahrzeuge für die Ermöglichung der grundsätzlichen Fortbewegung (Rollator, Rollstuhl, Kinderwagen etc.). 2 Die Benützung der Friedhöfe als öffentliche Durchgänge bzw. zu andern Zwecken als zu Gräber- und Kirchenbesuchen oder Führungen ist verboten. Für besondere musikalische oder religiöse Veranstaltungen innerhalb des Friedhofs ist die Bewilligung der zuständigen Abteilung einzuholen. Weitere Ausnahmen werden im Anhang 1 geregelt. 3 Die Weisungen des Bestattungsamtes und des Friedhofgärtners sind strikte zu befolgen. 4 Zu den Friedhofeinrichtungen und ‑anlagen sowie zu den Grabstellen ist Sorge zu tragen. 5 Sämtlicher Abfall ist in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältern ordnungsgemäss und getrennt zu entsorgen.

Art. 6 Katafalke, Leichenhallen

1 Wo zur Aufbahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung Leichenhallen oder in Heimen Kühlkatafalke bestehen, sind die Verstorbenen nach erfolgter Einsargung dorthin zu überführen.

Art. 7 Öffnungszeiten

1 Die Friedhöfe sind das ganze Jahr über geöffnet. Die Schneeräumung erfolgt jedoch nur entlang der Hauptwege.

Art. 8 Beschädigungen

1 Beschädigungen an Gebäuden, Anlagen, Gräbern, Grabmälern und Bepflanzung sowie die Entwendung von fremdem Eigentum werden strafrechtlich geahndet. 2 Das Betreten von Anpflanzungen sowie das Abreissen von Zweigen und Blumen in den Friedhofanlagen sind verboten.

Art. 9 Haftung

1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabbepflanzungen oder an Grabmälern durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen sowie durch höhere Gewalt verursacht werden.

Art. 10 Gräberkategorien

1 Die Friedhöfe sind in folgende Gräberkategorien eingeteilt: a) Gräber für Erdbestattungen: Kat. E b) Urnengräber: Kat. U c) Kindergräber (bis zum erfüllten 11. Lebensjahr): Kat. K d) Gemeinschaftsgrab (nur Urnen; siehe Anhang 1): Kat. G 2 Die Bestattungen haben nach einem durch das Bestattungsamt zu führenden Belegungsplan zu erfolgen. 3 Kindergräber sind in einer besonderen Abteilung des Friedhofs vereinigt. 4 Wo ein Gemeinschaftsgrab besteht, gelten die jeweiligen Vorschriften im Anhang 1.

Art. 11 Ausmasse der Gräber

1 Die Gräber haben folgende Ausmasse aufzuweisen: Kategorie Länge Breite Tiefe Kat. E 1.8 m 0.8 m 1.2 m Kat. U 1.2 m 0.8 m 0.8 m Kat. K 1.2 m 0.6 m 1.0 m

Art. 12 Begrenzung

1 Die einzelne Grabstelle muss klar begrenzt sein. Randeinfassungen können erstellt werden, sofern bei deren Gestaltung die Umgebung gebührend berücksichtigt wird und folgende Punkte eingehalten werden: a) die maximal zulässige Aussenbreite der Randeinfassungen von 70 cm wird nicht überschritten und b) die Aussenlänge der Randeinfassung entspricht der jeweilige Grabreihen-Aussenmasse 1.1 Die anfallenden Kosten sind von der Nachlassenschaft zu tragen. Einzig die Kosten für die Erstellung der Zwischenwege gehen zulasten der Gemeinde. 2 Diese Begrenzung darf vom Grabschmuck und von der Bepflanzung nicht überschritten bzw. nicht überwachsen werden. 3 Die Entfernung der Begrenzungen ist untersagt.

Art. 13 Gräberbelegung

1 Die Gräber dürfen wie folgt belegt werden: Reihengräber: Ein Sarg sowie zusätzlich zwei Urnen. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Wöchnerin mit ihrem verstorbenen Neugeborenen bestattet wird. Urnengräber: bis vier Urnen.

Art. 14 Grabnummer

1 Jede Grabstätte erhält nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer. Bis zur Aufstellung eines Grabmales erhält jedes Grab ein Namensschild. 2 Über sämtliche Gräber wird vom Bestattungsamt ein Verzeichnis geführt.

Art. 15 <strong>*</strong> Ruhefrist

1 Alle Gräber unterliegen mindestens einer 20‑jährigen Ruhefrist. 2 Die gesetzliche Ruhefrist wird durch das nachträgliche Beisetzen von zusätzlichen Urnen in bestehende Gräber (bis spätestens 15 Jahre nach Graberöffnung) nicht beeinflusst. Die Hinterbliebenen haben diese Regelung mit der Unterzeichnung einer Erklärung beim Bestattungsamt anzuerkennen. 3 Nach Ablauf der Ruhefrist gemäss Abs. 1 kann die zuständige Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die Begrünung von Grabfelder anordnen. 4 Die Begrünung wird den Angehörigen, sofern diese noch auffindbar sind, vom Bestattungsamt schriftlich mitgeteilt. 5 Anlässlich einer Begrünung bleiben die vorhandenen Grabsteine bis zur Grabräumung bestehen und dürfen bis dahin nicht entfernt werden, vorbehältlich Art. 20.

Art. 16 <strong>*</strong> Räumung von Grabfeldern

1 Nach Ablauf der Ruhefrist kann die zuständige Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die Räumung von Grabfeldern anordnen. 2 Die Aufhebung der Gräber wird im kantonalen Amtsblatt und auf den betreffenden Friedhöfen unter Ansetzung einer Räumungsfrist publiziert. Die Angehörigen, sofern diese noch auffindbar sind, werden vom Bestattungsamt über die Räumung unter Fristansetzung schriftlich informiert. 3 Innerhalb der angesetzten Frist haben die Hinterlassenen die vorhandenen Grabsteine und Pflanzen zu beseitigen. Wird die angesetzte Frist nicht benützt, ordnet die zuständige Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die Räumung der Gräber an. 4 Die zuständige Abteilung kann in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die Frist verlängern, wenn dies im Interesse eines besseren Gesamtbildes der Friedhofanlage steht. 5 Die Beschriftungen bei Gemeinschaftsgräbern werden nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist (Art. 15) ohne Vorankündigung durch das Bestattungsamt entfernt.

Art. 17 <strong>*</strong> Exhumierungen / Urnenausgrabungen

1 Die Exhumierung einer Leiche darf nur auf Anordnung der zuständigen Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt und in Anwesenheit eines Arztes bzw. der Polizeibehörde erfolgen. 2 Die zuständige Abteilung erteilt die Bewilligung zur Ausgrabung von Urnen. Die Ausgrabung muss durch einen Bestattungsfunktionär der Gemeinde Glarus Süd erfolgen. Für allfällige bereits eingetretene oder während der Ausgrabung entstehende Beschädigungen an der Urne übernimmt die Gemeinde keine Haftung. 3 Ist eine Exhumierung nicht amtlich angeordnet, so hat der Gesuchsteller für sämtliche Kosten aufzukommen.

Art. 18 Sarg- bzw. Urnenmaterial

1 Für die Erdbestattung ist die Form des Glarnermodells für den Sarg zu verwenden. Für die Herstellung des Sarges darf gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Januar 1976 nur einheimisches Fichten- oder Lindenholz verwendet werden. 2 Urnen aus massivem Hartholz, Kunststoff, Metall oder mit Kunststoff- oder Metalleinlagen sind nicht zugelassen.

Art. 19 Allgemeine Grundsätze

1 Es ist den Hinterbliebenen freigestellt, auf ihre Kosten ein passendes Grabmal aufzustellen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wachhält und die Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es soll durch seine Gestaltung in Bezug auf die Bearbeitung, die Proportionen, das Motiv und die Schrift überzeugen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des betreffenden Gräberfeldes harmonisch einfügen.

Art. 20 Bewilligungspflicht

1 Für die Errichtung von Grabmälern und Randeinfassungen ist die Bewilligung des Bestattungsamtes einzuholen. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist diesem ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine saubere, detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel einzureichen. 2 Änderungen an bestehenden Grabmälern bedürfen ebenfalls einer Bewilligung. Die nachträgliche Ausführung von Inschriften (sog. Nachschriften) ist hingegen ohne weiteres gestattet. 3 Grabmäler, die der Verordnung nicht entsprechen, müssen vom Ersteller korrigiert werden oder sie werden auf dessen Kosten durch die Gemeindeorgane entfernt, sollte sich der Ersteller weigern, innert einer behördlich angeordneten Frist die Grabmäler zu korrigieren.

Art. 21 Masse der Grabmäler

1 Die Grabmäler haben folgende Masse einzuhalten: a) Stehende Grabmäler (Max. Höhe / Max. Breite / Min. Dicke): 1. Kat. E, Erdgrab: 120 cm / 55 cm / 15 cm 2. Kat. U, Urnengrab: 90 cm / 50 cm / 12 cm 3. Kat. K, Kindergrab: 80 cm / 40 cm / 10 cm 4. Die Höhenmasse gelten ab Oberkante Grabeinfassung. Bei allen stehenden Grabmälern darf die maximale Höhe nicht um mehr als 20 cm unterschritten werden, die Mindestdicke nicht um mehr als 15 cm überschritten werden 5. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollten hohe Steine eher schmal, niedrige Steine eher breit gehalten werden. Bei der Wahl der Masse ist auf die Anlage des betreffenden Gräberfeldes gebührend Rücksicht zu nehmen 6. Bei konisch laufenden Steinen gilt das Mass zwischen unterer und oberer Breite b) Liegende Grabmäler (Grabplatten): 1. Grabplatten sind nicht auf allen Friedhöfen gestattet, massgebend sind die Angaben im Anhang 1 2. Die liegenden Grabmäler dürfen den Erdboden (Oberkante Grabeinfassung) um höchstens 15 cm überragen 3. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein

Art. 22 Werkstoffe

1 Als Werkstoffe für die Erstellung der Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz und Schmiedeeisen sowie nicht serienmässig hergestellte Bronze. Allfällige Ausnahmen sind im Anhang 1 umschrieben. 2 Unzulässig sind Werkstoffe wie: Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Keramik, Draht, Porzellan, Gusseisen, Glas, Email und ähnliche Materialien.

Art. 23 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 24 Bearbeitung, Schrift und Schmuck

1 Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals ist erwünscht. Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich harmonisch ins Grabmal einfügen. 2 Bearbeitung, Schrift und Schmuck müssen die ethischen Grundsätze respektieren und haben sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in das entsprechende Gräberfeld einzufügen. 3 Der Ersteller kann seinen Namen seitlich auf dem Grabmal anbringen. Der Schriftzug soll unauffällig sein. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet.

Art. 25 Setzen der Grabmäler

1 Das Setzen der Grabmäler darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit. 2 Die Grabmäler müssen auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste, massive Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden werden. Die Unterlagsplatte muss mindestens 6 cm dick sein und vorne und hinten einen Vorsprung von mindestens 5 cm aufweisen. 3 Das Versetzen der Grabmäler hat fachmännisch zu erfolgen. Beschädigungen, die beim Versetzen der Grabmäler an andern Gräbern und Denkmälern sowie an den Friedhofanlagen und ‑einrichtungen entstehen, gehen zulasten der betreffenden Verursacher. 4 An Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen und am Samstagnachmittag, ferner bei nassem und gefrorenem Boden, dürfen weder Grabmäler versetzt noch Reparaturarbeiten ausgeführt werden.

Art. 26 Unterhalt der Grabmäler

1 Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen gefährdend schief stehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. 2 Sofern die Hinterbliebenen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich das Bestattungsamt vor, das Richten der Grabmäler auf Kosten der Hinterbliebenen auszuführen oder ausführen zu lassen bzw. das Grabmal bei nicht mehr gepflegten Gräbern abzuführen oder abführen zu lassen.

Art. 27 Grundsatz

1 Die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Sie können die Bepflanzung selber vornehmen oder in Auftrag geben. Die Bepflanzung darf das Gesamtbild des Gräberfeldes sowie die anschliessenden Gräber in keiner Weise beeinträchtigen. 2 Die Bepflanzung der Gemeinschaftsgräber erfolgt auf Anordnung und Kosten der Gemeinde Glarus Süd. 3 Die Bepflanzungszeit beträgt mindestens 15 Jahre, danach kann das Grab als Rasen mit einer niedrigen Solitärpflanze (Rose, Erika, Konifere, etc.) hergerichtet werden.

Art. 28 Bepflanzung

1 Auf den Gräbern dürfen keine Bäume gepflanzt werden. 2 Die Bepflanzung darf die Höhe von 120 cm (Höchstmass stehendes Grab für Erwachsene) nicht überschreiten. 3 Die Gräber müssen mindestens zu zwei Dritteln bepflanzt sein und dürfen nicht mit Holzschnitzeln oder Kies abgedeckt werden. 4 Die Bewässerung der Bepflanzung ist Sache der Angehörigen. 5 Die Bordüre (zwischen Grabstein und oberem Stellriemen) darf nicht verändert werden.

Art. 29 Vernachlässigte Gräber

1 Bei vernachlässigten Grabstätten wird das Bestattungsamt die Hinterbliebenen unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Einhaltung bzw. Anpassung auffordern. Kommen die Hinterbliebenen dieser Aufforderung nicht nach, wird der Friedhofgärtner auf Anweisung des Bestattungsamtes das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen. 2 Sind keine Angehörigen mehr da, besorgt der Friedhofgärtner zulasten der Gemeinde einen schlichten Grabschmuck mittels einer Dauerbepflanzung. 3 Der Friedhofgärtner ist ferner dazu berechtigt, abgestandene Pflanzen, verwelkte Blumenkränze und Schnittblumen sowie unpassende Gefässe usw., welche von den Angehörigen nicht ersetzt oder weggenommen werden, ohne vorgängige Information der Angehörigen zu entfernen. 4 Ist die Bepflanzung durch Schädlinge befallen, ist diese unverzüglich durch den Friedhofgärtner zu entfernen. Die Angehörigen werden im Anschluss informiert.

Art. 30 Bestattungsbewilligung

1 Zur Beerdigung jeder Leiche ist die offizielle Bestattungsbewilligung (Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles) des zuständigen Zivilstandsamtes erforderlich.

Art. 31 Bestattungszeiten

1 Die Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Abdankungen finden an Werktagen statt. Bei zwingenden Gründen können Ausnahmen bewilligt werden. 2 Der Zeitpunkt von Beerdigungen, Urnenbeisetzungen und Abdankungsgottesdiensten wird in Absprache zwischen dem Bestattungsamt, Pfarramt und weiteren beteiligten Parteien festgelegt. Die Angehörigen können entsprechende Zeitwünsche anbringen.

Art. 32 Grabgeläute

1 In der Regel findet bei einer Bestattung mit kirchlicher Abdankungsfeier ein Grabgeläute statt. Auf Wunsch der Verstorbenen oder Angehörigen wird darauf verzichtet (stille Abdankung in der Kirche oder nur kirchliche Handlung am Grab). Für die Läutordnung ist der betreffende Kirchenrat zuständig.

Art. 33 Bestattungsfrist

1 Innerhalb von 48 (minimal) und 96 (maximal) Stunden nach Eintreten des Todes muss der Leichnam beerdigt oder kremiert werden. 2 Die Bestattungsfrist kann durch das Bestattungsamt in begründeten Ausnahmefällen, auf Gesuch der Angehörigen hin, bis höchstens 144 Stunden verlängert werden.

Art. 34 Organisation

1 Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Vorkehrungen in Absprache mit den für den Sterbeort zuständigen Behörden. Es ist den Hinterbliebenen auch bei auswärtigen Sterbefällen behilflich.

Art. 35 Urnenbeisetzung

1 Die Beisetzung von Urnen ist grundsätzlich freiwillig. Sie erfolgt im Einvernehmen mit dem Bestattungsamt und dem zuständigen Pfarramt.

Art. 36 Bestattung ohne kirchlichen Beistand

1 Findet bei Beerdigungen keine kirchliche Mitwirkung statt, so können auf Wunsch der Angehörigen hin durch einen Vertreter des Bestattungsamtes am Grabe die Personalien des Verstorbenen bekannt gegeben werden.

Art. 37 Gestaltung der kirchlichen Abdankungsfeier

1 Die kirchliche Abdankungsfeier ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes. Die Gestaltung obliegt der entsprechenden Pfarrperson. Sie leitet die Abdankungsfeier. Ansprachen und andere Beiträge sind mit ihr rechtzeitig abzusprechen.

Art. 38 Anzeigepflicht

1 Alle auf dem Gemeindegebiet Glarus Süd erfolgten Todesfälle, Leichenauffindungen und anzeigepflichtigen Totgeburten (Kind von mindestens 30 cm Körperlänge) sind spätestens innerhalb von 48 Stunden durch Aushändigung einer ärztlichen Todesbescheinigung dem Bestattungsamt zuhanden des Zivilstandsamtes zu melden. Für Feuerbestattungen ist eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung (Kremationsbewilligung) erforderlich.

Art. 39 Aufbewahrung der Leichen / Urnen

1 Bis zur Bestattung oder Kremation werden die Leichen in den Friedhofhallen oder den Heim-Katafalken aufgebahrt, sofern sie nicht im Kantonsspital aufbewahrt sind. Die Verstorbenen sind nach erfolgter Einsargung mit dem Leichenauto in die Friedhofhalle, resp. Katafalke, zu überführen. 2 Die Urne kann nach erfolgter Kremation auf Wunsch in die Friedhofhalle überbracht und bis zur Beisetzung dort aufbewahrt werden. 3 Bis maximal drei Monate können dort auch Urnen aufbewahrt werden, welche nicht auf dem Friedhof, sondern an einem anderen Ort beigesetzt werden.

Art. 40 Einkleiden des Leichnams

1 Die Einkleidung des Leichnams ist Sache der Angehörigen. Sie kann individuell erfolgen und soll der Würde des Verstorbenen Rechnung tragen.

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