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Bauordnung der Stadt Zug

Zug · 7.1-1 · communal act

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Contents: 77 provisions
  1. § 1 Zweckbestimmung
  2. § 2 Bauausführung
  3. § 3 Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
  4. § 4 Erdbebensicherheit
  5. § 5 Abstellräume
  6. § 6 Spiel- und Freiflächen
  7. § 7 Ersatzabgabe Spiel- und Freiflächen
  8. § 8 Quartierfreiräume
  9. § 9 Bepflanzung
  10. § 10 Autoarmes Wohnen und Arbeiten
  11. § 11 Lärmschutz
  12. § 12 Gebäudehöhe
  13. § 13 Dach- und Attikageschosse
  14. § 14 Grenz- und Gebäudeabstände
  15. § 15 Näherbau / Zusammenbau
  16. § 16 Vorspringende und auskragende Bauteile
  17. § 17 Ausnützungsziffer
  18. § 18 Wohnanteil
  19. § 19 Freiflächenziffer
  20. § 20 Einordnung
  21. § 21 Dachgestaltung
  22. § 22 Hochhäuser
  23. § 23 Terrassenhäuser
  24. § 24 Terrainveränderungen im Allgemeinen
  25. § 25 Mauern und Böschungen im Besonderen
  26. § 26 Ausnahmen für Terrainveränderungen, Mauern und Böschungen
  27. § 27 Öffentlicher Aussichtsschutz
  28. § 28 Bepflanzung und Einfriedungen
  29. § 29 Neupflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Ufervegetationen
  30. § 30 Naturobjekte
  31. § 31 Anforderungen an Arealbebauungen
  32. § 32 Abweichungen von der Regelbauweise bei Arealbebauungen
  33. § 33 Quartiergestaltungspläne<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16080_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16080_2_1_c">[1]</a>
  34. § 34 Konkurrenzverfahren
  35. § 35 <strong>*</strong> &hellip;
  36. § 36 <strong>*</strong> Grundmasse der Wohn-, Misch- und Arbeitszonen
  37. § 37 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau
  38. § 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung
  39. § 39 Zulässige Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen
  40. § 40 Kernzone D
  41. § 41 Erdgeschossnutzung Kernzonen B und C
  42. § 42 Erdgeschossnutzung Baarerstrasse
  43. § 43 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zugerberg
  44. § 44 Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller
  45. § 45–46 <strong>*</strong> &hellip;
  46. § 47 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr
  47. § 48 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug
  48. § 49 Bauzone mit speziellen Vorschriften Lüssi
  49. § 50 Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse
  50. § 51 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zurlaubenhof
  51. § 52 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Altes Kantonsspital
  52. § 53 Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum
  53. § 54 Bauzone mit speziellen Vorschriften Meisenberg
  54. § 54a <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg
  55. § 54b <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Hertizentrum
  56. § 55 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen
  57. § 56 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung
  58. § 57 Landwirtschaftszone
  59. § 58 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeFa
  60. § 59 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeBo
  61. § 60 [...]<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16109_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16109_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  62. § 60a <strong>*</strong> Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16125_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16125_2_1_c">[1]</a>
  63. § 61 Ortsbildschutzzonen
  64. § 62 Naturschutzzonen
  65. § 63 Zone archäologischer Fundstätten
  66. § 64 Seeuferschutzzone
  67. § 65 Gefahrenzonen
  68. § 66 Stadtbildkommission
  69. § 67 Bewilligungspflicht
  70. § 68 Bewilligungsverfahren
  71. § 69 Abbruchbewilligung
  72. § 70 Gebühren
  73. § 71 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16120_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16120_2_1_c">[1]</a>
  74. § 72 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16121_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16121_2_1_c">[1]</a>
  75. § 73 Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16122_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16122_2_1_c">[1]</a>
  76. § 74 Übergangsrecht
  77. § 75 Bestehende Bebauungspläne

77 provisions

§ 1 Zweckbestimmung

1 Die Bauordnung und der Zonenplan regeln die Nutzung des Bodens und das Bauen auf dem Gebiet der Stadt Zug mit dem Ziel einer hohen Qualität und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen.

§ 2 Bauausführung

1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. 2 Sie haben ein gesundes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen und die Sicherheit von Mensch, Tier und Sachen zu gewährleisten.

§ 3 Gesundheitspolizeiliche Anforderungen

1 Die Situierung, die Grundriss- und die Fassadengestaltung der Bauten haben eine genügende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. 2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 10 m&sup2; ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.40 m aufweisen. 3 Bei Umbauten können die lichte Höhe und die minimale Bodenfläche unterschritten werden.

§ 4 Erdbebensicherheit

1 Gebäude, die der Hilfe in ausserordentlichen Lagen dienen, sind erdbebensicher zu erstellen. Dies gilt insbesondere für Spitäler, für Polizei- und Feuerwehrgebäude sowie für Notunterkünfte. 2 Ebenfalls erdbebensicher zu erstellen sind die übrigen Gebäude der öffentlichen Hand wie Schulhäuser, Altersheime und Verwaltungsgebäude.

§ 5 Abstellräume

1 Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen haben Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen aufzuweisen. 2 Diese Abstellräume sind nahe einem Hauszugang, nach Möglichkeit hindernisfrei, anzuordnen.

§ 6 Spiel- und Freiflächen

1 Bei Gebäuden und Überbauungen mit sechs oder mehr Wohnungen hat die Bauherrschaft an geeigneten Standorten genügend besonnte Spiel- und Freiflächen zu erstellen. 2 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spiel- und Freiflächen zu erstellen. 3 Die Grösse der Spiel- und Freiflächen muss mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)[3] betragen. 4 Arealbebauungen und Überbauungen mit Bebauungsplan haben zusammenhängende und gut gestaltete Spiel- und Freiflächen im Umfang von mindestens 15% der anzurechnenden Landfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)[4] auszuweisen. 5 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten bzw. Überbauungen mit sechs oder mehr Wohnungen sind Spiel- und Freiflächen zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen. 6 Die Spiel- und Freiflächen sind ihrem Zweck dauernd zu erhalten.

§ 7 Ersatzabgabe Spiel- und Freiflächen

1 Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spiel- und Freiflächen gemäss § 6, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe von CHF 5'000.00 pro 100 m&sup2; der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)[5] zu entrichten. 2 Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spiel- und Freiflächen zu verwenden.

§ 8 Quartierfreiräume

1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind zusätzlich zu den Spiel- und Freiflächen gemäss § 6 öffentlich zugängliche, zusammenhängende Quartierfreiräume von mindestens 5% der anzurechnenden Landfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)[6] auszuscheiden und attraktiv zu gestalten. 2 Pflege und Unterhalt gehen zu Lasten der Stadt Zug.

§ 9 Bepflanzung

1 In der Umgebung von Neu- oder wesentlichen Umbauten sind angemessene Neu- und Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern vorzunehmen, insbesondere entlang von Strassen, bei Park-, Spiel- und Freiflächen, in Innenhöfen, Vorgärten usw.

§ 10 Autoarmes Wohnen und Arbeiten

1 Gebiete, die sich für autoarmes Wohnen und Arbeiten eignen, können von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden. 2 Eine Befreiung setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerschaft und der Stadt Zug voraus, mit welcher die Einzelheiten geregelt und die nachträglich allenfalls notwendige Erstellung der Abstellplätze gesichert werden.

§ 11 Lärmschutz

1 In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten gilt der bundesrechtliche Planungswert gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986[7]. 2 Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt im Falle einer Überschreitung der Planungswerte eine Bebauungsplanpflicht. Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte.

§ 12 Gebäudehöhe

1 Für die Berechnung der Gebäudehöhe beträgt die anrechenbare Geschosshöhe a) 3.00 m in Wohnzonen, b) 4.50 m im Erdgeschoss und 3.50 m in den Obergeschossen in Wohn- und Arbeitszonen, in Arbeitszonen sowie in Kernzonen. 2 Unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe und Geschosszahl sind die Geschosshöhen frei bestimmbar. 3 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Werte um maximal 0.10 m pro Vollgeschoss erhöhen, wenn mindestens der MINERGIE&reg;-Standard eingehalten wird.

§ 13 Dach- und Attikageschosse

1 Wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse erreicht, darf über dem obersten zulässigen Vollgeschoss a) die Höhe des Dachgeschosses (ausgenommen Attikageschoss) nicht mehr als 5.00 m betragen, gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, ohne technisch bedingte Aufbauten; b) das Attikageschoss in Wohnzonen nicht höher als 3.70 m und in den übrigen Zonen nicht höher als 4.00 m sein. Gemessen wird ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, inklusive Brüstung. 2 Dächer von Attikageschossen dürfen nicht begehbar gemacht werden.

§ 14 Grenz- und Gebäudeabstände

1 Die Grenzabstände sind auch gegenüber den Zonengrenzen der Zonen OeIB, OeIF und der Landwirtschaftszone einzuhalten, auch wenn diese keine Grundstücksgrenzen bilden. 2 In der Arbeitszone AA und den Wohn- und Arbeitszonen WAA und WAB gelten gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, die Abstände der anderen Zone. 3 Der Grenzabstand für Unterniveaubauten beträgt 1.00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der Bepflanzung und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand verlangen. 4 Der Grenzabstand von Kleinbauten beträgt 2.50 m. 5 Für energetische Sanierungen von rechtmässig bestehenden Bauten können der Grenz- und der Gebäudeabstand um das technisch notwendige Mass verringert werden. 6 Gegenüber den vor dem 5. Juli 1995 bereits bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken ist der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand einzuhalten. 7 Ausserhalb der Bauzonen gilt ein Grenzabstand von 6.00 m. Dieser gilt auch gegenüber der Bauzonengrenze.

§ 15 Näherbau / Zusammenbau

1 Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann verringert oder ganz aufgehoben werden, wenn keine gesundheits-, feuerpolizeilichen oder anderen öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 Das gleiche gilt für den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem Nachbargrundstück, sofern der Nachbar schriftlich zustimmt. 3 Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet. 4 Grenz-, Näher- und Überbaurechte können nur ausgeübt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 16 Vorspringende und auskragende Bauteile

1 Vorspringende und auskragende Bauteile wie Vortreppen, Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen bis 2.00 m in den ordentlichen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, vorausgesetzt, sie beanspruchen nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge und die Hauptfassade bleibt deutlich erkennbar. 2 Auskragende Bauteile wie Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m über eine Baulinie hinaus- oder in einen Strassenabstand hineinragen. 3 Der Stadtrat kann bei Privatstrassen verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

§ 17 Ausnützungsziffer

1 Die anrechenbare Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)[8] zuzüglich der Flächen über dem obersten Vollgeschoss, soweit die lichte Höhe 1.50 m oder mehr beträgt und soweit sie sich als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume eignen (exklusiv Wintergärten). 2 Technisch bedingte Bauten werden nicht angerechnet, wenn sie in das Dach- oder Attikageschoss im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ( V PBG)[9] integriert werden.

§ 18 Wohnanteil

1 Der Stadtrat kann den Wohnanteil reduzieren oder aufheben, a) wenn die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und nicht verbessert werden kann, b) wenn die Reduktion Kleinbetrieben im Erdgeschoss dient, c) wenn Einrichtungen öffentlichen Interessen oder der Quartierversorgung dienen.

§ 19 Freiflächenziffer

1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Stadtrat eine allfällige Freiflächenziffer herabsetzen, wenn mit anderweitigen Massnahmen hochwertiger Aussenraum gewährleistet wird.

§ 20 Einordnung

1 Bauten, Anlagen und Umschwung müssen sich hinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Das Einordnungsgebot gilt insbesondere auch für Antennen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.

§ 21 Dachgestaltung

1 Dachaufsichten sind in die architektonische Gesamtgestaltung des Gebäudes einzubeziehen. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten und Installationen auf Dächern sind nur zulässig, wenn der Standort technisch bedingt ist. Sie sind in die Dachgestaltung miteinzubeziehen. 3 Bei Schrägdächern darf die Breite von Dachaufbauten und Dacheinschnitten zusammen höchstens ein Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge betragen. 4 Bei Flachdächern grösser als 25 m&sup2; ist mindestens eine der Gebäudegrundfläche entsprechende Fläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen, Dachaufbauten und Installationen gemäss Abs. 2 sowie Flächen für Anlagen zur Energiegewinnung. 5 Bei guter Einordnung in die Dachgestaltung kann von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden.

§ 22 Hochhäuser

1 Als Hochhäuser gelten Gebäude mit einer Gebäudehöhe von über 25 Metern. 2 Hochhäuser dürfen nicht erstellt werden zwischen den SBB-Geleisen (Linien Zug – Arth-Goldau und Zug – Luzern) und dem Seeufer.

§ 23 Terrassenhäuser

1 Für Terrassenhäuser gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften: a) die bei Einzelbauweise zulässige Geschosszahl darf um ein Geschoss überschritten werden; b) bei einer Geländeneigung bis 15° (Grad alter Teilung) darf mit Ausnahme der bautechnisch notwendigen Brüstungen kein Gebäudeteil höher als 7.00 m über dem gewachsenen Terrain liegen; c) bei einer Geländeneigung von mehr als 15° (Grad alter Teilung) darf mit Ausnahme der bautechnisch notwendigen Brüstungen kein Gebäudeteil höher als 8.50 m über dem gewachsenen Terrain liegen.

§ 24 Terrainveränderungen im Allgemeinen

1 Terrainveränderungen sind sorgfältig und mit Bezug zum Kontext des Quartiers und der angrenzenden Liegenschaften vorzunehmen. 2 Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf das gewachsene Terrain um höchstens 1.50 m, im Lot gemessen, überragen.

§ 25 Mauern und Böschungen im Besonderen

1 Stützmauern und mauerartige Böschungen (Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60° [Grad alter Teilung]) dürfen eine Höhe von maximal 2.00 m aufweisen und das gewachsene Terrain um höchstens 1.50 m, im Lot gemessen, überragen. Garagenzufahrten und Hauszugänge sind davon ausgenommen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet. 2 Mauern und mauerartige Böschungen bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze zurückzuversetzen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet. 3 Waagrecht gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Höhe zurückzuversetzen. 4 Bei der seitlichen Terraingestaltung von Terrassenhäusern dürfen Stützmauern und mauerartige Böschungen nicht höher als das entsprechende Geschoss sein. Ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. Im Bereich der Grundstücksgrenze sind die Absätze 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

§ 26 Ausnahmen für Terrainveränderungen, Mauern und Böschungen

1 Liegen besondere Umstände vor, kann der Stadtrat Abweichungen bewilligen, sofern die Terrainveränderungen, Mauern oder mauerartigen Böschungen architektonisch gut umgesetzt sind und sich gut in die Umgebung einpassen. 2 Mit Zustimmung des Nachbarn kann von den Vorschriften gemäss § 25 Abs. 2, 3 und 4 abgewichen werden, sofern das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

§ 27 Öffentlicher Aussichtsschutz

1 Um die im Anhang 2 bezeichneten Aussichtslagen und ‑punkte der Öffentlichkeit zu erhalten, kann der Stadtrat die Situierung eines Gebäudes, die Gebäudehöhe, die Dachgestaltung, die Firsthöhe sowie die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung festlegen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Aussichten gemäss Anhang 2 zu dieser Bauordnung gewahrt bleiben.

§ 28 Bepflanzung und Einfriedungen

1 Mit der Baubewilligung kann der Stadtrat verlangen, dass vorhandene Bäume, Gehölze, besondere Baumgruppen und Grünanlagen bestehen bleiben, neu Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie das Vorgartenland als Teil eines durchgehend gestalteten Strassenraums gärtnerisch hergerichtet wird. Derartige Auflagen können insbesondere auch gemacht werden, um die Bodenversiegelung zu begrenzen.

§ 29 Neupflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Ufervegetationen

1 Neue Pflanzungen von Gehölzen wie Hecken, Feldgehölze, Ufervegetationen und Hochstammobstgärten sind anzustreben. Sie können von der Stadt mit Beiträgen unterstützt werden.

§ 30 Naturobjekte

1 Der Stadtrat trifft Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Naturobjekten gemäss Zonenplan und Anhang 3 zu dieser Bauordnung. 2 Der Stadtrat kann mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über den Schutz und die Erhaltung von Naturobjekten abschliessen.

§ 31 Anforderungen an Arealbebauungen

1 Die Arealbebauung hat gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; d) besonders gut gestaltete und zusammenhängende Spiel- und Freiflächen gemäss § 6; e) sorgfältiger Umgang mit dem bestehenden Baumbestand bzw. angemessene Ersatzpflanzungen; f) zweckmässige und hindernisfreie arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das angrenzende Fusswegnetz; g) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; h) umweltfreundliche Energiekonzeption: Der Wärmeschutz bei Neubauten und umfassenden Sanierungen hat mindestens dem MINERGIE&reg;-Standard zu entsprechen. Mindestens 40% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser müssen mit erneuerbarer Energie gedeckt werden. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies verunmöglichen, kann der Stadtrat den Anteil an erneuerbarer Energie senken; der Anteil muss aber in jedem Fall mindestens 20% betragen. i) gemeinsame Entsorgungsanlagen. 2 Der Stadtrat kann verlangen, dass bis zu &frac34; der Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

§ 32 Abweichungen von der Regelbauweise bei Arealbebauungen

1 Erfüllt eine Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 31 und weist sie eine anrechenbare Landfläche von mindestens 4'000 m&sup2; am Hang[10] oder von mindestens 3'000 m&sup2; in der Ebene[11] aus, kann der Stadtrat folgende Abweichungen von den Vorschriften für die Einzelbauweise bewilligen: a) Ausdehnung der maximal zulässigen Gebäudelänge um bis zu 30%; b) Erhöhung der zonengemässen Ausnützung und der Baumasse um bis zu 20% sowie Bewilligung eines zusätzlichen Vollgeschosses in den Zonen W2C, W3, W4, WA3 und WA4. In den übrigen Zonen ist ein zusätzliches Vollgeschoss nur anstelle eines Dach- oder Attikageschosses gestattet. c) Wird ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert, erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um 1.50 m. Die Erhöhung der Grenzabstände entfällt, wenn das Vollgeschoss anstelle eines Dach- oder Attikageschosses realisiert wird. 2 Terrassenhäuser im Sinne von § 23 dürfen zwei Geschosse mehr und ein zusätzliches versetztes Untergeschoss aufweisen. Maximal dürfen fünf übereinander liegende Geschosse in Erscheinung treten. Es gelten die ordentlichen Grenzabstände.

§ 33 Quartiergestaltungspläne<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16080_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16080_2_1_c">[1]</a>

1 Quartiergestaltungspläne geben eine in der Regel dreidimensionale Übersicht über eine zweckmässige bauliche Entwicklung, die städtebauliche und landschaftliche Gestaltung, die Anordnung, Nutzung und Gestaltung der Freiräume, die Erschliessung usw. eines Quartiers oder Teilen davon. 2 Quartiergestaltungspläne bilden die Grundlage für die Ausarbeitung von Baulinien-, Arealbebauungs- und Bebauungsplänen und das Bauen in Einzelbauweise. 3 Der Stadtrat kann zur Sicherung des Inhalts von Quartiergestaltungsplänen die Erarbeitung eines Bebauungsplans verlangen. 4 Quartiergestaltungspläne sind der Bau- und Planungskommission formell zur Kenntnis zu unterbreiten.

§ 34 Konkurrenzverfahren

1 Bei Bebauungsplänen kann der Stadtrat ein Konkurrenzverfahren verlangen, wenn eine besonders hohe Qualität im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Fall sind fünf Projektentwürfe erforderlich und bei der Ausarbeitung des Programms sowie bei der Beurteilung der Projektentwürfe ist eine städtische Vertretung zu beteiligen. Die Stadt beteiligt sich mit einem Drittel an den Kosten des Konkurrenzverfahrens.

§ 35 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 36 <strong>*</strong> Grundmasse der Wohn-, Misch- und Arbeitszonen

1 Geschosszahl und Zweck: Bezeichnung Abk. Vollgeschosszahl (V PBG) Min. Wohnanteil (§ 18 BO) Wohnen zulässig Nicht störende Betriebe zulässig Mässig störende Betriebe zulässig Stark störende Betriebe zulässig Wohnzone 1 W1 1 80% X X – – Wohnzone 2A W2A 2 80% X X – – Wohnzone 2B W2B 2 80% X X – – Wohnzone 2C W2C 2 80% X X – – Wohnzone 3 W3 3 90% X X – – Wohnzone 4 W4 4 90% X X – – Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 2 60% X X X – Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 3 60% X X X – Wohn- und Arbeitszone 4 WA4 4 50% X X X – Wohn- und Arbeitszone 5 WA5 5 50% X X X – Wohn- und Arbeitszone A WAA X Mind. 50% Mind. 50% – Wohn- und Arbeitszone B WAB X Mind. 80% Mind. 80% – Arbeitszone AA § 20 Abs. 2 PBG – X X X Kernzone A KA Altst. Regl. 60% X X X – Kernzone B KB 4 60% X X X – Kernzone C KC 5 50% X X X – Kernzone D KD 3 60% X X X – Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug A BsV TCZ A § 48 Abs. 4 BO – X X – Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug B BsV TCZ B § 48 Abs. 4 BO X X X – Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug C BsV TCZ C § 48 Abs. 4 BO X X X – 2 Empfindlichkeitsstufe und Ziffern: Bezeichnung Abk. Empfindlichkeitsstufe Ausnützungsziffer (AZ gemäss V PBG) und § 17 BO Baumassenziffer (BZ gemäss V PBG) Freiflächenziffer (FZ gemäss V PBG) Wohnzone 1 W1 II 0.25 Wohnzone 2A W2A II 0.40 Wohnzone 2B W2B II 0.50 Wohnzone 2C W2C II 0.50 Wohnzone 3 W3 II 0.65 Wohnzone 4 W4 II 0.75 Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 III 0.60 Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 III 0.80 Wohn- und Arbeitszone 4 WA4 III 1.00 Wohn- und Arbeitszone 5 WA5 III 1.50 Wohn- und Arbeitszone A WAA III 4.0 0.15 Wohn- und Arbeitszone B WAB III 5.0 0.15 Arbeitszone AA IV 8.0 0.15 Kernzone A KA III Gemäss Altstadtreglement Gemäss Altstadtreglement Gemäss Altstadtreglement Kernzone B KB III 1.10 Kernzone C KC III 2.10 Kernzone D KD III 0.70 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug A BsV TCZ A IV – § 48 Abs. 2 BO 0.15 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug B BsV TCZ B III – § 48 Abs. 2 BO 0.15 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug C BsV TCZ C III – 8.0 0.15 3 Masse und Ergänzungsparagraphen (§): Bezeichnung Abk. Max. Gebäudelänge in m (gemäss V PBG) Firsthöhe in m (V PBG)[13] Grenzabstand in m (V PBG): klein (min.) Grenzabstand in m (V PBG): gross (min.) Ergänzungsparagraphen (§) Wohnzone 1 W1 20 5 8 Wohnzone 2A W2A 30 5 8 Wohnzone 2B W2B 30 5 8 Wohnzone 2C W2C 30 5 8 Wohnzone 3 W3 40 6 10 Wohnzone 4 W4 60 6 10 Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 40 5 8 Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 frei 6 6 Wohn- und Arbeitszone 4 WA4 frei 6 6 Wohn- und Arbeitszone 5 WA5 frei 6 6 Wohn- und Arbeitszone A WAA frei 12 5 5 Wohn- und Arbeitszone B WAB frei 20 5 5 Arbeitszone AA frei 25 5 5 Kernzone A KA Gemäss Altstadtreglement Gemäss Altstadtreglement Gemäss Altstadtreglement Gemäss Altstadtreglement Kernzone B KB frei 6 6 41 Kernzone C KC frei 6 6 41 Kernzone D KD 30 4 4 40 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug A BsV TCZ A frei 50 5 5 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug B BsV TCZ B frei 60[14] 5 5 Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug C BsV TCZ C frei 20 5 5

§ 37 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau

1 Die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau ist einer Wohn- oder Wohn- Arbeitszone überlagert. In dieser überlagernden Zone ist mindestens 50% der anzurechnenden Geschossfläche für den preisgünstigen Wohnungsbau reserviert. 2 Auf den Anteil des preisgünstigen Wohnungsbaus wird ein Ausnützungszuschlag von 10% gewährt. Bei Arealbebauungen wird der Ausnützungszuschlag zusätzlich zu den Abweichungen gemäss § 32 Absatz 1 gewährt.

§ 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung

1 Die höchstzulässigen Mietzinse werden vom Stadtrat gemeinsam mit der Bauherrschaft nach Massgabe der kantonalen Wohnraumförderungsgesetzgebung festgelegt. Sie dürfen die vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten. 2 Die anzurechnende Geschossfläche für preisgünstigen Wohnungsbau darf nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

§ 39 Zulässige Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen

1 In allen Bauzonen sind neue Verkaufsflächen bis zu einer Fläche von 500 m&sup2; pro Objekt und kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. 2 Verkaufsflächen von mehr als 500 m&sup2; pro Objekt sowie publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nur in den Kernzonen, in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr (§ 47) und Technologiecluster Zug A und B (§ 48) sowie in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Chollermüli zulässig. * 3 Der Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender Nutzungen bleiben gewährleistet.

§ 40 Kernzone D

1 In der Kernzone D kann im Interesse der Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung des heutigen Charakters des schutzwürdigen Ortsbildes von den Grundmassen für die Einzelbauweise abgewichen werden. Ausgenommen davon bleibt die Ausnützungsziffer.

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