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Bauordnung der Stadt Zug

Zug · 7.1-1 · communal act

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Contents: 77 provisions
  1. § 1 Zweckbestimmung
  2. § 2 Bauausführung
  3. § 3 Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
  4. § 4 Erdbebensicherheit
  5. § 5 Abstellräume
  6. § 6 Spiel- und Freiflächen
  7. § 7 Ersatzabgabe Spiel- und Freiflächen
  8. § 8 Quartierfreiräume
  9. § 9 Bepflanzung
  10. § 10 Autoarmes Wohnen und Arbeiten
  11. § 11 Lärmschutz
  12. § 12 Gebäudehöhe
  13. § 13 Dach- und Attikageschosse
  14. § 14 Grenz- und Gebäudeabstände
  15. § 15 Näherbau / Zusammenbau
  16. § 16 Vorspringende und auskragende Bauteile
  17. § 17 Ausnützungsziffer
  18. § 18 Wohnanteil
  19. § 19 Freiflächenziffer
  20. § 20 Einordnung
  21. § 21 Dachgestaltung
  22. § 22 Hochhäuser
  23. § 23 Terrassenhäuser
  24. § 24 Terrainveränderungen im Allgemeinen
  25. § 25 Mauern und Böschungen im Besonderen
  26. § 26 Ausnahmen für Terrainveränderungen, Mauern und Böschungen
  27. § 27 Öffentlicher Aussichtsschutz
  28. § 28 Bepflanzung und Einfriedungen
  29. § 29 Neupflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Ufervegetationen
  30. § 30 Naturobjekte
  31. § 31 Anforderungen an Arealbebauungen
  32. § 32 Abweichungen von der Regelbauweise bei Arealbebauungen
  33. § 33 Quartiergestaltungspläne<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16080_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16080_2_1_c">[1]</a>
  34. § 34 Konkurrenzverfahren
  35. § 35 <strong>*</strong> &hellip;
  36. § 36 <strong>*</strong> Grundmasse der Wohn-, Misch- und Arbeitszonen
  37. § 37 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau
  38. § 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung
  39. § 39 Zulässige Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen
  40. § 40 Kernzone D
  41. § 41 Erdgeschossnutzung Kernzonen B und C
  42. § 42 Erdgeschossnutzung Baarerstrasse
  43. § 43 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zugerberg
  44. § 44 Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller
  45. § 45–46 <strong>*</strong> &hellip;
  46. § 47 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr
  47. § 48 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug
  48. § 49 Bauzone mit speziellen Vorschriften Lüssi
  49. § 50 Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse
  50. § 51 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zurlaubenhof
  51. § 52 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Altes Kantonsspital
  52. § 53 Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum
  53. § 54 Bauzone mit speziellen Vorschriften Meisenberg
  54. § 54a <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg
  55. § 54b <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Hertizentrum
  56. § 55 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen
  57. § 56 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung
  58. § 57 Landwirtschaftszone
  59. § 58 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeFa
  60. § 59 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeBo
  61. § 60 [...]<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16109_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16109_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  62. § 60a <strong>*</strong> Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16125_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16125_2_1_c">[1]</a>
  63. § 61 Ortsbildschutzzonen
  64. § 62 Naturschutzzonen
  65. § 63 Zone archäologischer Fundstätten
  66. § 64 Seeuferschutzzone
  67. § 65 Gefahrenzonen
  68. § 66 Stadtbildkommission
  69. § 67 Bewilligungspflicht
  70. § 68 Bewilligungsverfahren
  71. § 69 Abbruchbewilligung
  72. § 70 Gebühren
  73. § 71 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16120_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16120_2_1_c">[1]</a>
  74. § 72 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16121_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16121_2_1_c">[1]</a>
  75. § 73 Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16122_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16122_2_1_c">[1]</a>
  76. § 74 Übergangsrecht
  77. § 75 Bestehende Bebauungspläne

77 provisions

§ 41 Erdgeschossnutzung Kernzonen B und C

1 In den Kernzonen B und C sind zur Erhöhung der Attraktivität im Erdgeschoss publikumsorientierte Nutzungen wie Läden, Restaurants, Ateliers, Schaufenster und dergleichen vorzusehen. 2 An ungeeigneten Lagen kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.

§ 42 Erdgeschossnutzung Baarerstrasse

1 An der Baarerstrasse ausserhalb der Kernzonen sind bei Neubauten die Erdgeschosse so auszugestalten, dass sie eine multifunktionale Nutzung zulassen.

§ 43 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zugerberg

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Zugerberg ist für Schulen, Wohnen, Erholung und ähnliche Nutzungen bestimmt. 2 Die Erneuerung und teilweise Änderung der bestehenden Bauten und Anlagen sind gestattet. Für Neubauten sowie grössere Um- und Ausbauten besteht eine Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Zugerberg wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen.

§ 44 Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller ist für den bestehenden Wohnbau sowie für den holzverarbeitenden Betrieb bestimmt. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig. 2 Erweiterungsbauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Die Bewilligung von grösseren Erweiterungsbauten setzt einen Bebauungsplan voraus. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 45–46 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 47 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr ist unter Vorbehalt von Absatz 4 für Gewerbe und Dienstleistungen sowie das Wohnen bestimmt. 2 Es gilt folgende Grundordnung: a) Geschosszahl: frei b) Gebäudelänge: frei c) Grenzabstand (min.): 6 m d) Firsthöhe (max.): 25 m e) Baumassenziffer (max.): 9.0 3 Massgebend für die Bebauung ist der «Sondernutzungsplan Landis+Gyr/SBB West». 4 Das Gebiet zwischen Theiler- und Feldstrasse sowie Nordstrasse und GS 4815 ist ausschliesslich für Produktion und Dienstleistungen bestimmt. 5 Für das Gebiet zwischen Aabachstrasse bzw. Nordstrasse und SBB-Geleisen sowie Gubel- und Theilerstrasse besteht Bebauungsplanpflicht. 6 Für das Gebiet gemäss Absatz 5 ist ein städtebauliches Gesamtkonzept zu erarbeiten, basierend auf einem Konkurrenzverfahren gemäss § 34 BO. Gestützt darauf sind Bebauungspläne, aufgeteilt in zweckmässige Teilbereiche, zu erstellen. Bestehende Bauten können, gestützt auf das Gesamtkonzept, ohne Bebauungsplan erneuert und umgebaut werden. 7 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis+Gyr wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 48 <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug ist prioritär für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 2 Die max. Baumasse über alle Teilgebiete (A–C) der Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug beträgt 990'000 m&sup3;. 3 Mindestens 330'000 m&sup3; sind für Produktion und Logistik bestimmt. 4 Der Wohnanteil über alle Teilgebiete (A–C) der Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologiecluster Zug beträgt mindestens 55'000 m&sup3; und maximal 160'000 m&sup3;. Im Teilgebiet A ist nur betriebsnotwendiger Wohnraum zulässig. 5 Verkaufsflächen gemäss § 39 BO dürfen maximal 10'000 m&sup3; einnehmen.

§ 49 Bauzone mit speziellen Vorschriften Lüssi

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Lüssi ist für Wohnen, landwirtschaftliche Nutzungen, Ateliers und Gewerbe bestimmt. 2 Der Lüssihof soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleiben. Um den langfristigen Bestand der Gebäudegruppen zu ermöglichen, sind bei den bestehenden Bauten und Anlagen Erneuerungen und Änderungen gestattet. Ergänzungsbauten sind in beschränktem Masse zulässig. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Lüssi wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 50 Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse ist übergangsweise für eine gastgewerbliche Nutzung, namentlich für den Betrieb eines Hotels, bestimmt. 2 Es gelten folgende Baumasse: a) Geschosszahl (max.): 4 b) Gebäudehöhe (max.): 15 m c) Abstand zu Zonengrenze (min.): 4 m 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. 4 Spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Bewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke, jedoch bis spätestens Ende des Jahres 2036, sind sämtliche baulichen Nutzungen aufzugeben und zu beseitigen.[15] * 5 Für die Einhaltung dieser Beseitigungspflicht leistet die Hotelbetreiberin/der Hotelbetreiber finanzielle Sicherheiten, auf welche die Einwohnergemeinde Zug im Fall der Ersatzvornahme zurückgreifen kann. 6 Während des Baus des Stadttunnels dient die Bauzone mit speziellen Vorschriften Metallstrasse als Baustelleninstallationsplatz. Nach Fertigstellung des Stadttunnels ist die Zonierung zu überprüfen.

§ 51 Bauzone mit speziellen Vorschriften Zurlaubenhof

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Zurlaubenhof ist für Wohnen, Ateliers, Dienstleistungen sowie öffentliche Bauten bestimmt. 2 Der Zurlaubenhof soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleiben. Um den langfristigen Bestand der Gebäudegruppe zu ermöglichen, sind bei den bestehenden Bauten und Anlagen Erneuerungen und Änderungen im Rahmen denkmalpflegerischer Vorgaben gestattet. Erweiterungs- und Neubauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Es gelten die Grundmasse der Zone W2A. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Zurlaubenhof wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen.

§ 52 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Altes Kantonsspital

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Altes Kantonsspital ist für öffentlich zugängliche Nutzungen wie Schulen, Museen etc. sowie für Wohnen und Arbeiten bestimmt. 2 Das Areal Altes Kantonsspital ist für die Entwicklung von Zug Süd von besonderer Bedeutung. Für das Areal ist ein Gesamtkonzept zu erarbeiten. Es gelten die Grundmasse der Zone WA3. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Altes Kantonsspital wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 53 Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum ist für öffentlich zugängliche Nutzungen wie Schulen, Kultur usw. und für Wohnen bestimmt. 2 Das Areal Salesianum soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleiben. Um den langfristigen Bestand der Gebäudegruppe zu ermöglichen, sind bei den bestehenden Bauten und Anlagen Erneuerungen und Änderungen im Rahmen denkmalpflegerischer Vorgaben gestattet. Erweiterungs- und Neubauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Es gelten die Grundmasse der Zone W2B. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen.

§ 54 Bauzone mit speziellen Vorschriften Meisenberg

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Meisenberg ist für Kliniknutzungen, Bauten für Altersvorsorge und Wohnen bestimmt. 2 Der Meisenberg soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild mit Klinik und Parkanlage erhalten bleiben. Die Erneuerung der bestehenden Bauten und Anlagen ist gestattet. Erweiterungsbauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Meisenberg wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen.

§ 54a <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg ist für öffentlich zugängliche Nutzungen, insbesondere für Gastronomie sowie für Wohnen und Arbeiten bestimmt. 2 Der Rötelberg soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild mit öffentlich zugänglicher Nutzung, Aussichtspunkt und Bestockung erhalten werden. Um den langfristigen Bestand des Gebäudeensembles zu sichern, sind bei den bestehenden Bauten und Anlagen Erneuerungen und Erweiterungen im Rahmen der denkmalpflegerischen Vorgaben zulässig. Neubauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Es gelten mit Ausnahme des minimalen Wohnanteils die Grundmasse der Zone WA2. 3 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 54b <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Hertizentrum

1 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Hertizentrum ist für Wohnen, Pflegen, Dienstleistungen und publikumsorientierte Nutzungen bestimmt. 2 Es gilt folgende Grundordnung: a) Geschosszahl: frei b) Gebäudelänge: frei c) Grenzabstand (min.): 6 m d) Gebäudehöhe (max.): 50 m e) Ausnutzungsziffer (max.): 2.1 f) Wohnanteil (min.): 60% g) Verkaufsanteil (max.): 15% 3 Für das Gebiet Hertizentrum ist ein städtebauliches Gesamtkonzept zu erarbeiten. Gestützt darauf ist ein Bebauungsplan zu erstellen. 4 Im Erdgeschoss sind publikumsattraktive Nutzungen wie Läden, Restaurants, Ateliers, Schaufenster und dergleichen vorzusehen. An ungeeigneten Lagen kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen. 5 Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Hertizentrum wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 55 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen

1 Die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen ist für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen einzuhalten. Im Übrigen werden die Bauvorschriften vom Stadtrat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 3 Die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird im Zonenplan der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II oder III zugewiesen.

§ 56 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung

1 Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung umfasst Frei-, Grün- und Erholungsflächen. Darauf dürfen oberirdisch nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich und mit dem Charakter der Zone vereinbar sind. 2 Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen einzuhalten. Im Übrigen werden die Bauvorschriften vom Stadtrat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.

§ 57 Landwirtschaftszone

1 Für die Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. 2 Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt und Eigenart sowie in ihrer Bedeutung als bewirtschaftete Kulturlandschaft, als Erholungsraum sowie als Lebensraum freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu erhalten und zu fördern. 3 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaft einzufügen. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind in die bestehenden Hofgruppen einzufügen oder im hofnahen Bereich anzusiedeln. 4 Die Landwirtschaftszone wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

§ 58 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeFa

1 In der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Familiengärten und Freizeitanlagen (UeFa) sind Bauten und Anlagen für Familiengärten und Freizeitanlagen zulässig. 2 Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 12 m&sup2; und einer Höhe von 3.00 m können durch den Stadtrat bewilligt werden.

§ 59 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeBo

1 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung (UeBo) dient der Platzierung von Booten und der Inanspruchnahme von Seegebiet. 2 Die Stationierung von Booten muss auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich in diese einfügen.

§ 60 [...]<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16109_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16109_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

[...]<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16109_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16109_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

§ 60a <strong>*</strong> Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16125_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16125_2_1_c">[1]</a>

1 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli ist für Naherholungszwecke wie Sportaktivitäten, kleinere Veranstaltungen, Gastronomie, Liege- und Spielwiese, Campieren mit Zelten und dergleichen bestimmt. 2 Das Naherholungsgebiet «Brüggli» soll in seinem heutigen Charakter erhalten und weiterentwickelt werden. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die freie Zugänglichkeit und Naturnähe sowie ein Neben- und Miteinander vielfältiger Nutzungen. 3 In der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli sind Bauten und Anlagen für Infrastrukturangebote für die Naherholung (z.B. Restauration, Bad- und Sportpavillon (mit WC-Anlagen, Duschen, Garderoben, Vermietungsstation usw.), Veloabstellplätze, Sitzgelegenheiten, Feuerstellen, Beachvolleyballfelder und dergleichen) zulässig. 4 Innerhalb der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli ist mit Ausnahme eines Betriebs- und eines Behindertenparkplatzes keine fixe Parkierung für Motorfahrzeuge zulässig. Die Zufahrt ist lediglich für Anlieferung und Unterhalt der Anlagen zulässig. 5 Es sind 2 bis max. 4 eingeschossige Gebäude mit einer Gesamthöhe von max. 5.50 m und einer Gebäudegrundfläche von gesamthaft max. 480 m2 zulässig. Die Anordnung der Gebäude ist auf zwei Standorte zu konzentrieren. 6 Mehrere Gebäude an einem Standort können mit einem gemeinsamen Dach ausgestaltet werden. Gedeckte Aussenraumflächen sind allseitig zulässig. Die Anordnung der Dachfläche ist frei. 7 Die Bauten und Anlagen für die Infrastrukturangebote müssen auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich in diese einfügen. 8 Die Umgebungsgestaltung hat möglichst naturnah und ökologisch zu erfolgen und verfügt über eine grosse Biodiversität. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht werden, der die Umgebung und die ökologische Gestaltung aufzeigt. Bei der Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Pflanzen zu wählen. Die fachgerechte und nachhaltige Pflege ist sicherzustellen. 9 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli wird der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zugewiesen.

§ 61 Ortsbildschutzzonen

1 Ortsbildschutzzonen bezwecken den Erhalt und die Weiterentwicklung des jeweiligen Orts- oder Quartierbildes sowie der jeweiligen charakteristischen Baustruktur. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- oder Quartierbild eingliedern. Neubauten haben die bestehende Situation räumlich sinnvoll zu ergänzen. 2 Die Ortsbildschutzzone Altstadt bezweckt darüber hinaus den Erhalt der charakteristischen historischen Bausubstanz. Für bauliche Eingriffe, Abbrüche und Neubauten gilt das Altstadtreglement. 3 Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert. 4 Im Rahmen des Baugesuches hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Schutzanliegen gewahrt werden.

§ 62 Naturschutzzonen

1 Naturschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzengemeinschaften wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölze sowie von natürlichen Tiergemeinschaften. 2 Einzelheiten betreffend Nutzung und Pflege können in separaten Schutzverordnungen geregelt werden.

§ 63 Zone archäologischer Fundstätten

1 Die Zone archäologischer Fundstätten überlagert die Grundnutzung und dient der Erhaltung archäologisch bedeutsamer Fundstätten. 2 Sämtliche Terrainveränderungen in dieser Zone sind bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme zu unterbreiten.

§ 64 Seeuferschutzzone

1 Die Seeuferschutzzone überlagert die Grundnutzung und dient der Freihaltung der Seeufer von Bauten und Anlagen nach Massgabe des vom Regierungsrat erlassenen Seeuferschutzplanes.

§ 65 Gefahrenzonen

1 Gefahrenzonen überlagern Bauzonen, die durch Naturgefahren wie Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdet sind. 2 In der Gefahrenzone 2 dürfen Bewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden. 3 In der Gefahrenzone 3 kann der Stadtrat Empfehlungen für Schutzmassnahmen abgeben. 4 Bei Bauvorhaben im Überflutungsgebiet des Zugersees (Kote 414.60 m.ü.M.) hat die Bauherrschaft Massnahmen zu ergreifen, damit das Schadenpotential klein gehalten wird. Dabei sind weitere raumplanerische Interessen (Seeufer- und Landschaftsschutz) zu berücksichtigen.

§ 66 Stadtbildkommission

1 Der Stadtrat wählt eine Stadtbildkommission mit beratender Funktion, insbesondere für die Beurteilung der Gestaltung von Bauvorhaben wie z.B. Arealbebauungen, Bebauungspläne und Studien. 2 Der Stadtrat erlässt eine Verordnung über die Stadtbildkommission, welche dem Grossen Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 67 Bewilligungspflicht

1 Folgende Bauten, Anlagen und baulichen Vorkehren bedürfen einer Baubewilligung: a) Neu-, Um-, An- und Aufbauten, Tiefbauten, Abbruch von Gebäuden sowie wesentliche Aussenrenovationen und Reklamevorrichtungen; b) Terrainveränderungen 1. welche mehr als 50 m&sup3; Terrain betreffen 2. welche das Landschaftsbild beeinflussen; c) Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen 1. sofern sie über 1 m hoch sind 2. sofern sie das Landschaftsbild beeinflussen; d) Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen; e) Nutzungsänderungen; f) das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten; g) andere bauliche Vorkehren, die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze usw. 2 Einer Bewilligung nach dieser Bauordnung bedürfen überdies die Rodung von Hecken, Feldgehölzen und Ufervegetationen gemäss § 29, soweit dafür nicht bereits gestützt auf übergeordnetes Recht eine Bewilligung erforderlich ist.

§ 68 Bewilligungsverfahren

1 In Ergänzung zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) vom 16. November 1999[18] können zur Beurteilung eines Baugesuches folgende weitere Unterlagen einverlangt werden: a) detaillierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan; b) Fassadenansichten unter Einbezug von Nachbargebäuden; c) Modell; d) Nachweis des öffentlichen Aussichtsschutzes gemäss § 27. 2 Die zusätzlichen Unterlagen nach Buchstaben a bis c sind bei Arealbebauungen zwingend einzureichen.

§ 69 Abbruchbewilligung

1 Für Bauten in geschlossener Bauweise wird eine Abbruchbewilligung erst erteilt, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. 2 In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

§ 70 Gebühren

1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine Gebühr zu entrichten. 2 Der Grosse Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung.

§ 71 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16120_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16120_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16120_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16120_2_1_c">[1]</a>

§ 72 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16121_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16121_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16121_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16121_2_1_c">[1]</a>

§ 73 Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16122_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16122_2_1_c">[1]</a>

Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_16122_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_16122_2_1_c">[1]</a>

§ 74 Übergangsrecht

1 Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung erstinstanzlich noch nicht entschiedenen Baugesuche unterstehen dem neuen Recht. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung des bisherigen Rechts entschieden, es sei denn, das neue Recht sei für die Bauherrschaft günstiger als das bisherige. 3 Noch nicht realisierte Teile von Arealbebauungen, die nach dem 1. Januar 2003 bewilligt worden sind, dürfen nach den Bestimmungen der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung überbaut werden. Diese Übergangsbestimmung gilt für 5 Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Bauordnung.

§ 75 Bestehende Bebauungspläne

1 Bebauungspläne, welche vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erlassen wurden, bleiben mit allen Bestimmungen rechtsgültig. 2 Von § 22 Hochhäuser ausgenommen sind die Bebauungspläne Nr. 2162 (Dreiangel / Katharinenhof) vom 31. August 1960 und Nr. 7060 (Post) vom 20. November 2007. 3 Der Begriff «Bruttogeschossfläche (BGF)» wird ersetzt durch den Begriff «anzurechnende Geschossfläche (aGF)». Im Übrigen beziehen sich Verweisungen in bestehenden Bebauungsplänen auf das im Zeitpunkt der Planfestsetzung gültige Recht. 4 Für Rechtsfragen, die im Bebauungsplan nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften der neuen Bauordnung.

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