Art. 1 A. Grundlagen
Unter dem Namen Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) besteh eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Zürich (city) · 177.271 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2011-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 ab28b4abe65b26cb1f17219f02f84ad752fdabea3ffb7e4844a896aa1698d6b2
Unter dem Namen Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) besteh eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
1 Die UVZ versichert die städtischen Arbeitnehmenden und Behördenmitglieder sowie das Personal weiterer ihr angeschlossener Unternehmen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, soweit dafür nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die SUVA zuständig ist. 2 Die UVZ führt die Unfallkasse der Stadt Zürich (UK), die das städtische Personal bis zum Inkrafttreten des UVG gegen Unfälle und Berufskrankheiten versicherte. 3 Die UK erledigt die vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen Schadensfälle ihrer Mitglieder sinngemäss nach Massgabe von Art. 76–91 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 23. Juni 1948. 4 Die von der UK ausgerichteten Renten werden der Teuerung in gleicher Weise angepasst wie diejenigen der UVZ. 5 Reserven, die über die versicherungstechnisch notwendigen hinausgehen, können der allgemeinen Reserve der UVZ zugeteilt werden.
1 Die UVZ und die Stadt Zürich können gegenseitig Leistungsaufträge für zusätzliche Dienstleistungen zwischen der UVZ und der Stadt abschliessen. 2 Die UVZ kann mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und mit Dritten Leistungsvereinbarungen im Unfallversicherungsbereich abschliessen, sofern dadurch der Kernauftrag nicht beeinträchtigt wird. Rechtsform Zweck, Kernauftrag a. Unfallversicherung b. Unfallkasse Leistungsvereinbarungen 2Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)177.271 B. Organisation
Der Gemeinderat ist zuständig für: a. die Ausübung der Oberaufsicht, soweit diese nicht durch Instanzen gemäss Bundesrecht ausgeübt wird; und b. die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
1 Der Stadtrat ist zuständig für: 1. die Weiterleitung von Anträgen sowie des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der UVZ an den Gemeinderat; 2. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der UVZ gemäss Art. 3 Abs. 1, wobei er seine Zuständigkeit an ein Departement delegieren kann; 3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats; 4. die Genehmigung des Organisationsreglements; 5. die Festsetzung der Entschädigung für den Verwaltungsrat; und 6. die Wahl der Kontrollstelle. 2 Die UVZ ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet. Für Anträge an den Stadtrat, die die UVZ betreffen, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements zuständig.
1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements gehört ihm von Amtes wegen an. Dem Verwaltungsrat sollen eine externe UVG-Fachperson sowie eine Vertretung der Versicherten angehören. Die Personalverbände werden eingeladen, einvernehmlich die Vertretung der Versicherten zu nominieren. Die Nomination wird direkt den Versicherten oder den städtischen Dienstabteilungen zuhanden ihres Personals mitgeteilt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil; Stellvertretung ist möglich. Gemeinderat Stadtrat Verwaltungsrat a. Zusammensetzung 3Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 177.271 2 Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan zuständig für: 1. die Ausübung der allgemeinen Aufsicht über die UVZ; 2. die Antragsstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden von Stadtrat und Gemeinderat; 3. die Festlegung der Unternehmensstrategie; 4. die Festlegung der Anlagestrategie und die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten; 5. die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Überschussverwendung; 6. die Weiterleitung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Stadtrat zur Genehmigung durch den Gemeinderat; 7. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 3 und weiteren Verträgen von Bedeutung; 8. die Festlegung der Prämien in Anwendung der gesetzlichen und versicherungstechnischen Grundlagen; 9. den Erlass des Organisationsreglements und weiterer Reglemente; 10. die Bestimmung von Ausschüssen des Verwaltungsrats sowie von deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung; 11. die Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungs- und Salärbedingungen für die Angestellten der UVZ; 12. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie deren oder dessen Stellvertretung; 13. die Kommunikationsmassnahmen; und 14. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen, soweit diese nicht nach UVG einem andern Verfahrensweg unterstehen.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für: 1. die operative Führung der UVZ und der UK sowie deren Vertretung gegen aussen; 2. eine einwandfreie, den gesetzlichen Vorgaben und den Aufgaben der UVZ entsprechende und wirtschaftliche Betriebsführung; b. Funktion und Aufgaben Direktion 4Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)177.271 3. die Erledigung der Schadensfälle nach den gesetzlichen Bestimmungen; 4. die Koordination mit der Stadtverwaltung; 5. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und den vertragskonformen Vollzug nach deren Genehmigung; 6. die Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen, die Antragstellung an den Verwaltungsrat und den Vollzug seiner Beschlüsse und Anordnungen; 7. die Anstellung der Angestellten der UVZ und die Einhaltung der Personalerlasse; und 8. alle übrigen Aufgaben, die gemäss dieser Verordnung oder dem Organisationsreglement nicht einem andern Organ übertragen sind.
1 Als Kontrollstelle wird eine anerkannte, den Anforderungen des UVG entsprechende Revisionsgesellschaft oder, mit Zustimmung des Stadtrats, die städtische Finanzkontrolle gewählt. 2 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden von Verwaltungsrat, Gemeinderat und bundesrechtlichen Aufsichtsbehörden. 3 Soweit die Kontrollstelle gesetzliche Auskunftspflichten zu erfüllen hat, ist sie von der Schweigepflicht entbunden.
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach dem Personalrecht der Stadt Zürich.
Die Angestellten der UVZ sind bei der Stiftung Pensionskasse Stadt Zürich versichert.
Die UVZ verfügt über die ihr anlässlich der Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt übertragenen Mittel für die Unfallversicherung und die Unfallkasse und die seither erwirtschafteten Erträge.
Die UVZ erbringt ihre Leistungen kostendeckend. Für die obligatorische Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des UVG. Die Finanzierung erfolgt selbsttragend aus Eigenmitteln, insbesondere über die Prämien und die renditeorientierte Anlage der Mittel. Kontrollstelle Arbeitsverhältnisse Berufliche Vorsorge Grundkapital Betriebsfinanzierung 5Verordnung über die
Die Anlage der Mittel richtet sich nach der Anlagestrategie, die nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien erfolgt. Mit der Bewirtschaftung der Anlagen können externe Vermögensverwaltungen mandatiert werden. Für die Vermögensverwaltung sind die Vorgaben des UVG einzuhalten.
Die UVZ führt eine Betriebsrechnung nach den Vorgaben des UVG.
Der Verwaltungsrat beschliesst mit der Abnahme der Jahresrechnung über den Rechnungsüberschuss und die Dotierung der Reserven.
Die UVZ erstellt einen Finanzplan. Der Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Unfallversicherung und der Unfallkasse sowie ihre Leistungen und Ressourcen. Der Finanzplan dient dem Verwaltungsrat zur mittelfristigen Steuerung.
Die UVZ kann die für ihren Betrieb notwendigen Liegenschaften oder Räume bei der Stadt oder bei Dritten mieten.
1 Der Rechtsweg für Anordnungen im Rahmen des Vollzugs des UVG richtet sich nach dessen Verfahrensvorschriften. 2 Für personalrechtliche Anordnungen gegenüber den Angestellten der UVZ gilt das Verfahren gemäss Personalrecht der Stadt Zürich. Rekursinstanz ist der Verwaltungsrat. Der direkte Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2).
Rekursentscheide und Anordnungen des Verwaltungsrats können beim Bezirksrat mit Rekurs gemäss § 152 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) angefochten werden.
Das Organisationsstatut der Unfallversicherung (AS 177.271) der Stadt Zürich (GRB vom 6. Februar 2002) wird aufgehoben.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1 1 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2011 (STRB Nr. 682 vom 15. Juni 2011). Geldanlagen Finanzhaushalt Rechnungsabschluss Finanzplan Liegenschaften Anordnungen Rekursentscheide des Verwaltungsrats Aufhebung bisherigen Rechts Inkraftsetzung