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Verordnung über die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)

Zürich (city) · 551.145 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1der
  3. Art. 4 Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)551.145
  4. Art. 5

4 provisions

Art. 1

1 Die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) bezweckt, berauschte Personen, die sich oder andere gemäss § 25 lit. a Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) ernsthaft und unmittelbar gefährden, unter sicherheitstechnischer und medizinischer Aufsicht zu betreuen und auszunüchtern. Der Stadtrat führt zu diesem Zweck im Rahmen der mit dem Voranschlag bewilligten Mittel die ZAB. 2 In der ZAB können nach Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) verhaftete und berauschte Personen bis zur Einvernahmefähigkeit ausgenüchtert werden. 3 In der ZAB können auch Personen abgeklärt werden, die gemäss § 25 lit. b PolG voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedürfen. Art. 2 1 Die Stadtpolizei betreibt in Zusammenarbeit mit den Städtischen Gesundheitsdiensten die ZAB. 2 Mit der Durchführung der Betreuung können Dritte beauftragt werden. Polizeiliche Zwangsmassnahmen bleiben jedoch den Polizeiangehörigen vorbehalten. 3 Der Stadtrat erlässt für die Organisation ein Betriebsreglement.

Art. 1der

ZAB zuführen, soweit Plätze verfügbar sind und die ZAB die geeignete Institution für die Durchführung der Betreuung ist. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit interessierten Gemeinwesen Vereinbarungen abschliessen. Zweck Organisation Zusammenarbeit 2Verordnung über die Zürcher

Art. 4 Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)551.145

1 Für den Aufenthalt in der ZAB nach Art. 1 Abs. 1 verrechnet die Stadtpolizei der zugeführten Person gestützt auf § 58 Abs. 1 lit. b PolG folgende Kostenpauschale für die Sicherheitsdienstleistungen: a. Abklärungen bis zu einer Stunde: keine b. Kurzzeitaufenthalt bis zu drei Stunden: Fr. 450.– c. Mittlere Aufenthaltszeit von drei bis sechs Stunden: Fr. 520.– d. Langzeitaufenthalt über sechs Stunden: Fr. 600.– 2 Dieser Tarif kann durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements jeweils der Teuerung angepasst werden, wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens 5 % vom Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht. 3 Der Aufwand für darüber hinausgehende, nichtpolizeiliche Massnahmen während des Aufenthalts in der ZAB, insbesondere medizinische Leistungen, werden durch die betreffende Leistungserbringerin oder den betreffenden Leistungserbringer losgelöst von der Pauschale gemäss Abs. 1 in Rechnung gestellt.

Art. 5

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1 1 Inkrafttreten 1. April 2015 (STRB Nr. 194/2015). Kostenverrechnung Inkraftsetzung

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