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Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996

Liechtenstein · 141.0 · statute

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Bestand
  3. Art. 3 Begriff
  4. Art. 4 Autonomie
  5. Art. 5 Politische Rechte
  6. Art. 6 Änderung von Gemeindegrenzen
  7. Art. 7 Zweckverbände
  8. Art. 8 Name, Wappen, Farben und Siegel
  9. Art. 9 Gemeindeordnung; Reglemente
  10. Art. 10 Ortspolizeiliche Vorschriften
  11. Art. 11 Amtliche Kundmachungen
  12. Art. 12 Eigener Wirkungskreis
  13. Art. 13 Übertragener Wirkungskreis
  14. Art. 14 Grundsatz
  15. Art. 15 Inhalt
  16. Art. 17 a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)
  17. Art. 19 bb) Kinder von Gemeindebürgern
  18. Art. 20 c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren
  19. Art. 21 d) Aufnahme im ordentlichen Verfahren
  20. Art. 22 Verlust des Gemeindebürgerrechts
  21. Art. 23 Gemeindeehrenbürgerrecht
  22. Art. 24 Zusammensetzung
  23. Art. 25 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
  24. Art. 26 Beschlussfassung
  25. Art. 27 Einberufung, Verhandlungsfähigkeit
  26. Art. 28 Aufbieten, Beschlussfassung
  27. Art. 29 Vorsitz
  28. Art. 30 Öffentlichkeit
  29. Art. 31 Anträge, Abstimmungen
  30. Art. 32 Vorschlagsrecht
  31. Art. 33 Anfragerecht
  32. Art. 34 Beschlüsse
  33. Art. 35 Wahlen
  34. Art. 36 Sachgeschäfte
  35. Art. 37 Verfahren
  36. Art. 38 Mitgliederzahl
  37. Art. 39 Vertretung der Gemeinde
  38. Art. 40 Aufgaben und Befugnisse
  39. Art. 41 Referendum
  40. Art. 42 Initiative
  41. Art. 43 Überprüfung von Initiativen und Referenden
  42. Art. 44 Anordnung
  43. Art. 45 Amtsdauer und -antritt
  44. Art. 46 Ersatzwahl
  45. Art. 47 Ausschluss
  46. Art. 48 Grundsätze
  47. Art. 49 Einberufung, Vorsitz
  48. Art. 50 Ausstand
  49. Art. 51 Delegation
  50. Art. 52 Aufgaben
  51. Art. 53 Vertretung
  52. Art. 54 Innehaltung mit dem Vollzug
  53. Art. 55 Stellvertretung
  54. Art. 56 Wahl
  55. Art. 57 Aufgaben
  56. Art. 58 Verhandlung
  57. Art. 59 Ausschluss
  58. Art. 60 Kommissionen
  59. Art. 61 Dienstverhältnisse; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsrechte
  60. Art. 62 Dienst- und Besoldungsreglement
  61. Art. 63 Disziplinargewalt
  62. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  63. Art. 64a Stellung, Uniform und Ausweis
  64. Art. 64b Persönliche Voraussetzungen sowie Aus- und Weiterbildung
  65. Art. 64c Aufgaben
  66. Art. 64d Polizeiliche Grundsätze und polizeiliche Befugnisse
  67. Art. 64e Beizug von Gemeindepolizisten anderer Gemeinden und Dritten
  68. Art. 65 Einrichtung eines Archivs
  69. Art. 66 Wahl- und Stimmrecht
  70. Art. 67 Wahlen und Abstimmungen
  71. Art. 69 b) Wahlvorschlag
  72. Art. 70 c) Annahmeerklärung und Mitteilung der Streichungen
  73. Art. 71 Wahlverfahren
  74. Art. 72 Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  75. Art. 73 Gültigkeit von Wahlvorschlägen
  76. Art. 75 b) Mitteilung der Streichungen
  77. Art. 76 Annahmeerklärung
  78. Art. 77 Wahllisten
  79. Art. 78 Wahlzahl und Quorum
  80. Art. 79 Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
  81. Art. 80 Gewählte Kandidaten
  82. Art. 81 Übermittlung des Ergebnisses
  83. Art. 82 Frist
  84. Art. 83 Vereidigung
  85. Art. 84 Wahl
  86. Art. 85 Offene Abstimmung
  87. Art. 86 Geheime Abstimmung
  88. Art. 87 Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
  89. Art. 88 Änderungsanträge
  90. Art. 89 Form
  91. Art. 90 bis Art. 115
  92. Art. 116 Grundsatz
  93. Art. 117 Aufsichtsbehörde
  94. Art. 118 Massnahmen
  95. Art. 119 Aufsichtsbeschwerde
  96. Art. 120 Verwaltungsbeschwerde
  97. Art. 121 Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen
  98. Art. 121a Verarbeitung personenbezogener Daten
  99. Art. 121b Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeindepolizei
  100. Art. 122 Rückbürgerung von Frauen
  101. Art. 123 Anpassung an neues Recht
  102. Art. 124 Durchführungsverordnungen
  103. Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts
  104. Art. 126 Wahl der Geschäftsprüfungskommission
  105. Art. 127 Inkrafttreten

105 provisions

Art. 80 Gewählte Kandidaten

1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2. 3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.

Art. 81 Übermittlung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen.

Art. 82 Frist

Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.

Art. 83 Vereidigung

1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt.

Art. 84 Wahl

Für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59.

Art. 85 Offene Abstimmung

Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.

Art. 86 Geheime Abstimmung

1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen. 2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskussion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.

Art. 87 Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung

1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab. 2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind. 3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfordern.

Art. 88 Änderungsanträge

1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen: a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs; b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt. 2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. 3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.

Art. 89 Form

Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt.

Art. 90 bis Art. 115

Aufgehoben

Art. 116 Grundsatz

1) Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. 2) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt. 3) Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt auch die Angemessenheit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Staatsaufsicht.

Art. 117 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist die Regierung.

Art. 118 Massnahmen

In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).

Art. 119 Aufsichtsbeschwerde

Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.

Art. 120 Verwaltungsbeschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Gemeindeorganen im übertragenen Wirkungskreis kann Beschwerde an die zuständige Oberinstanz oder, wenn eine solche in den besonderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich genannt ist, an die Regierung erhoben werden. 4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. 5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 121 Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen

Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.

Art. 121a Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 121b Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeindepolizei

1) Die Gemeindepolizei darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Die Gemeindepolizei darf die Daten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen ist die Datenschutzgesetzgebung zu beachten. 3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei dürfen die Daten nach Abs. 1 untereinander austauschen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 122 Rückbürgerung von Frauen

1) Frauen, die ihr früheres Gemeindebürgerrecht durch Eheschliessung verloren haben, werden auf Antrag wieder in ihr früheres Gemeindebürgerrecht aufgenommen. 2) Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinde zu richten, deren Gemeindebürgerrecht die Antragstellerin bis zur Eheschliessung besass. 3) Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Gemeinderat.

Art. 123 Anpassung an neues Recht

Die Gemeindeordnung und die übrigen von diesem Gesetz vorgeschriebenen Reglemente sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bestehende Reglemente sind dem neuen Recht anzupassen. Die Regierung kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 124 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, inbesondere über: a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeversammlungen (Art. 67); b) aufgehoben; c) aufgehoben.

Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1967 Nr. 10, des Gesetzes vom 11. Oktober 1974, LGBl. 1974 Nr. 66, des Gesetzes vom 13. Mai 1976, LGBl. 1976 Nr. 42, des Gesetzes vom 11. Dezember 1978, LGBl. 1979 Nr. 2, des Gesetzes vom 11. April 1984, LGBl. 1984 Nr. 24, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 6, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 20, des Gesetzes vom 14. Oktober 1986, LGBl. 1986 Nr. 105, und des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 15; b) Gesetz vom 14. Februar 1952 betreffend die Neufestsetzung der Mindestgehalte der Gemeindevorsteher, LGBl. 1952 Nr. 3; c) Gesetz vom 18. Dezember 1941 über Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGBl. 1941 Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2; d) Verordnung vom 26. Juni 1973 über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bei der Errichtung von Bauwerken, LGBl. 1973 Nr. 34.

Art. 126 Wahl der Geschäftsprüfungskommission

1) Die Wahl der Geschäftsprüfungskommission erfolgt erstmals nach Ablauf der Amtsperiode der Rechnungsrevisoren, welche gemäss Art. 59 des Gemeindegesetzes, LGBl. 1974 Nr. 66, gewählt sind. 2) Die Amtsperiode der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits gewählten Rechnungsrevisoren endet spätestens nach den nächsten Gemeinderatswahlen im Herbst 1999.

Art. 127 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. 2) Die Bestimmungen betreffend Voranschlag und Gemeinderechnung finden erstmals Anwendung für den Voranschlag des Jahres 1997 und die Gemeinderechnung des Jahres 1996. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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