1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.
Art. 81 Übermittlung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen.
Art. 82 Frist
Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
Art. 83 Vereidigung
1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt.
2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt.
Art. 84 Wahl
Für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59.
Art. 85 Offene Abstimmung
Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.
Art. 86 Geheime Abstimmung
1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen.
2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskussion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.
Art. 87 Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.
2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind.
3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfordern.
Art. 88 Änderungsanträge
1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen:
a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs;
b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.
2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt.
3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.
Art. 89 Form
Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt.
Art. 90 bis Art. 115
Aufgehoben
Art. 116 Grundsatz
1) Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates.
2) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt.
3) Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt auch die Angemessenheit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Staatsaufsicht.
Art. 117 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Art. 118 Massnahmen
In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 119 Aufsichtsbeschwerde
Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.
Art. 120 Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Gemeindeorganen im übertragenen Wirkungskreis kann Beschwerde an die zuständige Oberinstanz oder, wenn eine solche in den besonderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich genannt ist, an die Regierung erhoben werden.
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 121 Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.
Art. 121a Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 121b Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeindepolizei
1) Die Gemeindepolizei darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei darf die Daten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen ist die Datenschutzgesetzgebung zu beachten.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei dürfen die Daten nach Abs. 1 untereinander austauschen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 122 Rückbürgerung von Frauen
1) Frauen, die ihr früheres Gemeindebürgerrecht durch Eheschliessung verloren haben, werden auf Antrag wieder in ihr früheres Gemeindebürgerrecht aufgenommen.
2) Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinde zu richten, deren Gemeindebürgerrecht die Antragstellerin bis zur Eheschliessung besass.
3) Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Gemeinderat.
Art. 123 Anpassung an neues Recht
Die Gemeindeordnung und die übrigen von diesem Gesetz vorgeschriebenen Reglemente sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bestehende Reglemente sind dem neuen Recht anzupassen. Die Regierung kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 124 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, inbesondere über:
a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeversammlungen (Art. 67);
b) aufgehoben;
c) aufgehoben.
Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1967 Nr. 10, des Gesetzes vom 11. Oktober 1974, LGBl. 1974 Nr. 66, des Gesetzes vom 13. Mai 1976, LGBl. 1976 Nr. 42, des Gesetzes vom 11. Dezember 1978, LGBl. 1979 Nr. 2, des Gesetzes vom 11. April 1984, LGBl. 1984 Nr. 24, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 6, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 20, des Gesetzes vom 14. Oktober 1986, LGBl. 1986 Nr. 105, und des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 15;
b) Gesetz vom 14. Februar 1952 betreffend die Neufestsetzung der Mindestgehalte der Gemeindevorsteher, LGBl. 1952 Nr. 3;
c) Gesetz vom 18. Dezember 1941 über Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGBl. 1941 Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2;
d) Verordnung vom 26. Juni 1973 über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bei der Errichtung von Bauwerken, LGBl. 1973 Nr. 34.
Art. 126 Wahl der Geschäftsprüfungskommission
1) Die Wahl der Geschäftsprüfungskommission erfolgt erstmals nach Ablauf der Amtsperiode der Rechnungsrevisoren, welche gemäss Art. 59 des Gemeindegesetzes, LGBl. 1974 Nr. 66, gewählt sind.
2) Die Amtsperiode der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits gewählten Rechnungsrevisoren endet spätestens nach den nächsten Gemeinderatswahlen im Herbst 1999.
Art. 127 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Bestimmungen betreffend Voranschlag und Gemeinderechnung finden erstmals Anwendung für den Voranschlag des Jahres 1997 und die Gemeinderechnung des Jahres 1996.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen